I. In formeller Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken: Nch stRsp ist das Verfahren über einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung (§ 65 GBG) auch dann ein Grundbuchsverfahren, wenn es vom Prozessgericht durchgeführt wird (7 Ob 2242/96y mwN). Der Entscheidungsgegenstand ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0117829). Der Anmerkung der Hypothekarklage lag ein Zahlungsbegehren von 223.116,15 EUR zugrunde. Dieses in der Folge aufrömisch eins. In formeller Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken: Nch stRsp ist das Verfahren über einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung (Paragraph 65, GBG) auch dann ein Grundbuchsverfahren, wenn es vom Prozessgericht durchgeführt wird (7 Ob 2242/96y mwN). Der Entscheidungsgegenstand ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0117829). Der Anmerkung der Hypothekarklage lag ein Zahlungsbegehren von 223.116,15 EUR zugrunde. Dieses in der Folge auf
201.366 EUR eingeschränkte Begehren bestimmt auch den Wert des Entscheidungsgegenstands im Grundbuchsverfahren, sodass das Rekursgericht zutreffend einen Bewertungsausspruch unterließ (1 Ob 2133/96t). Für den Revisionsrekurs gelten die §§ 62, 63 und 66 AußStrG iVm § 126 GBG).201.366 EUR eingeschränkte Begehren bestimmt auch den Wert des Entscheidungsgegenstands im Grundbuchsverfahren, sodass das Rekursgericht zutreffend einen Bewertungsausspruch unterließ (1 Ob 2133/96t). Für den Revisionsrekurs gelten die Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG).
II. Die für eine meritorische Behandlung des Rechtsmittels erforderliche Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt hier in der vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Frage, ob die Vereinbarung „ewigen Ruhens" im Prozess über eine Hypothekarklage dem Abstehen des Klägers von der Klage iSd § 65 Abs 1 GBG gleichzuhalten ist und den Beklagten dazu berechtigt, auch ohne Zustimmung des Klägers die Löschung der Klageanmerkung zu erwirken. Der Revisionsrekurswerber verweist zur Begründung seines Löschungsanspruchs auf die Judikatur, wonach die Vereinbarung „ewigen Ruhens" einer Klagerücknahme gleichzusetzen sei und einen außergerichtlichen Verzicht auf den Anspruch bedeute. Dazu ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Die für eine meritorische Behandlung des Rechtsmittels erforderliche Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt hier in der vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Frage, ob die Vereinbarung „ewigen Ruhens" im Prozess über eine Hypothekarklage dem Abstehen des Klägers von der Klage iSd Paragraph 65, Absatz eins, GBG gleichzuhalten ist und den Beklagten dazu berechtigt, auch ohne Zustimmung des Klägers die Löschung der Klageanmerkung zu erwirken. Der Revisionsrekurswerber verweist zur Begründung seines Löschungsanspruchs auf die Judikatur, wonach die Vereinbarung „ewigen Ruhens" einer Klagerücknahme gleichzusetzen sei und einen außergerichtlichen Verzicht auf den Anspruch bedeute. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Die vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen (8 Ob 22/70 = EvBl
1970/232; 2 Ob 280/74 = JBl 1976, 148 und 6 Ob 592/87 = JBl 1988,
641) führten zu dem Rechtssatz, dass bei Beurteilung des Vorliegens von Streitanhängigkeit die Vereinbarung ewigen Ruhens unter Umständen einer Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht gleichgestellt werden könne (RIS-Justiz RS0036709). In der E 6 Ob 592/87 = JBl 1988, 655 (Schumacher 641) wurde das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wegen des mit „ewigem Ruhen" beendeten Verfahrens zwar verneint, entscheidungswesentlich war aber der Umstand, dass mit weiterer Klage ein dem immerwährenden Ruhen nachfolgendes Verhalten des Beklagten den (ursprünglich) eingeklagten Unterlassungsanspruch „aktualisiert" und damit „neuerlich klagbar" gemacht hatte. Aus sämtlichen zitierten Entscheidungen ist jedenfalls nicht ableitbar, dass der Oberste Gerichtshof auf dem Standpunkt stand, die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens" wäre immer und unbedingt einer Klagerücknahme gleichzuhalten, sondern höchstens dann, wenn ein entsprechender Parteiwille in diese Richtung feststand (so auch 7 Ob 556/77).
