Hiezu ist folgendes zu bedenken:
Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes. Ein Interesse an der Feststellungsklage ist - sogar trotz möglicher Leistungsklage - zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsstreit abzuschneiden (JBl 1969, 399; MietSlg 21.804; SZ 42/181; MietSlg 22.610; 8 Ob 504/89 uva). Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehung besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (SZ 56/38, 6 Ob 525/90; 8 Ob 612/90 uva). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens der beklagten Partei eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann (MietSlg 20.691; GesRZ 1980, 37 ua). Es ist aber dann zu verneinen, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis weder für das weitere Verhalten, noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien sonst von Bedeutung sein kann (GesRZ 1980, 37; 7 Ob 12/89). Eine drohende Verjährung begründet für sich allein kein rechtliches Interesse. Im vorliegenden Fall begehren die Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus forstschädlicher Luftverunreinigung ihrer Waldkulturen, sofern die Ursachen dieser schädigenden Einwirkungen im Betrieb des Hüttenwerkes D***** liegen und diese Schäden nicht mit den in der Vereinbarung aus dem Jahre 1976 fixierten Ersatzleistungen abgedeckt sind. Dieses Recht bzw. Rechtsverhältnis wird von der Beklagten aber nicht bestritten, auch die Beklagte stützt sich auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1976, sie bestreitet aber das Vorliegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse; also das Vorliegen erhöhter Schäden im geltend gemachten Ausmaß und deren Verursachung durch das Hüttenwerk D*****. Ob und in welchem Umfang sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, kann als Tatfrage nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 1094). Eine klagsstattgebende Entscheidung über das von den Klägern geltend gemachte Feststellungsbegehren wäre weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der Parteien oder sonst von Bedeutung, da die Tatfrage, ob und in welchem Umfang sich die Verhältnisse in Relation zum Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses 1976 geändert haben, dadurch ungelöst bliebe. Die Verpflichtung an sich, bei geänderten Verhältnissen weitere Ersatzleistungen erbringen zu müssen, hat die Beklagte nicht bestritten, sodaß das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines rechtlichen Interesses verneint hat.Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist gemäß Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes. Ein Interesse an der Feststellungsklage ist - sogar trotz möglicher Leistungsklage - zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsstreit abzuschneiden (JBl 1969, 399; MietSlg 21.804; SZ 42/181; MietSlg 22.610; 8 Ob 504/89 uva). Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehung besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (SZ 56/38, 6 Ob 525/90; 8 Ob 612/90 uva). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens der beklagten Partei eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann (MietSlg 20.691; GesRZ 1980, 37 ua). Es ist aber dann zu verneinen, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis weder für das weitere Verhalten, noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien sonst von Bedeutung sein kann (GesRZ 1980, 37; 7 Ob 12/89). Eine drohende Verjährung begründet für sich allein kein rechtliches Interesse. Im vorliegenden Fall begehren die Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus forstschädlicher Luftverunreinigung ihrer Waldkulturen, sofern die Ursachen dieser schädigenden Einwirkungen im Betrieb des Hüttenwerkes D***** liegen und diese Schäden nicht mit den in der Vereinbarung aus dem Jahre 1976 fixierten Ersatzleistungen abgedeckt sind. Dieses Recht bzw. Rechtsverhältnis wird von der Beklagten aber nicht bestritten, auch die Beklagte stützt sich auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1976, sie bestreitet aber das Vorliegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse; also das Vorliegen erhöhter Schäden im geltend gemachten Ausmaß und deren Verursachung durch das Hüttenwerk D*****. Ob und in welchem Umfang sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, kann als Tatfrage nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 1094). Eine klagsstattgebende Entscheidung über das von den Klägern geltend gemachte Feststellungsbegehren wäre weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der Parteien oder sonst von Bedeutung, da die Tatfrage, ob und in welchem Umfang sich die Verhältnisse in Relation zum Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses 1976 geändert haben, dadurch ungelöst bliebe. Die Verpflichtung an sich, bei geänderten Verhältnissen weitere Ersatzleistungen erbringen zu müssen, hat die Beklagte nicht bestritten, sodaß das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines rechtlichen Interesses verneint hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, ZPO.
