Begründung:
Die klagende Partei hat über Auftrag der beklagten Partei deren zuvor mehrfach störanfällige kältetechnische Anlage ("Plus-Verbundanlage") zu einem vereinbarten Pauschalpreis von S 636.000,-- (EUR 46.219,92) unter gleichzeitiger einvernehmlicher Stornierung mehrerer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch offener früherer Reparaturrechnungen umgerüstet. Diese Umrüstung wurde am 8. 2. 2001 fertig gestellt. Auf den Schlussrechnungsbetrag hat die beklagte Partei nur eine Teilzahlung geleistet, sodass noch S 544.000,-- (EUR 39.599,42) - der nunmehrige Klagsbetrag - aushaften.
Die schadhafte, nunmehr umgerüstete Anlage war seinerzeit 1993 an die Firma S***** ausgeliefert und 1998 von dieser an die nunmehr beklagte Partei verkauft worden. Nach (mündlich getroffener) Einigung über die Umrüstung bestätigte die klagende Partei zunächst am 17. 1. 2000 den Auftrag ohne auf besondere Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) beizuschließen oder auf sie hinzuweisen. Nachdem die beklagte Partei das Fehlen einer ausreichend genauen Leistungsbezeichnung samt Lieferumfang sowie eine Bestätigung über die gleichzeitige Stornierung aller noch offenen früheren Rechnungen bemängelt hatte, bestätigte die klagende Partei mit Schreiben vom 31. 1. 2000 (abermals ohne Hinweis auf AGB) die gewünschten Abänderungen bzw Präzisierungen. Nach weiteren Korrespondenzen unterfertigte die beklagte Partei schließlich am 8. 6. 2000 die Auftragsbestätigung vom 17. 1. 2000 firmenmäßig mit dem Beisatz: "Liefertermin nicht vor September 2000, exakter Termin wird noch vereinbart." In der Folge wurden ab Oktober 2000 verschiedene in Aussicht genommene Lieferungstermine (einvernehmlich) mehrfach verschoben; weiters wurde vereinbart, anstelle des in der Auftragsbestätigung genannten Fabrikats "Bock" jenes der Marke "Blitzer" zu liefern. Schließlich verfasste die klagende Partei am 12. 10. 2000 eine neue Auftragsbestätigung (auch unter Nennung genauer Zahlungsziele), welche sie an die beklagte Partei übersandte, die dort auch einlangte, von der beklagten Partei in der Folge unwidersprochen blieb und der (erstmalig) AGB angeschlossen waren, welche unter Punkt 4. wie folgt lauteten:
"Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen sowie die Kompensation von Forderungen des Bestellers gegen die Lieferfirma mit der Forderung der Lieferfirma aus den erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen."
Tatsächlich erfolgte die Lieferung und Montage zu Jahresbeginn 2001, obwohl die Anlage bei der klagenden Partei schon früher fertig und montagebereit auf Lager war. Die Anlage wurde am 8. 2. 2001 fertiggestellt.
Mit der am 25. 10. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Rechnungsrestes von EUR 39.599,42 samt (später modifizierten) Staffelzinsen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete eine Schadenersatzforderung compensando ein. Die Arbeiter der klagenden Partei hätten es nach Abschluss ihrer Arbeiten unterlassen, die Alarmanlage wieder zu aktivieren, sodass es in der Nacht vom 26. auf den 27. 1. 2002 zu einem Ausfall der Kühlanlage samt Verderb von gelagertem Frischfleisch gekommen sei. Dieser Schaden belaufe sich auf insgesamt S 894.900,--, wovon ihr Sachschadenversicherer S 350.000,-- ersetzt habe. Der Restschaden (von S 544.900,-- = EUR 39.599,42) sei von der Klageforderung berechtigt in Abzug gebracht und diese infolge Aufrechnung in diesem Umfang getilgt worden.
Die Klägerin hielt dem das in den AGB enthaltene Aufrechnungsverbot entgegen, worauf die beklagte Partei einwendete, dass diese dem gegenständlichen Geschäft nicht zugrundegelegen seien.
