a) Eingangs ist festzuhalten, dass eine wegen der fehlenden förmlichen Aufnahme des mit Beschluss vom 7. Oktober 1976 (ON 23) unterbrochenen Verfahrens dem erstgerichtlichen Verfahren oder Beschluss allenfalls anhaftende Nichtigkeit (oder Mangelhaftigkeit) vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr (mit Aussicht auf Erfolg) geltend gemacht werden könnte, weil das Gericht zweiter Instanz deren Vorliegen in den Gründen seiner Entscheidung verneinte (stRsp; zuletzt 7 Ob 99/05t; 6 Ob 289/00v [zum Verfahrensmangel]; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 42 und 44 mwN). Noch weniger können solche von Amts wegen geprüft werden, wenn sie wie hier nicht geltend gemacht werden.a) Eingangs ist festzuhalten, dass eine wegen der fehlenden förmlichen Aufnahme des mit Beschluss vom 7. Oktober 1976 (ON 23) unterbrochenen Verfahrens dem erstgerichtlichen Verfahren oder Beschluss allenfalls anhaftende Nichtigkeit (oder Mangelhaftigkeit) vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr (mit Aussicht auf Erfolg) geltend gemacht werden könnte, weil das Gericht zweiter Instanz deren Vorliegen in den Gründen seiner Entscheidung verneinte (stRsp; zuletzt 7 Ob 99/05t; 6 Ob 289/00v [zum Verfahrensmangel]; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 42 und 44 mwN). Noch weniger können solche von Amts wegen geprüft werden, wenn sie wie hier nicht geltend gemacht werden.
b) Wie das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend darlegte, blieben die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 233 f ZPO seit deren Inkrafttreten unverändert. Eine Heilung des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit ist darin anders als beim Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit gesetzlich nicht vorgesehen. In Ansehung der geltend gemachten Unschlüssigkeit der Einrede kann auf die zutreffenden zweitinstanzlichen Ausführungen (S 10 der Rekursentscheidung) verwiesen werden.b) Wie das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend darlegte, blieben die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 233, f ZPO seit deren Inkrafttreten unverändert. Eine Heilung des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit ist darin anders als beim Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit gesetzlich nicht vorgesehen. In Ansehung der geltend gemachten Unschlüssigkeit der Einrede kann auf die zutreffenden zweitinstanzlichen Ausführungen (S 10 der Rekursentscheidung) verwiesen werden.
c) Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass
während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei
demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit
durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen
des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio
litis pendentis) oder auch von Amts wegen zurückzuweisen. Trotz
Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (für viele 1 Ob
281/01g mwN). Streitanhängigkeit setzt Identität der Parteien und des
Streitgegenstands (Begehren und Rechtsgrund) in beiden Verfahren
voraus (stRsp, RIS-Justiz RS0039196; Rechberger/Frauenberger in
Rechberger² § 233 ZPO Rz 9). Die Streitanhängigkeit ist so die
Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen
Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser
vollständig (3 Ob 153/03z). Zu Recht zieht die Klägerin in ihrem
Rechtsmittel die Identität der Parteien und des Streitgegenstands
nicht in Zweifel. Parteienidentität besteht einerseits, weil der hier
Beklagte auch im Vorverfahren mitbelangt wurde und überdies
alleiniger Universalsukzessor der dort mitbelangten vormaligen
Erstbeklagten ist, anderereits weil die hier klagende Partei nach dem
Kauf der Liegenschaft des Klägers im Vorverfahren dessen
Einzelrechtsnachfolger ist (vgl. Jud 63 neu = SZ 28/265; 3 Ob 9/81 =
SZ 54/59 [Identität der Parteien, auch wenn der
Einzelrechtsnachfolger der Partei im Vorprozess deren Gegner im
