[9] Die Revision ist zulässig und im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[10] 1. Im vorliegenden Oppositionsverfahren ist zu klären, ob der Kläger seine titelmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt hat. Der zugrundeliegende, der Beklagten zuerkannte Anspruch besteht darin, dass ihr der Kläger über seine monatlichen Einkünfte ab 1. 1. 2010 Rechnung zu legen hat.
[11] Aufgrund der Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich im Revisionsverfahren die Frage, ob der Erlös aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu den (monatlichen) Einkünften des Unterhaltsschuldners gehört. Dies ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zu verneinen.
[12] 2.1 Unter dem Begriff „Einkommen“ (gleichbedeutend mit „monatlichen Einkünften“) wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RS0003799). Neben Erwerbseinkommen, Arbeitsloseneinkommen und Einkommen aus Alters- oder Berufsunfähigkeitspension sind auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen zum Einkommen zu zählen (RS0009550; RS0122837). Die Vermögenssubstanz selbst ist bei der Bemessung des Unterhalts hingegen grundsätzlich nicht heranzuziehen (vgl RS0133517). [12] 2.1 Unter dem Begriff „Einkommen“ (gleichbedeutend mit „monatlichen Einkünften“) wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RS0003799). Neben Erwerbseinkommen, Arbeitsloseneinkommen und Einkommen aus Alters- oder Berufsunfähigkeitspension sind auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen zum Einkommen zu zählen (RS0009550; RS0122837). Die Vermögenssubstanz selbst ist bei der Bemessung des Unterhalts hingegen grundsätzlich nicht heranzuziehen vergleiche RS0133517).
[13] 2.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaftsvermögen – selbst bei vereinbarter Ratenzahlung (vgl 1 Ob 98/03y) – als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern vielmehr als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen sind (1 Ob 98/03y; 3 Ob 9/19y iFamZ 2019/123 [Deixler-Hübner]; 5 Ob 206/20k). Der Erlös aus dem Verkauf eines Vermögensobjekts ist somit nicht als Einkommen zu behandeln, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Verkauf ein Wertzuwachs realisiert wurde (vgl 3 Ob 9/19y). [13] 2.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaftsvermögen – selbst bei vereinbarter Ratenzahlung vergleiche 1 Ob 98/03y) – als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern vielmehr als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen sind (1 Ob 98/03y; 3 Ob 9/19y iFamZ 2019/123 [Deixler-Hübner]; 5 Ob 206/20k). Der Erlös aus dem Verkauf eines Vermögensobjekts ist somit nicht als Einkommen zu behandeln, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Verkauf ein Wertzuwachs realisiert wurde vergleiche 3 Ob 9/19y).
[14] 2.3 In der Entscheidung zu 6 Ob 6/21g wurde – unter Bezugnahme auf die dargelegte Rechtsprechung – ausgesprochen, dass für die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH und die Erzielung eines Veräußerungserlöses daraus nichts anderes gelten könne, weil auch der Geschäftsanteil ein Vermögensbestandteil sei.
[15] Bereits aus der Entscheidung zu 1 Ob 14/04x lässt sich ableiten, dass ein Gesellschaftsanteil zur Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen gehört und dies auch für die Umwandlung in Geld durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils gilt (vgl dazu auch 3 Ob 96/15m; 5 Ob 206/20k). [15] Bereits aus der Entscheidung zu 1 Ob 14/04x lässt sich ableiten, dass ein Gesellschaftsanteil zur Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen gehört und dies auch für die Umwandlung in Geld durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils gilt vergleiche dazu auch 3 Ob 96/15m; 5 Ob 206/20k).
[16] Zu 6 Ob 49/08m wurde zudem ausgesprochen, dass „Gewinnausschüttungen“, die der Unterhaltsschuldner als Gegenwert für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erhalte, mit Ratenzahlungen vergleichbar seien, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen beziehe, und auch solche Ratenzahlungen als Vermögensumschichtungen dem Vermögensstamm zuzurechnen seien.
[17] 2.4 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Erlös aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers als Gegenwert für die Vermögenssubstanz und nicht als Erträgnis des Vermögens zu qualifizieren ist. Der in Rede stehende Veräußerungserlös ist daher nicht zum Einkommen des Klägers zu zählen, weshalb dessen vom Berufungsgericht geforderte Offenlegung in der titelmäßigen Rechnungslegungspflicht des Klägers keine Deckung findet.
[18] 2.5 Den Fragen, ob der Unterhaltspflichtige auf die Veranlagung des Kapitals aus einer Vermögensveräußerung anzuspannen ist (vgl 3 Ob 96/15m Pkt 4.6.3; 6 Ob 6/21g Pkt 2.2) und ob er den Verkaufserlös für seine private Lebensführung verwendet und insofern den Stamm seines Vermögens angegriffen hat (vgl RS0047382), kommt im vorliegenden Oppositionsprozess angesichts der konkreten titelmäßigen Verpflichtung des Klägers keine Bedeutung zu. Auf die Frage, ob im Abtretungspreis für die veräußerten Gesellschaftsanteile thesaurierte Gewinne enthalten sind (vgl 6 Ob 6/21g Pkt 1.1), geht die Beklagte in ihrer Berufung, in der sie sich auf Gewinnausschüttungen und Entnahmen vom Verrechnungskonto bezogen hat, nicht eingegangen; dies kann in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insb T2, T13, T33, T42 und T43]). [18] 2.5 Den Fragen, ob der Unterhaltspflichtige auf die Veranlagung des Kapitals aus einer Vermögensveräußerung anzuspannen ist vergleiche 3 Ob 96/15m Pkt 4.6.3; 6 Ob 6/21g Pkt 2.2) und ob er den Verkaufserlös für seine private Lebensführung verwendet und insofern den Stamm seines Vermögens angegriffen hat vergleiche RS0047382), kommt im vorliegenden Oppositionsprozess angesichts der konkreten titelmäßigen Verpflichtung des Klägers keine Bedeutung zu. Auf die Frage, ob im Abtretungspreis für die veräußerten Gesellschaftsanteile thesaurierte Gewinne enthalten sind vergleiche 6 Ob 6/21g Pkt 1.1), geht die Beklagte in ihrer Berufung, in der sie sich auf Gewinnausschüttungen und Entnahmen vom Verrechnungskonto bezogen hat, nicht eingegangen; dies kann in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insb T2, T13, T33, T42 und T43]).
[19] 3. Auf die Zulassungsfrage, ob die Offenlegung des – nicht zu den monatlichen Einkünften des Klägers zählenden – Veräußerungserlöses für die Gesellschaftsanteile aufgrund zu berücksichtigender Geheimhaltungsinteressen Dritter (hier der Käufer der Geschäftsanteile) verweigert werden darf, kommt es nicht an, weshalb diese – als bloß theoretische Frage – nicht beantwortet werden muss.
[20] 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings noch nicht möglich, zumal die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung der Behauptung des Klägers, er habe seiner Rechnungslegungspflicht auch in allen anderen Punkten vollständig entsprochen, in der Revisionsbeantwortung entgegentritt. Dazu beruft sie sich auch auf die in ihrer Berufung geltend gemachten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens sowie auf das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Dazu ergibt sich, dass sich das Berufungsgericht nur mit der Frage des Erlöses aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers befasst und ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht die Mängel- und Tatsachenrüge der Beklagten zu den anderen Fragen unbehandelt gelassen hat. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher – in Stattgebung der Revision – aufzuheben und die Rechtssache zur abschließenden Erledigung der Berufung der Beklagten an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
[21] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. [21] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.