Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Mit Recht hält der Kläger weiterhin an seiner Auffassung fest, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die von den Holzpfosten ausgehende Gefahr durch die bereits erprobte Sicherungsmethode der Abpolsterung zu entschärfen.
Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet zwar nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 34). Nach einhelliger Auffassung sind der Pistenhalter und seine Leute zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren, also Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung, ZVR 1982, 321; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 34; 4 Ob 531/92); dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiters erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind (Pichler-Holzer, aaO; 4 Ob 531/92). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist - wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch richtig erkannte - das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und anderseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (ZVR 1989/132 und 140; 1 Ob 533/91).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, das im übrigen hinsichtlich des Verlaufes und der Breite der Piste oberhalb des Schiweges, der Unfallskurve, der Länge der Absperrung und des Gefälles zum Kurvenaußenrand und der übrigen Gefälleverhältnisse sowie der Gestaltung des Schiweges auf zwei dem Urteil angeschlossene Beilagen verwies, schließt an die aus etwa 1940 m Seehöhe weitgehend in der Fallinie und ab etwa 1800 m Seehöhe im Wald auf etwa 1200 m Seehöhe führende Schiabfahrt eine unübersichtliche Linkskurve an, die in den durch Felssprengungen und Erdbewegungen trassierten, in einer weiteren Linkskurve verlaufenden, 10 bis 11 m breiten - nach der Urteilsbeilage Nr 2 im letzten Kurvenbereich sich auf eine Breite von 8 m verschmälernden - Schiweg mündet. Aus den genannten Urteilsbeilagen ergibt sich weiters - wie das Berufungsgericht zusammenfassend ausführte - daß der Schiweg vom Beginn der Kurve an in der Abfahrtsrichtung betrachtet an seinem rechten Rand mit einem Schutznetz begrenzt ist, das an 14 in Abständen von 2 m vertikal in den Boden geschlagenen, 10 bis 15 cm dicken Rundholzpfählen von relativ geringer Elastizität befestigt ist und der Grund für die Anbringung dieses Schutzzaunes im Unfallsbereich in dem hinter ihm in der Abfahrtsrichtung rechts gesehen steil abfallenden Geländeteil liegt; das Gelände der Schipiste hat etwa 120 m vor Beginn des Fangzaunes ein durchschnittliches Gefälle von etwa 26 %, auf den letzten 32 m davor weist es ein solches von 8 bis 10 % auf. Im Bereich der letzten 32 m der Piste besteht ein Quergefälle von ca 2 % zum Kurvenaußenrand, in Richtung des Schutznetzes. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich weiters noch, daß der an den Fangzaun anschließende Steilabfall auch im Fall einer fiktiven Präparierung selbst für ausgezeichnete Schifahrer nicht befahrbar wäre und ein Absturz in diesem Bereich die Gefahr zumindest schwerer Verletzungen in sich bergen würde.
Wenn die Beklagte bei diesen Geländeverhältnissen die Errichtung eines Sicherheitszaunes für notwendig erachtete und diesen in einer Stärke und Ausführung errichtete, daß er durch einen Schifahrer nicht durchschlagen werden kann, so mußte sie - worauf der Kläger in seiner Revision zutreffend verweist - auch damit rechnen, daß Schiläufer, die die unübersichtliche, zunehmend enger werdende Linkskurve nach einem Geländestück durchfahren, auf dem im Hinblick auf dessen Gefälle doch erhebliche Geschwindigkeiten entwickelt werden können, zu Sturz kommen, der Sturzlinie entsprechend ins Fangnetz stürzen, möglicherweise aber auch auf einen der 14 - in Abständen von bloß 2 m gesetzten - massiven Holzpfähle aufprallen und sich dabei schwerste Verletzungen, insbesondere Wirbelsäulenverletzungen zuziehen, die auch durch das Abrunden der Steher nicht verhindert werden können. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es nicht angehen kann, die anzunehmende Sturzgefahr zwar durch Anbringung von Fangnetzen zu entschärfen, durch Aufstellung ungesicherter Steher im Bereich des Sturzraumes aber eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für stürzende Schiläufer heraufzubeschwören (vgl 1 Ob 533/91). Im Hinblick darauf, daß eine solche Gefahr bei den gegebenen Geländeverhältnissen nach einem Sturz ungeachtet der Wahrnehmbarkeit des vorhandenen Fangzaunes schwer abwendbar ist, liegt hier tatsächlich eine atypische Gefahrenquelle im Sinne der Lehre und Rechtsprechung vor, der die Beklagte durch eine Polsterung oder Ummanteltung der im unmittelbaren Sturzraum der Linkskurve befindlichen Holzpfähle ohne besonderen Aufwand hätte begegnen können.Wenn die Beklagte bei diesen Geländeverhältnissen die Errichtung eines Sicherheitszaunes für notwendig erachtete und diesen in einer Stärke und Ausführung errichtete, daß er durch einen Schifahrer nicht durchschlagen werden kann, so mußte sie - worauf der Kläger in seiner Revision zutreffend verweist - auch damit rechnen, daß Schiläufer, die die unübersichtliche, zunehmend enger werdende Linkskurve nach einem Geländestück durchfahren, auf dem im Hinblick auf dessen Gefälle doch erhebliche Geschwindigkeiten entwickelt werden können, zu Sturz kommen, der Sturzlinie entsprechend ins Fangnetz stürzen, möglicherweise aber auch auf einen der 14 - in Abständen von bloß 2 m gesetzten - massiven Holzpfähle aufprallen und sich dabei schwerste Verletzungen, insbesondere Wirbelsäulenverletzungen zuziehen, die auch durch das Abrunden der Steher nicht verhindert werden können. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es nicht angehen kann, die anzunehmende Sturzgefahr zwar durch Anbringung von Fangnetzen zu entschärfen, durch Aufstellung ungesicherter Steher im Bereich des Sturzraumes aber eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für stürzende Schiläufer heraufzubeschwören vergleiche 1 Ob 533/91). Im Hinblick darauf, daß eine solche Gefahr bei den gegebenen Geländeverhältnissen nach einem Sturz ungeachtet der Wahrnehmbarkeit des vorhandenen Fangzaunes schwer abwendbar ist, liegt hier tatsächlich eine atypische Gefahrenquelle im Sinne der Lehre und Rechtsprechung vor, der die Beklagte durch eine Polsterung oder Ummanteltung der im unmittelbaren Sturzraum der Linkskurve befindlichen Holzpfähle ohne besonderen Aufwand hätte begegnen können.
Da sowohl die Größe der Verletzungsgefahr - infolge der unübersichtlichen engen scharfen Richtungsänderung mit einem wenngleich geringfügigen Gefälle nach außen im Anschluß an ein doch steileres Geländestück sowie der Anbringung massiver nicht gepolsterter oder ummantelter Fangnetzsteher am Pistenrand - als auch der zur Abwehr dieser Gefahr notwendige, unter Bedachtnahme auf die Art der Herstellung der Abfahrt doch verhältnismäßig geringfügige Aufwand einer Absicherung der Fangnetzsteher eine angemessene Sicherheitsvorkehrung als geboten erscheinen lassen, kann sich die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messende Beklagte der vom Kläger in Anspruch genommenen Haftung nicht entziehen.Da sowohl die Größe der Verletzungsgefahr - infolge der unübersichtlichen engen scharfen Richtungsänderung mit einem wenngleich geringfügigen Gefälle nach außen im Anschluß an ein doch steileres Geländestück sowie der Anbringung massiver nicht gepolsterter oder ummantelter Fangnetzsteher am Pistenrand - als auch der zur Abwehr dieser Gefahr notwendige, unter Bedachtnahme auf die Art der Herstellung der Abfahrt doch verhältnismäßig geringfügige Aufwand einer Absicherung der Fangnetzsteher eine angemessene Sicherheitsvorkehrung als geboten erscheinen lassen, kann sich die am Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messende Beklagte der vom Kläger in Anspruch genommenen Haftung nicht entziehen.