zweiten Rechtsstreit gegenüber steht]; 3 Ob 95, 96/94 = NZ 1995, 32
[Hoyer] = RZ 1995/46 u.a.; RIS-Justiz RS0039361; Mayr in
Fasching/Konecny² § 233 ZPO Rz 6; Rechberger/Frauenberger § 233 ZPO
Rz 9). Die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung
hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 234 ZPO). Diese Bestimmung
gilt auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (stRsp, 8 Ob 634/93 =
MietSlg 45.668; 4 Ob 560/94 = SZ 67/163 = MietSlg 46/23 mwN; 4 Ob
50/99b = immolex 1999, 293 = wobl 2001, 126 = MietSlg 51/20 u.a.;
RIS-Justiz RS0039242), insbesondere auch über solche auf Grund titelloser Benützung (6 Ob 65/65 = MietSlg 17.024). Auch die von der zweiten Instanz zu Recht angenommene Identität der Ansprüche (für viele 1 Ob 281/01g = MietSlg 53.730 mwN; Mayr aaO Rz 8) wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Räumungsansprüch wegen titelloser Benützung etwa einer Liegenschaft wie hier sind wesensgleich (so ausdrücklich 2 Ob 584/88 = MietSlg 40.790; RIS-Justiz RS0039196; Mayr in Fasching2 § 233 ZPO Rz 19). Dass die weiteren Vorbringen in den beiden Klagen nur vorweggenommene Repliken auf mögliche Einwendung der/des Beklagten darstellen, wird gleichfalls nicht bekämpft.RIS-Justiz RS0039242), insbesondere auch über solche auf Grund titelloser Benützung (6 Ob 65/65 = MietSlg 17.024). Auch die von der zweiten Instanz zu Recht angenommene Identität der Ansprüche (für viele 1 Ob 281/01g = MietSlg 53.730 mwN; Mayr aaO Rz 8) wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Räumungsansprüch wegen titelloser Benützung etwa einer Liegenschaft wie hier sind wesensgleich (so ausdrücklich 2 Ob 584/88 = MietSlg 40.790; RIS-Justiz RS0039196; Mayr in Fasching2 Paragraph 233, ZPO Rz 19). Dass die weiteren Vorbringen in den beiden Klagen nur vorweggenommene Repliken auf mögliche Einwendung der/des Beklagten darstellen, wird gleichfalls nicht bekämpft.
d) Die Streitanhängigkeit dauert (nur) während des Rechtsstreits und endet daher nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in manchen Fällen der Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung - nämlich bei Vergleich, Klagerücknahme oder rechtskräftiger Klagezurückweisung (4 Ob 1509/96 = RZ 1997/13 mwN u.a.; Mayr aaO § 232 ZPO Rz 8). Keiner dieser Fälle liegt aber hier vor.d) Die Streitanhängigkeit dauert (nur) während des Rechtsstreits und endet daher nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in manchen Fällen der Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung - nämlich bei Vergleich, Klagerücknahme oder rechtskräftiger Klagezurückweisung (4 Ob 1509/96 = RZ 1997/13 mwN u.a.; Mayr aaO Paragraph 232, ZPO Rz 8). Keiner dieser Fälle liegt aber hier vor.
Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht, daher auch nicht selbst - jahrzehntelanges - Ruhen (stRsp, RIS-Justiz RS0036697; Mayr aaO § 232 ZPO Rz 11) einschließlich des sogenannten „ewigen" („immerwährenden" oder „dauernden") Ruhens, weil dieses nach herrschender Auffassung den Rechtsstreit nicht endgültig beendet (9 ObA 181/88 = SZ 61/197 = EvBl 1989/60; 7 Ob 2191/96y; RIS-Justiz RS0036976; Gitschthaler in Rechberger² §§ 168-170 ZPO Rz 8; Fink in Fasching/Konecny² § 168 ZPO Rz 16, der ausdrücklich mwN ausführt, „ewiges Ruhen" beseitige nicht die Streitanhängigkeit). Ob aber bei Beurteilung des Vorliegens von Streitanhängigkeit unter Umständen die Vereinbarung ewigen Ruhens einer Klagerücknahme ohneUmstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht, daher auch nicht selbst - jahrzehntelanges - Ruhen (stRsp, RIS-Justiz RS0036697; Mayr aaO Paragraph 232, ZPO Rz 11) einschließlich des sogenannten „ewigen" („immerwährenden" oder „dauernden") Ruhens, weil dieses nach herrschender Auffassung den Rechtsstreit nicht endgültig beendet (9 ObA 181/88 = SZ 61/197 = EvBl 1989/60; 7 Ob 2191/96y; RIS-Justiz RS0036976; Gitschthaler in Rechberger² Paragraphen 168 -, 170, ZPO Rz 8; Fink in Fasching/Konecny² Paragraph 168, ZPO Rz 16, der ausdrücklich mwN ausführt, „ewiges Ruhen" beseitige nicht die Streitanhängigkeit). Ob aber bei Beurteilung des Vorliegens von Streitanhängigkeit unter Umständen die Vereinbarung ewigen Ruhens einer Klagerücknahme ohne
