Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden, weil seine Zulässigkeit nocht nicht beurteilt werden kann. Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution in eine bestimmte Sache zur Hereinbringung von Geldforderungen besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag und ist daher grundsätzlich im Sinne der Vorschrift des § 500 Abs.2 ZPO zu bewerten (3 Ob 114/74, 6 Ob 595/84, 8 Ob 620/84 ua). Beim Bewertungsausspruch ist folgendes zu berücksichtigen:Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden, weil seine Zulässigkeit nocht nicht beurteilt werden kann. Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution in eine bestimmte Sache zur Hereinbringung von Geldforderungen besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag und ist daher grundsätzlich im Sinne der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten (3 Ob 114/74, 6 Ob 595/84, 8 Ob 620/84 ua). Beim Bewertungsausspruch ist folgendes zu berücksichtigen:
Gemäß § 55 Abs.1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn mehrere Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegt vor, wenn mehrere Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind.
Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen (Jud.56; JBl.1953, 541 uva, zuletzt insbesondere 8 Ob 1/85, 2 Ob 11/84, 8 Ob 1004/86). Um solche Ansprüche einfacher Streitgenossen handelt es sich im Sinne der Entscheidung 8 Ob 620/84 insbesondere auch, wenn Anfechtungsansprüche gegen mehrere Beklagte durchgesetzt werden sollen, selbst wenn die anzufechtenden Rechtshandlungen in einer einzigen Urkunde ihren Niederschlag gefunden haben. Vorliegendenfalls wird von der klagenden Partei von jedem der Beklagten die Duldung der gegen Anna L*** gerichteten Exekution durch Zustimmung bzw. Unwirksamkeitserklärung von Rechtshandlungen gefordert und zwar hinsichtlich des Erstbeklagten betreffend das ihm im Schenkungsvertrag eingeräumte Wohnrecht sowie das zu seinen Gunsten an der Liegenschaftshälfte einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot, hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten betreffend das ihnen eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot. Dabei handelt es sich zweifellos um verschiedene, voneinander unabhängige Anfechtungsansprüche. Die Beklagten stehen in Ansehung des jeweiligen Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet. Daß die Rechtshandlungen in einer Urkunde festgehalten sind und teilweise gleiche Anfechtungstatbestände geltend gemacht werden, kann keine materielle Streitgenossenschaft der Beklagten begründen (siehe Fasching II 185; ZPR Rdz 371; 8 Ob 620/84, 7 Ob 697/80; JBl.1982,380 ua).Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind nicht zusammenzurechnen (Jud.56; JBl.1953, 541 uva, zuletzt insbesondere 8 Ob 1/85, 2 Ob 11/84, 8 Ob 1004/86). Um solche Ansprüche einfacher Streitgenossen handelt es sich im Sinne der Entscheidung 8 Ob 620/84 insbesondere auch, wenn Anfechtungsansprüche gegen mehrere Beklagte durchgesetzt werden sollen, selbst wenn die anzufechtenden Rechtshandlungen in einer einzigen Urkunde ihren Niederschlag gefunden haben. Vorliegendenfalls wird von der klagenden Partei von jedem der Beklagten die Duldung der gegen Anna L*** gerichteten Exekution durch Zustimmung bzw. Unwirksamkeitserklärung von Rechtshandlungen gefordert und zwar hinsichtlich des Erstbeklagten betreffend das ihm im Schenkungsvertrag eingeräumte Wohnrecht sowie das zu seinen Gunsten an der Liegenschaftshälfte einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot, hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten betreffend das ihnen eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot. Dabei handelt es sich zweifellos um verschiedene, voneinander unabhängige Anfechtungsansprüche. Die Beklagten stehen in Ansehung des jeweiligen Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet. Daß die Rechtshandlungen in einer Urkunde festgehalten sind und teilweise gleiche Anfechtungstatbestände geltend gemacht werden, kann keine materielle Streitgenossenschaft der Beklagten begründen (siehe Fasching römisch zwei 185; ZPR Rdz 371; 8 Ob 620/84, 7 Ob 697/80; JBl.1982,380 ua).
Somit ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, für jeden der Beklagten einzeln festzusetzen. Diese Bewertung (§ 500 Abs.2 Z 2 bzw. Z 3 ZPO) und die allenfalls weiters erforderlichen Aussprüche (§ 500 Abs.3 ZPO) sind daher durch entsprechende Berichtigung des berufungsgerichtlichen Urteilsspruches nachzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht oder nicht in jedem Falle gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, so wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagtenvertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Somit ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, für jeden der Beklagten einzeln festzusetzen. Diese Bewertung (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, ZPO) und die allenfalls weiters erforderlichen Aussprüche (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) sind daher durch entsprechende Berichtigung des berufungsgerichtlichen Urteilsspruches nachzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht oder nicht in jedem Falle gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, so wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagtenvertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.