1.) Zur Revision des Klägers:
Dieser vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1
ZPO nicht aufzuzeigen. Der vom Kläger geltend gemachte
Ausgleichsanspruch setzt nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG u.a. voraus,
dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit
den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit
entspricht. Unter dem Begriff der Billigkeit ist die dem Einzelfall
entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen,
wobei der Gesetzgeber mit der angeführten Ausnahme auf die Anführung
der weiteren Umstände verzichtet. Bei diesen Gegebenheiten vermag der
Oberste Gerichtshof die im § 502 Abs 1 ZPO vorausgesetzte
Richtlinienfunktion nicht zu erfüllen, weshalb, von krasser
Fehlbeurteilung abgesehen, die Überprüfung der
Billigkeitsentscheidung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ist
(8 ObA 272/99d = ARD 5168/16/2000 u.a.; RIS-Justiz RS0112590). Eine
solche Fehlbeurteilung kann der Kläger hier nicht darlegen. Wie im
Übrigen der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, werden die
Billigkeitsüberlegungen nach der maßgebenden Norm ohnehin von der
Frage beherrscht, ob dem Handelsvertreter (Folge-)Provisionen aus
Geschäften mit dem betreffenden Kunden entgehen (6 Ob 260/00d = wbl
2001, 444 = ecolex 2001, 278 [Thaler mwN]; 7 Ob 256/01z; 6 Ob 170/02x
= RdW 2003, 443). Nach der in der Revision nicht bekämpften,
jedenfalls vertretbaren Auffassung der Vorinstanzen können hier dem Kläger durch die Vertragsauflösung Folgeprovisionen wegen des festgestellten konkreten Vertragsinhalts nicht entgehen. Auch die unsubstantiierte Behauptung, diese Auslegung werde „wohl" den Intentionen des europäischen Gesetzgebers (RL 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986) widersprechen, bewirkt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht.
Soweit schließlich geltend gemacht wird, mit dem Zuspruch bloß der gesetzlichen Verzugszinsen sei das Gericht zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 92/90; RIS-Justiz RS0039941) abgewichen, ist dem Kläger zu entgegnen: Die Entscheidung [richtig:] 9 ObA 292/90 (insoweit nicht veröffentlicht in wbl 1991, 198) betraf ein Verfahren, in dem die beklagte Partei das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, während sie den Zinsenlauf (4 % seit Klagstag) unbestritten ließ. Eine solche Außerstreitstellung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, weshalb die Prämissen hier von jenen der zitierten Entscheidung abweichen. Nach der Rsp wird bloß unsubstantiiertes Bestreiten ausnahmsweise dann als Geständnis angesehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (SZ 55/116 u.a.; RIS-Justiz RS0039927). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb für die beklagte Partei die Behauptung über den vom Kläger zu zahlenden Zinssatz leicht widerlegbar sein sollte, ist es in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, ob im Einzelfall und fehlendes substantiiertes Bestreiten schon als Geständnis zu werten ist (8 Ob 312/00s; RIS-Justiz RS0039927 T11).Soweit schließlich geltend gemacht wird, mit dem Zuspruch bloß der gesetzlichen Verzugszinsen sei das Gericht zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 92/90; RIS-Justiz RS0039941) abgewichen, ist dem Kläger zu entgegnen: Die Entscheidung [richtig:] 9 ObA 292/90 (insoweit nicht veröffentlicht in wbl 1991, 198) betraf ein Verfahren, in dem die beklagte Partei das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, während sie den Zinsenlauf (4 % seit Klagstag) unbestritten ließ. Eine solche Außerstreitstellung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, weshalb die Prämissen hier von jenen der zitierten Entscheidung abweichen. Nach der Rsp wird bloß unsubstantiiertes Bestreiten ausnahmsweise dann als Geständnis angesehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (SZ 55/116 u.a.; RIS-Justiz RS0039927). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb für die beklagte Partei die Behauptung über den vom Kläger zu zahlenden Zinssatz leicht widerlegbar sein sollte, ist es in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, ob im Einzelfall und fehlendes substantiiertes Bestreiten schon als Geständnis zu werten ist (8 Ob 312/00s; RIS-Justiz RS0039927 T11).
Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen, ohne dass diese
Entscheidung einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
2.) Zur Revision der beklagten Partei:
Die Revision ist zulässig, weil er, wie die beklagte Partei zu Recht
geltend macht, Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob die
nachträgliche Genehmigung der Aufkündigung eines
Handelsvertreterverhältnisses durch bloß einen
kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer einer
Geschäftsherrngesellschaft mbH zurückwirkt.
Sie ist auch berechtigt.
Zwischen den Parteien ist zumindest im Revisionsverfahren unstrittig, dass jedenfalls mit dem Telefax des zweiten kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführers der beklagten Partei vom 5. Dezember 2002 die zuvor nur von einem anderen Geschäftsführer schriftlich ausgesprochene Kündigung wirksam genehmigt wurde. Die beklagte Partei beharrt allerdings auch im Revisionsverfahren auf ihrem Standpunkt, bereits die mündliche Erklärung des später genehmigenden Mitgeschäftsführers vom 10. September 2001 habe die folgende schriftliche Kündigung vorweg genehmigt; nur hilfsweise wird eine Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung im Dezember auf die schriftliche Kündigungserklärung geltend gemacht. Die Richtigkeit der ersten Rechtsansicht kann aber dahin stehen, weil selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der zweiten Instanz von einer rückwirkenden Genehmigung auszugehen ist.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann es aber nicht auf die Rsp zu § 865 zweiter Satz ABGB ankommen, worin die schwebende Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften nicht oder beschränkt Geschäftsfähiger behandelt wird. Die größere Rechtsähnlichkeit besteht vielmehr zu § 1016 ABGB, der die Genehmigung von Vertretungshandlungen eines seine Vollmacht Überschreitenden betrifft, was ja auch beim allein handelnden Gesamtvertreter zutrifft. Auch zu dieser Norm stimmen Rsp und Lehre darin überein, dass die nachträgliche Genehmigung durch entsprechende Willenserklärung zurückwirkt (Arb 5.811 u.a.; RIS-Justiz RS0019572; P. Bydlinski in KBB, § 1016 ABGB Rz 7; Strasser in Rummel3, §§ 1016, 1017 ABGB Rz 15 und Apathy in Schwimann2, § 1016 ABGB Rz 2, je mwN). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diese Frage ausführlich in der Entscheidung 1 Ob 191/02y = GesRZ 2003, 38 = ecolex 2003, 178 = RdW 2003, 140 behandelt. Da, wie dargelegt, die grundsätzliche Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr strittig ist, bedarf es keines Eingehens auf die Ansicht von Krejci (in Rummel3 §§ 1058 bis 1059c ABGB Rz 61), der für die Unwirksamkeit der Kündigung (im Arbeitsrecht) eintritt, wenn durch eine nachträgliche Genehmigung der Zweck der Kündigungstermine und -fristen unterlaufen würde. Schönbauer (Genehmigung von vollmachtslos ausgesprochenen Dienstgeberkündigungen? in RdW 1999, 603) will für das Arbeitsrecht die rückwirkende Genehmigung auf den Fall beschränken, dass zu deren Zeitpunkt noch die volle Kündigungsfrist offen steht. Dienstnehmern, die auf ihr Dienstverhältnis in der Regel existentiell angewiesen seien, seien unwägbare Ungewissheiten über die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten. In der Entscheidung 1 Ob 191/02y sah der Oberste Gerichtshof einen derartigen Rechtsschutz allenfalls für wirtschaftlich abhängige Arbeitnehmer als sachgerecht an, verneinte ihn jedoch für die als unternehmergleich angesehenen Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Die Richtigkeit der These Schönbauers ließ er ausdrücklich ungeprüft. Im vorliegenden Fall hat sich nun der Kläger in erster Instanz - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der beklagten Partei berufen. In diesem Kontext macht er auch in seiner Berufung das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel geltend. Dazu führte das Berufungsgericht aus, die Behauptung einer bewussten Ausnützung des wirtschaftlich abhängigen Klägers durch die beklagte Partei finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Damit hat aber das Gericht zweiter Instanz im Tatsachenbereich und damit für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers verneint. Schon deshalb bedarf es auch im vorliegenden Fall der Prüfung der Frage nicht, ob auch eine nachträgliche Genehmigung während der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung entgegen der dargelegten Rsp bei der Dienstgeberkündigung nicht