Für die grundsätzlich zulässige (4 Nd 510/89) Übertragung der Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte nach § 31 Abs 1 JN an ein anderes Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen ist wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN stets das Wohl des Kindes entscheidend (SZ 42/86 = EvBl 1969/410 u.a., RIS-Justiz RS0046319). Wiederum kann die Mutter, abgesehen davon, dass die Delegierung von einem unzuständigen Gericht vor Klärung der Zuständigkeit nicht erfolgen dürfte (EvBl 1956/27 u.v.a., RIS-Justiz RS0046196, RS0109369), keine schlüssigen Argumente gegen den Fortbestand der vom Obersten Gerichtshof bereits bejahten Zuständigkeit des derzeit befassten Pflegschaftsgerichts vorbringen. Auch andere Gründe für eine Delegierung kann die Mutter nicht aufzeigen. Allfällige - wohl wegen der vielfachen Eingaben der Mutter sowohl an das Pflegschaftsgericht als auch an sonstige Behörden, die jeweils zu Stellungnahmen und Verfahrensschritten des Vorstehers nötigen, nicht leicht vermeidbare - Verfahrensverstöße des zuständigen Gerichts - hier etwa die verspätete Zustellung einer Entscheidung an die Mutter - sind keine Delegierungsgründe (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4 mwN). Auch nach § 111 JN ist aber maßgebend, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Aufenthaltsort des Mündels und dem Pflegschaftsgericht als im Interesse jenes gelegen angesehen wird (Mayr aaO § 111 JN Rz 2 mwN). Schon dieser Umstand spricht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht, das hunderte Kilometer weiter vom Unterbringungsort der Kinder entfernt ist, den auch der Pflegschaftsrichter wiederholt aufsuchen muss (zuletzt am 7. März 2007), ebenso die örtliche Entfernung des Dienstorts der mit den Umständen seit Jahren vertrauten Vertreter des teilweise obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers vom Sitz des von der Mutter gewünschten Gerichts, in dessen Sprengel sie seit Kurzem offenbar erstmals auch wohnt.Für die grundsätzlich zulässige (4 Nd 510/89) Übertragung der Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, JN an ein anderes Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen ist wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN stets das Wohl des Kindes entscheidend (SZ 42/86 = EvBl 1969/410 u.a., RIS-Justiz RS0046319). Wiederum kann die Mutter, abgesehen davon, dass die Delegierung von einem unzuständigen Gericht vor Klärung der Zuständigkeit nicht erfolgen dürfte (EvBl 1956/27 u.v.a., RIS-Justiz RS0046196, RS0109369), keine schlüssigen Argumente gegen den Fortbestand der vom Obersten Gerichtshof bereits bejahten Zuständigkeit des derzeit befassten Pflegschaftsgerichts vorbringen. Auch andere Gründe für eine Delegierung kann die Mutter nicht aufzeigen. Allfällige - wohl wegen der vielfachen Eingaben der Mutter sowohl an das Pflegschaftsgericht als auch an sonstige Behörden, die jeweils zu Stellungnahmen und Verfahrensschritten des Vorstehers nötigen, nicht leicht vermeidbare - Verfahrensverstöße des zuständigen Gerichts - hier etwa die verspätete Zustellung einer Entscheidung an die Mutter - sind keine Delegierungsgründe (Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Auch nach Paragraph 111, JN ist aber maßgebend, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Aufenthaltsort des Mündels und dem Pflegschaftsgericht als im Interesse jenes gelegen angesehen wird (Mayr aaO Paragraph 111, JN Rz 2 mwN). Schon dieser Umstand spricht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht, das hunderte Kilometer weiter vom Unterbringungsort der Kinder entfernt ist, den auch der Pflegschaftsrichter wiederholt aufsuchen muss (zuletzt am 7. März 2007), ebenso die örtliche Entfernung des Dienstorts der mit den Umständen seit Jahren vertrauten Vertreter des teilweise obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers vom Sitz des von der Mutter gewünschten Gerichts, in dessen Sprengel sie seit Kurzem offenbar erstmals auch wohnt.
Der erneute, ohne aktenmäßige Grundlage geäußerte Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gegen den Vater ist letztlich ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Delegierung an ein anderes Bezirksgericht zu begründen. Die vorliegenden (bis in die jüngste Zeit reichenden) Verfahrensergebnisse - insbesondere das Gutachten eines Kinder-, Jugend- und Familienpsychologen vom 21. Mai 2007 ON 537 - geben weder in diesem Zusammenhang noch sonst Anlass für die Annahme, der derzeitige Zustand (Heimunterbringung, Ferienbesuchsrecht des Vaters) beeinträchtige das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise. Das erforderliche Interesse der Pflegebefohlenen an der beantragten Bestimmung eines anderen Gerichts für die vorliegende Pflegschaftssache, die ja nur im Ausnahmefall zu erfolgen hat und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrechen soll (4 Nd 510/89; Mayr aaO § 31 Rz 4 mwN), ist damit nach wie vor zu verneinen.Der erneute, ohne aktenmäßige Grundlage geäußerte Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gegen den Vater ist letztlich ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Delegierung an ein anderes Bezirksgericht zu begründen. Die vorliegenden (bis in die jüngste Zeit reichenden) Verfahrensergebnisse - insbesondere das Gutachten eines Kinder-, Jugend- und Familienpsychologen vom 21. Mai 2007 ON 537 - geben weder in diesem Zusammenhang noch sonst Anlass für die Annahme, der derzeitige Zustand (Heimunterbringung, Ferienbesuchsrecht des Vaters) beeinträchtige das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise. Das erforderliche Interesse der Pflegebefohlenen an der beantragten Bestimmung eines anderen Gerichts für die vorliegende Pflegschaftssache, die ja nur im Ausnahmefall zu erfolgen hat und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrechen soll (4 Nd 510/89; Mayr aaO Paragraph 31, Rz 4 mwN), ist damit nach wie vor zu verneinen.