Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333).
Nach stRsp kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EvBl 1968/144 mwN; EFSlg 82.070; 4 Nd 504/98 u.v.a; RIS-Justiz RS0073042; Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4). Umso weniger kann eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit mit Umständen gerechtfertigt werden, die - wie hier - gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen (4 Nd 504/98 u.a.; RIS-Justiz RS0046174). Die Verweigerung der Zusammenarbeit der Betroffenen mit dem Pflegschaftsgericht bedeutet zwar für dieses eine besondere Erschwernis und Belastung, bietet aber keinen Anlass, anstelle dem örtlich zuständigen einem anderen, weiter vom Wohnort der Betroffenen weg gelegenen Gericht diese Belastung aufzubürden. Wie sich aus der wiedergegebenen telefonischen Äußerung der Betroffenen ergibt, erwartet diese von jenem Gericht, an das delegiert würde, die umgehende Aufhebung der von ihr bekämpften Sachwalterschaft. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich mangels einer solchen auch diesem Gericht gegenüber der beim jetzt zuständigen Gericht geübten Taktik befleißigen und somit das Problem nur verschoben würde.Nach stRsp kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EvBl 1968/144 mwN; EFSlg 82.070; 4 Nd 504/98 u.v.a; RIS-Justiz RS0073042; Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4). Umso weniger kann eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit mit Umständen gerechtfertigt werden, die - wie hier - gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen (4 Nd 504/98 u.a.; RIS-Justiz RS0046174). Die Verweigerung der Zusammenarbeit der Betroffenen mit dem Pflegschaftsgericht bedeutet zwar für dieses eine besondere Erschwernis und Belastung, bietet aber keinen Anlass, anstelle dem örtlich zuständigen einem anderen, weiter vom Wohnort der Betroffenen weg gelegenen Gericht diese Belastung aufzubürden. Wie sich aus der wiedergegebenen telefonischen Äußerung der Betroffenen ergibt, erwartet diese von jenem Gericht, an das delegiert würde, die umgehende Aufhebung der von ihr bekämpften Sachwalterschaft. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich mangels einer solchen auch diesem Gericht gegenüber der beim jetzt zuständigen Gericht geübten Taktik befleißigen und somit das Problem nur verschoben würde.
Soweit die Betroffene Vorbehalte gegen Sachverständige ihres Bundeslandes hat, könnte man diesen zur Beschleunigung des Verfahrens auch beim zuständigen Gericht durch Bestellung solcher aus anderen Oberlandesgerichtssprengeln Rechnung tragen. Solches ist nach den Verfahrensgesetzen keineswegs ausgeschlossen (§ 121 Abs 5, § 35 AußStrG, § 351 Abs 1 ZPO). Einen Delegierungsgrund bilden solche Vorbehalte aber nicht. Auch sonst können die geltend gemachten Argumente die eingangs dargelegten Voraussetzungen für eine zweckmäßige Delegation nicht begründen.Soweit die Betroffene Vorbehalte gegen Sachverständige ihres Bundeslandes hat, könnte man diesen zur Beschleunigung des Verfahrens auch beim zuständigen Gericht durch Bestellung solcher aus anderen Oberlandesgerichtssprengeln Rechnung tragen. Solches ist nach den Verfahrensgesetzen keineswegs ausgeschlossen (Paragraph 121, Absatz 5,, Paragraph 35, AußStrG, Paragraph 351, Absatz eins, ZPO). Einen Delegierungsgrund bilden solche Vorbehalte aber nicht. Auch sonst können die geltend gemachten Argumente die eingangs dargelegten Voraussetzungen für eine zweckmäßige Delegation nicht begründen.
Der Antrag erweist sich demnach als nicht berechtigt und ist daher abzuweisen.