II. 1.) Zum Rekurs der Kläger:römisch zwei. 1.) Zum Rekurs der Kläger:
In dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß machen die Kläger geltend, es wäre Aufgabe des Berufungsgerichtes gewesen, die aufgezeigten Mängel zu beheben und in der Sache selbst zu urteilen. Hätte das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gehabt, so hätte es diese selbst klären müssen. Das Berufungsgericht habe gegen Bestimmungen des Verfahrensrechtes verstoßen, da es anstelle der Behebung der tatsächlich vorhandenen Mängel im Wege der Erneuerung oder Ergänzung des Verfahrens einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß gefaßt habe.
Diese Ausführungen sind zutreffend. Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zum Zwecke der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken (EvBl 1985/129; SZ 58/59;Diese Ausführungen sind zutreffend. Aus dem Wortlaut des Paragraph 496, Absatz 3 und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zum Zwecke der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist. In allen Fällen des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken (EvBl 1985/129; SZ 58/59;
7 Ob 36/85 uva). Lediglich dann, wenn der Umfang der
Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht
abzusehen sind, kann nicht angenommen werden, daß mit der
Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein
erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre (SZ 59/134
= JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19; 7 Ob 578/88). Im vorliegenden
Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es zu
unabsehbaren Weiterungen des Verfahrens kommen wird, das
Berufungsgericht hat vielmehr genau aufgezeigt, welche Beweise
noch aufzunehmen sind. Es ist auch der angefochtenen Entscheidung
nicht zu entnehmen, weshalb das Berufungsgericht zur Ansicht
gelangte, ein erstgerichtliches Ergänzungsverfahren würde einen
erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung
bewirken. Es war daher insoweit dem Rekurs der klagenden Parteien
Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung
aufzutragen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß
das Berufungsgericht im Rahmen der Verfahrensergänzung mit den Streitteilen auch die Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu erörtern haben wird (siehe Gamerith in Rummel2, Rz 6 zu § 828 und Rz 5 zu § 848).das Berufungsgericht im Rahmen der Verfahrensergänzung mit den Streitteilen auch die Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu erörtern haben wird (siehe Gamerith in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 828 und Rz 5 zu Paragraph 848,).
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die Kläger geltend, bei der Berechnung des von der Beklagten zu leistenden Entschädigungsbetrages von den Gutachten der Sachverständigen ausgegangen zu sein. Dementsprechend sei eine Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages im Sinne einer zusätzlichen Leistung zu den aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1976 bereits bezahlten und auch angenommenen Beträgen begehrt worden. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, wonach die von der Beklagten geleisteten Zahlungen von den zuzusprechenden Beträgen in Abzug zu bringen wären, sei daher unrichtig. Diese an sich zutreffenden Ausführungen stehen nicht im zwingenden Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes und sind auch nicht geeignet, zu einer für die Kläger günstigen Sachentscheidung des Revisionsgerichtes zu führen. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S 17 der Entscheidungsausfertigung) und von den Klägern auch nicht bestritten wird, der jährliche Entschädigungsbetrag neu festzusetzen und für den eingeklagten Zeitraum der ausständige Betrag zu ermitteln. Von der auf diese Weise gebildeten Summe sind die von der Beklagten erbrachten Geld- und Naturalleistungen abzuziehen.
Weiters vertreten die Kläger die Ansicht, es sei ihnen bereits der Beweis gelungen, daß eine Erhöhung der vereinbarten Entschädigungsleistungen gerechtfertigt sei. Aus den Gutachten der Sachverständigen ergäbe sich, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zum Nachteil der Kläger erfolgt sei und ihnen somit ein entsprechender erhöhter Schadenersatzbetrag zustehe. Die Feststellungen im Sinne einer stärkeren Schädigung der Waldflächen der Kläger sowie einer zusätzlichen Schädigung bisher nicht geschädigter Waldflächen seien vollkommen ausreichend, um eine Erhöhung des vereinbarten Entschädigungsbetrages zugesprochen zu erhalten. Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß der Oberste Gerichtshof Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Wenn die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 38/29; EFSlg 41.814, 41.815 ua). Zutreffend ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß erhöhte Schäden in den Wäldern der Kläger nur dann zu einem Anspruch auf höhere Entschädigungsbeträge führen, wenn diese Schäden ihre Ursache in den Schadstoffausstößen des Unternehmens der Beklagten haben.
Insoweit sich die Kläger mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.K***** auseinandersetzen und die Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien bei der Befundaufnahme bestreiten, ist ihnen entgegenzuhalten, daß, wie schon oben ausgeführt, Fragen der Beweiswürdigung nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden können; auch die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung unterliegt keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung ist derzeit nicht einzugehen. Die Beweislast regelt die Folgen der Nichterbringung eines Beweises für die Entscheidung (Fasching, LB2, Rz 878), im vorliegenden Fall stehen aber noch Beweise offen.
