Der erkennende Senat hat seine Meinung zur Frage des Schadenersatzes
in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen in der grundlegenden
Entscheidung 2 Ob 21/94 (= SZ 67/52 = JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135 =
RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88 = ecolex 1994, 560 (Mohr) = AnwBl 1994,
905 (Berger) = DRdA 1995, 44 (Klein)) ausführtlich dargelegt. Danach ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben daher nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sondern sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Eine Ersatzpflicht des Schädigers wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Ist aber eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden kann. Dies bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.905 (Berger) = DRdA 1995, 44 (Klein)) ausführtlich dargelegt. Danach ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben daher nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sondern sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Eine Ersatzpflicht des Schädigers wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Ist aber eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG geschlossen werden kann. Dies bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.
An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in den folgenden Entscheidungen 2 Ob 53/94 (= ZVR 1995, 62), 2 Ob 43/95, 2 Ob 2019/96, 2 Ob 8/96 (ecolex 1996, 671) und 2 Ob 2282/96v festgehalten. Soweit daher die Revisionswerber die Ansicht vertreten, es liege gar kein Fall der Schadensverlagerung vor bzw fehle es an der dogmatischen Begründbarkeit einer Legalzessionskonstruktion wurde diese Meinung in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt (vgl 2 Ob 8/96). Die vorgetragenen Argumente bilden daher keinen Anlaß, von der nunmehrigen Rechtsprechung, die im übrigen von der Lehre begrüßt wurde, abzugehen (vgl die Entscheidungsbesprechung von Klein zu DRdA 1995, 44, Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers VR 1995, 4, 8).An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in den folgenden Entscheidungen 2 Ob 53/94 (= ZVR 1995, 62), 2 Ob 43/95, 2 Ob 2019/96, 2 Ob 8/96 (ecolex 1996, 671) und 2 Ob 2282/96v festgehalten. Soweit daher die Revisionswerber die Ansicht vertreten, es liege gar kein Fall der Schadensverlagerung vor bzw fehle es an der dogmatischen Begründbarkeit einer Legalzessionskonstruktion wurde diese Meinung in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt vergleiche 2 Ob 8/96). Die vorgetragenen Argumente bilden daher keinen Anlaß, von der nunmehrigen Rechtsprechung, die im übrigen von der Lehre begrüßt wurde, abzugehen vergleiche die Entscheidungsbesprechung von Klein zu DRdA 1995, 44, Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers VR 1995, 4, 8).
Bereits in 2 Ob 21/94 wurde ausgesprochen, daß der Dienstgeber auch Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat. Der Dienstgeber zahlt diese Beiträge zwar Kraft eigener Verpflichtung, sie werden aber im Interesse des Arbeitnehmers erbracht, damit er in den Genuß der entsprechenden Leistungen kommen kann. An dieser Auffassung wurde auch in 2 Ob 8/96 festgehalten.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes erweist sich daher als frei vom Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.