Das Erstgericht, welches das Verfahren gemäß § 189 ZPO auf die Frage der Geltung des Aufrechnungsverbotes einschränkte, erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die AGB einschließlich des Aufrechnungsverbotes tatsächlich Vertragsinhalt geworden seien. Die beklagte Partei habe diese zustimmend (und ohne zu widersprechen) zur Kenntnis genommen, wobei das entsprechende Auftragsbestätigungsschreiben auch nicht mit den zuvor getroffenen mündlichen Vereinbarungen im Widerspruch gestanden sei.Das Erstgericht, welches das Verfahren gemäß Paragraph 189, ZPO auf die Frage der Geltung des Aufrechnungsverbotes einschränkte, erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die AGB einschließlich des Aufrechnungsverbotes tatsächlich Vertragsinhalt geworden seien. Die beklagte Partei habe diese zustimmend (und ohne zu widersprechen) zur Kenntnis genommen, wobei das entsprechende Auftragsbestätigungsschreiben auch nicht mit den zuvor getroffenen mündlichen Vereinbarungen im Widerspruch gestanden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass die Einigung über Lieferumfang und Preis zwischen den Streitteilen mündlich erfolgt sei. Weder dabei noch in der Auftragsbestätigung vom 17. 1. 2000 bzw den nachfolgenden Korrespondenzen habe die klagende Partei zunächst auf ihre AGB hingewiesen. Dieser Hinweis finde sich erst in der Auftragsbestätigung vom 12. 10. 2000. Dass die AGB bei früheren Geschäftsfällen zugrundegelegen seien, sei auch nicht erwiesen; dass die klagende Partei fünf Jahre vor Gründung der nunmehrigen Beklagten deren Rechtsvorgängerin auf das Aufrechnungsverbot hingewiesen habe, sei dafür nicht ausreichend. Der Vertragsabschluss über die Umrüstung der Anlage sei spätestens mit der Rückmittlung der am 8. 6. 2000 gegengezeichneten Auftragsbestätigung vom 17. 1. 2000 perfekt geworden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die AGB Vertragsinhalt geworden seien. Auch durch das spätere Schweigen auf das diesbezügliche Schreiben vom 12. 10. 2000 (samt AGB) seien diese nicht nachträglich einbezogen worden, weil diese Einbeziehung anlässlich eines bloßen Fabrikationswechsels erkennbare Interessen des Vertragspartners beeinträchtigt hätte, was nicht zuletzt aus § 6 Abs 1 KSchG folgere, der über Verbraucherverträge hinaus erkennen lasse, wann der Ausschluss der Aufrechnung unbillig sei. Das in den AGB der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot erfasse damit jedenfalls nicht den Schadenersatzanspruch der beklagten Partei, den diese daraus herleite, dass Mitarbeiter der Klägerin bei Vorarbeiten für den späteren Austausch Handlungen unterlassen hätten, die dann zu einem Schaden der beklagten Partei geführt hätten. Eine solche Forderung stehe nämlich mit der Entgeltforderung der Klägerin aus der Umrüstung der Anlage in einem derart engen Zusammenhang, dass das Ausbleiben einer Antwort der beklagten Partei auf die (spätere) Auftragsbestätigung für die Klägerin kein Grund zur Annahme gewesen sei, dass die beklagte Partei auch in einem solchen Fall mit einem einseitigen Aufrechnungsverbot einverstanden gewesen sei. Eine Tilgung der klägerischen Werklohnforderung durch Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung sei daher ausgeschlossen, sodass das Erstgericht das Verfahren zu Grund und Höhe dieses Schadenersatzanspruches fortzusetzen haben werde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass die Einigung über Lieferumfang und Preis zwischen den Streitteilen mündlich erfolgt sei. Weder dabei noch in der Auftragsbestätigung vom 17. 1. 2000 bzw den nachfolgenden Korrespondenzen habe die klagende Partei zunächst auf ihre AGB hingewiesen. Dieser Hinweis finde sich erst in der Auftragsbestätigung vom 12. 10. 2000. Dass die AGB bei früheren Geschäftsfällen zugrundegelegen seien, sei auch nicht erwiesen; dass die klagende Partei fünf Jahre vor Gründung der nunmehrigen Beklagten deren Rechtsvorgängerin auf das Aufrechnungsverbot hingewiesen habe, sei dafür nicht ausreichend. Der Vertragsabschluss über die Umrüstung der Anlage sei spätestens mit der Rückmittlung der am 8. 6. 2000 gegengezeichneten Auftragsbestätigung vom 17. 1. 2000 perfekt geworden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die AGB Vertragsinhalt geworden seien. Auch durch das spätere Schweigen auf das diesbezügliche Schreiben vom 12. 10. 2000 (samt AGB) seien diese nicht nachträglich einbezogen worden, weil diese Einbeziehung anlässlich eines bloßen Fabrikationswechsels erkennbare Interessen des Vertragspartners beeinträchtigt hätte, was nicht zuletzt aus Paragraph 6, Absatz eins, KSchG folgere, der über Verbraucherverträge hinaus erkennen lasse, wann der Ausschluss der Aufrechnung unbillig sei. Das in den AGB der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot erfasse damit jedenfalls nicht den Schadenersatzanspruch der beklagten Partei, den diese daraus herleite, dass Mitarbeiter der Klägerin bei Vorarbeiten für den späteren Austausch Handlungen unterlassen hätten, die dann zu einem Schaden der beklagten Partei geführt hätten. Eine solche Forderung stehe nämlich mit der Entgeltforderung der Klägerin aus der Umrüstung der Anlage in einem derart engen Zusammenhang, dass das Ausbleiben einer Antwort der beklagten Partei auf die (spätere) Auftragsbestätigung für die Klägerin kein Grund zur Annahme gewesen sei, dass die beklagte Partei auch in einem solchen Fall mit einem einseitigen Aufrechnungsverbot einverstanden gewesen sei. Eine Tilgung der klägerischen Werklohnforderung durch Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung sei daher ausgeschlossen, sodass das Erstgericht das Verfahren zu Grund und Höhe dieses Schadenersatzanspruches fortzusetzen haben werde.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde "aus prozessökonomischen Gründen" für zulässig erklärt, "weil eine auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtswirkung des Schweigens auf eine anlässlich einer Vertragsmodifikation übersandte Auftragsbestätigung, in der auf beiliegende Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, soweit überschaubar fehlt".
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, diese im Sinne einer vollen Klagestattgebung (also im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils) abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der Klägerin keine Folge zu geben.