2. In zahlreichen früheren, vor allem aber in den den zitierten Entscheidungen nachfolgenden Judikaten unterschied der Oberste Gerichtshof zwischen den materiellen und formellen Wirkungen einer Parteivereinbarung über das „ewige Ruhen" eines anhängigen Verfahrens, bejahte die nach wie vor gegebene Streitanhängigkeit sowie die Zulässigkeit eines Fortsetzungsantrags nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 169 ZPO (RIS-Justiz RS0036703) und erklärte die Vereinbarung „ewigen Ruhens" für „prozessual unbeachtlich" (RIS-Justiz RS0036748). Eine solche Vereinbarung ist demnach nicht prozessbeendend, ihr kommt nur bei der Sachentscheidung materiellrechtliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0036976, zuletzt 3 Ob 28/06y; Gitschthaler in Rechberger³, §§ 168 - 170 ZPO Rz 5 mwN).2. In zahlreichen früheren, vor allem aber in den den zitierten Entscheidungen nachfolgenden Judikaten unterschied der Oberste Gerichtshof zwischen den materiellen und formellen Wirkungen einer Parteivereinbarung über das „ewige Ruhen" eines anhängigen Verfahrens, bejahte die nach wie vor gegebene Streitanhängigkeit sowie die Zulässigkeit eines Fortsetzungsantrags nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 169, ZPO (RIS-Justiz RS0036703) und erklärte die Vereinbarung „ewigen Ruhens" für „prozessual unbeachtlich" (RIS-Justiz RS0036748). Eine solche Vereinbarung ist demnach nicht prozessbeendend, ihr kommt nur bei der Sachentscheidung materiellrechtliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0036976, zuletzt 3 Ob 28/06y; Gitschthaler in Rechberger³, Paragraphen 168, - 170 ZPO Rz 5 mwN).
3. Das einseitige Grundbuchsverfahren ist geprägt von einer Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf die vorgelegten Urkunden und den Grundbuchstand (5 Ob 204/03s mwN). Über strittige Tat- und Rechtsfragen ist hier nicht zu entscheiden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Löschung der Anmerkung einer Hypothekarklage um eine grundbuchsrechtliche Sachentscheidung. Schon deswegen verbietet sich eine extensive Auslegung des § 65 Abs 1 GBG, der für die Löschung der Klageanmerkung verlangt, dass der Kläger von seiner Klage absteht. Dies muss urkundlich feststehen. Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" lässt grundsätzlich Zweifel zu, ob der Kläger tatsächlich seine Klage bedingungslos zurücknehmen wollte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dies hier tatsächlich nicht der Fall war, ist der schon vom Erstgericht angeführte Umstand, dass der Ruhensvereinbarung der Vergleich vom 8. Mai 2006 zugrunde gelegt wurde, der Zug um Zug Verpflichtungen enthält. Schon daraus folgt, dass der Beklagte für seinen Standpunkt nicht einmal die von ihm zitierten Entscheidungen über eine Gleichsetzung der Vereinbarung „ewigen Ruhens" mit einer Klagerücknahme, ins Treffen führen kann, weil eben der übereinstimmende prozessbeendende Parteiwille keineswegs feststeht.3. Das einseitige Grundbuchsverfahren ist geprägt von einer Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf die vorgelegten Urkunden und den Grundbuchstand (5 Ob 204/03s mwN). Über strittige Tat- und Rechtsfragen ist hier nicht zu entscheiden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Löschung der Anmerkung einer Hypothekarklage um eine grundbuchsrechtliche Sachentscheidung. Schon deswegen verbietet sich eine extensive Auslegung des Paragraph 65, Absatz eins, GBG, der für die Löschung der Klageanmerkung verlangt, dass der Kläger von seiner Klage absteht. Dies muss urkundlich feststehen. Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" lässt grundsätzlich Zweifel zu, ob der Kläger tatsächlich seine Klage bedingungslos zurücknehmen wollte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dies hier tatsächlich nicht der Fall war, ist der schon vom Erstgericht angeführte Umstand, dass der Ruhensvereinbarung der Vergleich vom 8. Mai 2006 zugrunde gelegt wurde, der Zug um Zug Verpflichtungen enthält. Schon daraus folgt, dass der Beklagte für seinen Standpunkt nicht einmal die von ihm zitierten Entscheidungen über eine Gleichsetzung der Vereinbarung „ewigen Ruhens" mit einer Klagerücknahme, ins Treffen führen kann, weil eben der übereinstimmende prozessbeendende Parteiwille keineswegs feststeht.
4. Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage wird der Beklagte daher nur mit Zustimmung der klagenden Partei (5 Ob 161/01i) oder aber nach Fortsetzung des Verfahrens und Abweisung der Hypothekarklage erwirken können.