Anspruchsverzicht gleichgestellt werden kann (so 8 Ob 22/70 = EvBl
1970/233; 2 Ob 280/74 = JBl 1976, 148 [kritisch König] = EvBl
1975/240: Die Parteien hatten dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, dass der Rechtsstreit nicht fortgesetzt werden werde, dieser wurde auch trotz Verstreichens vieler Jahre nicht fortgesetzt, weil der Anspruch des Klägers zwischenzeitig anderweitig befriedigt wurde; 7 Ob 556/77 = EFSlg 29.982 = MGA ZPO15 E 35 zu § 233 [wenn feststeht, dass die Parteien den früheren Rechtsstreit keinesfalls fortsetzen wollen]; 6 Ob 592/87 = JBl 1988, 655 [Schumacher 641]); RIS-Justiz RS0036709), kann hier schon deshalb ungeprüft bleiben, weil das Nichterscheinen der Parteien des Vorverfahrens zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und deren jahrelanges Untätigbleiben jedenfalls nicht als Klagezurücknahme gedeutet werden könnte. Dass es eine Vereinbarung „ewigen Ruhens" gegeben habe, wurde in erster Instanz nicht behauptet, gegenteilige Spekulationen im Revisionsrekurs entbehren jeder Grundlage im festgestellten Sachverhalt. Ein Anspruchsverzicht des Klägers im Vorverfahren ist auch nicht durch die Einbringung der vorliegenden Klage durch die Klägerin nach Eintritt des Ruhens im Vorverfahren indiziert. Sonstige Hinweise darauf, dass die Parteien das Vorverfahren unter keinen Umständen fortsetzen wollten, liegen ebenfalls nicht vor.1975/240: Die Parteien hatten dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, dass der Rechtsstreit nicht fortgesetzt werden werde, dieser wurde auch trotz Verstreichens vieler Jahre nicht fortgesetzt, weil der Anspruch des Klägers zwischenzeitig anderweitig befriedigt wurde; 7 Ob 556/77 = EFSlg 29.982 = MGA ZPO15 E 35 zu Paragraph 233, [wenn feststeht, dass die Parteien den früheren Rechtsstreit keinesfalls fortsetzen wollen]; 6 Ob 592/87 = JBl 1988, 655 [Schumacher 641]); RIS-Justiz RS0036709), kann hier schon deshalb ungeprüft bleiben, weil das Nichterscheinen der Parteien des Vorverfahrens zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und deren jahrelanges Untätigbleiben jedenfalls nicht als Klagezurücknahme gedeutet werden könnte. Dass es eine Vereinbarung „ewigen Ruhens" gegeben habe, wurde in erster Instanz nicht behauptet, gegenteilige Spekulationen im Revisionsrekurs entbehren jeder Grundlage im festgestellten Sachverhalt. Ein Anspruchsverzicht des Klägers im Vorverfahren ist auch nicht durch die Einbringung der vorliegenden Klage durch die Klägerin nach Eintritt des Ruhens im Vorverfahren indiziert. Sonstige Hinweise darauf, dass die Parteien das Vorverfahren unter keinen Umständen fortsetzen wollten, liegen ebenfalls nicht vor.
e) Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel auf Ausführungen in ihrem Rekurs an die zweite Instanz verweist, ist dies unbeachtlich (stRsp; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 25 mwN). Es fehlt daher dem Begehren der Klägerin die allgemeine (negative) Prozessvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Auf die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin ist bereits das Gericht zweiter Instanz eingegangen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.e) Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel auf Ausführungen in ihrem Rekurs an die zweite Instanz verweist, ist dies unbeachtlich (stRsp; Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 25 mwN). Es fehlt daher dem Begehren der Klägerin die allgemeine (negative) Prozessvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Auf die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin ist bereits das Gericht zweiter Instanz eingegangen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.