Es war daher dem Rekurs der Kläger lediglich mit ihrem Eventualantrag Folge zu geben.
II. 2.) Zum Rekurs der beklagten Partei:römisch zwei. 2.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses verweist die Beklagte auf den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes und führt noch ergänzend aus, es fehle eine Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof, ob bei Vorliegen eines aufrechten Vertrages, in dem eine Umstandsklausel enthalten ist, für die Anwendung dieser Umstandsklausel die allgemein gesetzlichen Bestimmungen (Schadenersatz und nachbarrechtliche Bestimmungen des ABGB, Forstgesetz) heranzuziehen sind oder ob der Parteiwille bei Vertragsabschluß zu erforschen ist und auf dessen Basis auch die Ausmessung im Sinne der Umstandsklausel vorgenommen werden muß. Die Beklagte vertritt in der Folge in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Meinung, die Ausmessung des Schadenersatzanspruches der Kläger hänge von der getroffenen Vereinbarung und nicht von den gesetzlichen Richtlinien ab. Diese Rechtsansicht wird auch von den Klägern vertreten, sie entspricht auch der Lehre (siehe Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 a zu § 901) und Rechtsprechung (EFSlg 48.578).Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses verweist die Beklagte auf den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes und führt noch ergänzend aus, es fehle eine Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof, ob bei Vorliegen eines aufrechten Vertrages, in dem eine Umstandsklausel enthalten ist, für die Anwendung dieser Umstandsklausel die allgemein gesetzlichen Bestimmungen (Schadenersatz und nachbarrechtliche Bestimmungen des ABGB, Forstgesetz) heranzuziehen sind oder ob der Parteiwille bei Vertragsabschluß zu erforschen ist und auf dessen Basis auch die Ausmessung im Sinne der Umstandsklausel vorgenommen werden muß. Die Beklagte vertritt in der Folge in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Meinung, die Ausmessung des Schadenersatzanspruches der Kläger hänge von der getroffenen Vereinbarung und nicht von den gesetzlichen Richtlinien ab. Diese Rechtsansicht wird auch von den Klägern vertreten, sie entspricht auch der Lehre (siehe Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 a zu Paragraph 901,) und Rechtsprechung (EFSlg 48.578).
Unter Berufung auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1976 führt die beklagte Partei aus, die gerichtliche Geltendmachung eines höheren Entschädigungsbetrages hätte vorausgesetzt, daß die Kläger vor Klagseinbringung schriftlich ein Gesamtbegehren für die Zukunft stellten und dies damit belegten, daß
1.) sie einen höheren Ertragsverlust hatten,
2.) die Beklagte einen höheren oder wirkungsvolleren Schadstoffausstoß hatte und
3.) eine Kausalität zwischen den Punkten 1 und 2 bestehe.
Die Klägerin habe aber nur ein Privatgutachten übermittelt, womit sie ihrer Verpflichtung zu Punkt 1 nachgekommen sei. Es sei weder eine Forderung aufgestellt noch ein Nachweis dafür erbracht worden, daß die Beklagte für die Minderproduktion verantwortlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die fehlende schriftliche Einforderung durch die Klage ersetzt wird (vgl. Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu § 904). Die Frage, ob ein höherer oder wirkungsvollerer Schadstoffausstoß der Hütte D***** zu vermehrten Schäden in den Wäldern der Kläger geführt hat, soll aber durch den Rechtsstreit geklärt werden.Die Klägerin habe aber nur ein Privatgutachten übermittelt, womit sie ihrer Verpflichtung zu Punkt 1 nachgekommen sei. Es sei weder eine Forderung aufgestellt noch ein Nachweis dafür erbracht worden, daß die Beklagte für die Minderproduktion verantwortlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die fehlende schriftliche Einforderung durch die Klage ersetzt wird vergleiche Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 904,). Die Frage, ob ein höherer oder wirkungsvollerer Schadstoffausstoß der Hütte D***** zu vermehrten Schäden in den Wäldern der Kläger geführt hat, soll aber durch den Rechtsstreit geklärt werden.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes beruht sohin auf einer richtigen Rechtsansicht, der Rekurs der Beklagten ist daher nur im Ergebnis berechtigt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.