Aufgrund des Zweckes eines "Fangzaunes", nämlich Schifahrer gegen Gefahren zu schützen, die mit einem Sturz über den Pistenrand hinaus, etwa in steil abfallendes Gelände verbunden sind, unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen Rechtsstreitigkeiten, in welchen es um die Frage der Pflicht zur Sicherung von Pistenrandmarkierungen, Hinweistafeln oder Schneezäunen ging, bei welchen die Sicherungspflicht nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Geländeverhältnisse und der Schwierigkeit, den damit verbundenen Gefahren zu begegnen, zu betrachten war, sondern lediglich davon abhing, ob ein Anfahren an diese Hindernisse wegen ihrer leichten Sichtbarkeit sehr unwahrscheinlich ist. Insoweit die Beklagte in der Klagebeantwortung meint, das Verlangen einer Polsterung sämtlicher Befestigungspfosten des "Schneezaunes" hätte zur Folge, daß auch jeder am Pistenrand stehende Baum in dieser Weise abgesichert werden müßte, was zu einer erheblichen Überspannung der Pistensicherungspflicht führen würde, ist ihr zu entgegnen, daß einerseits kein "Schneezaun" zu sichern war, sondern ein der Abwehr von mit Stürzen über den Fahrbahnrand hinaus verbundenen Gefahren dienender Fangzaun, und Bäume am Pistenrand auch dann nur zu sichern sind, wenn mit einem Abkommen von der Piste und einem Sturz gegen einen Baum aufgrund der Geländeverhältnisse auch bei verantwortungsbewußten Pistenbenützern gerechnet werden muß. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist der hier festgestellte Sachverhalt mit jenem der Entscheidung 1 Ob 533/91 zugrundeliegenden durchaus vergleichbar. Denn auch dort hatte die Pistenhalterin es für notwendig erachtet, eine an der Außenseite einer starken Kurve steil abfallende Böschung mit einem an Holzstehern befestigten Fangnetz zu sichern, um zu verhindern, daß Pistenbenützer, die - etwa infolge Verkantens oder sonstiger Fahrfehler - über den Pistenrand hinaus geraten, unweigerlich über die Steilböschung abstürzen, wenn dort kein Fangnetz angebracht wäre. Die Aufstellung des Fangzaunes durch die Beklagte ist von vornherein als - hier nicht widerlegtes - Indiz dafür anzusehen ist, daß nach der Art der vorhandenen Trassenführung im Rahmen einer doch mittelschweren, Gefälle bis zu 40 % aufweisenden Abfahrt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß Schifahrer die - sowohl hinsichtlich der Wegbreite, als auch des Krümmungsradius' - zunehmend enger werdende, nach außen, also in Sturzrichtung zum Fangzaun hin, etwas hängende Kurve doch nicht problemlos bewältigen, zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch von verantwortungsbewußten Schifahrern immer wieder der Versuch unternommen wird, flachere Wegstücke im Zuge einer Abfahrt durch eine Steigerung der Fahrgeschwindigkeit in dem dem Flachstück vorangehenden Pistenbereich leichter zu überwinden. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers steht somit fest.
Bei der Beurteilung des von der Beklagten eingewendeten, nunmehr entscheidungswesentlich gewordenen Mitverschuldens des Klägers ist davon auszugehen, daß die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für ein die Mithaftung für die Unfallsfolgen begründendes Mitverschulden des Klägers trifft, wobei jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (MGA ABGB33 § 1304 ABGB/E 12.) Die Beklagte hat dem Kläger nur zum Vorwurf gemacht, er müsse schon mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sein, daß es zu diesem Unfall habe kommen können. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsmitteilung die vom Erstgericht hinsichtlich des Unfallsherganges und der Unfallsursache getroffenen Negativfeststellungen über die Fahrgeschwindigkeit des Klägers nicht bekämpft. Damit kann aber der von der Beklagten dem Kläger allein zum Vorwurf gemachte fahrtechnische Fehler, nämlich die Einhaltung einer unangemessenen Geschwindigkeit, nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb es abschließend bei der alleinigen Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers zu bleiben hat.Bei der Beurteilung des von der Beklagten eingewendeten, nunmehr entscheidungswesentlich gewordenen Mitverschuldens des Klägers ist davon auszugehen, daß die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für ein die Mithaftung für die Unfallsfolgen begründendes Mitverschulden des Klägers trifft, wobei jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (MGA ABGB33 Paragraph 1304, ABGB/E 12.) Die Beklagte hat dem Kläger nur zum Vorwurf gemacht, er müsse schon mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sein, daß es zu diesem Unfall habe kommen können. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsmitteilung die vom Erstgericht hinsichtlich des Unfallsherganges und der Unfallsursache getroffenen Negativfeststellungen über die Fahrgeschwindigkeit des Klägers nicht bekämpft. Damit kann aber der von der Beklagten dem Kläger allein zum Vorwurf gemachte fahrtechnische Fehler, nämlich die Einhaltung einer unangemessenen Geschwindigkeit, nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb es abschließend bei der alleinigen Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers zu bleiben hat.
Da die Vorinstanzen es - von der Ablehnung einer Haftung der Beklagten ausgehend - unterlassen haben, Feststellungen zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüchen zu treffen, ist die Rechtssache noch nicht abschließend spruchreif und die Revision im Sinne ihres subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der einzelnen Ersatzansprüche zu verhandeln, die entsprechenden Feststellungen dazu zu treffen und auf der Grundlage der alleinigen Haftung der Beklagten über die Klagebegehren abschließend zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.