zurückwirkt. Für den nicht wirtschaftlich abhängigen Handelsvertreter, einen Unternehmer, ist dies für die Kündigung des Vertretervertrags durch den Auftraggeber nicht der Fall, ist doch dieser - außer im Fall der Arbeitnehmerähnlichkeit - nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer. Daraus folgt, dass richtigerweise entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger eine Kündigungsentschädigung nur für das erste Quartal 2002, nicht aber darüber hinaus gebührt. Es ist daher das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass die Präzisierung des Zinsenzuspruchs wie im Urteil zweiter Instanz, die die beklagte Partei unbekämpft ließ, bestehen bleibt. Die geringfügige Korrektur bedingt keine Veränderung der Kostenentscheidung des Erstgerichts. Die Kostenzusprüche für das Rechtsmittelverfahren gründen sich auf §§ 50, 41 ZPO. Kosten für die unaufgefordert erstattete Revisionsbeantwortung waren der beklagten Partei nicht zu ersetzen. Der Ansatz nach TP 38 beträgt nur 1.413,50 EUR.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann es aber nicht auf die Rsp zu Paragraph 865, zweiter Satz ABGB ankommen, worin die schwebende Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften nicht oder beschränkt Geschäftsfähiger behandelt wird. Die größere Rechtsähnlichkeit besteht vielmehr zu Paragraph 1016, ABGB, der die Genehmigung von Vertretungshandlungen eines seine Vollmacht Überschreitenden betrifft, was ja auch beim allein handelnden Gesamtvertreter zutrifft. Auch zu dieser Norm stimmen Rsp und Lehre darin überein, dass die nachträgliche Genehmigung durch entsprechende Willenserklärung zurückwirkt (Arb 5.811 u.a.; RIS-Justiz RS0019572; P. Bydlinski in KBB, Paragraph 1016, ABGB Rz 7; Strasser in Rummel3, Paragraphen 1016, 1017, ABGB Rz 15 und Apathy in Schwimann2, Paragraph 1016, ABGB Rz 2, je mwN). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diese Frage ausführlich in der Entscheidung 1 Ob 191/02y = GesRZ 2003, 38 = ecolex 2003, 178 = RdW 2003, 140 behandelt. Da, wie dargelegt, die grundsätzliche Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr strittig ist, bedarf es keines Eingehens auf die Ansicht von Krejci (in Rummel3 Paragraphen 1058 bis 1059 c ABGB Rz 61), der für die Unwirksamkeit der Kündigung (im Arbeitsrecht) eintritt, wenn durch eine nachträgliche Genehmigung der Zweck der Kündigungstermine und -fristen unterlaufen würde. Schönbauer (Genehmigung von vollmachtslos ausgesprochenen Dienstgeberkündigungen? in RdW 1999, 603) will für das Arbeitsrecht die rückwirkende Genehmigung auf den Fall beschränken, dass zu deren Zeitpunkt noch die volle Kündigungsfrist offen steht. Dienstnehmern, die auf ihr Dienstverhältnis in der Regel existentiell angewiesen seien, seien unwägbare Ungewissheiten über die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten. In der Entscheidung 1 Ob 191/02y sah der Oberste Gerichtshof einen derartigen Rechtsschutz allenfalls für wirtschaftlich abhängige Arbeitnehmer als sachgerecht an, verneinte ihn jedoch für die als unternehmergleich angesehenen Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Die Richtigkeit der These Schönbauers ließ er ausdrücklich ungeprüft. Im vorliegenden Fall hat sich nun der Kläger in erster Instanz - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der beklagten Partei berufen. In diesem Kontext macht er auch in seiner Berufung das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel geltend. Dazu führte das Berufungsgericht aus, die Behauptung einer bewussten Ausnützung des wirtschaftlich abhängigen Klägers durch die beklagte Partei finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Damit hat aber das Gericht zweiter Instanz im Tatsachenbereich und damit für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers verneint. Schon deshalb bedarf es auch im vorliegenden Fall der Prüfung der Frage nicht, ob auch eine nachträgliche Genehmigung während der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung entgegen der dargelegten Rsp bei der Dienstgeberkündigung nicht zurückwirkt. Für den nicht wirtschaftlich abhängigen Handelsvertreter, einen Unternehmer, ist dies für die Kündigung des Vertretervertrags durch den Auftraggeber nicht der Fall, ist doch dieser - außer im Fall der Arbeitnehmerähnlichkeit - nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer. Daraus folgt, dass richtigerweise entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger eine Kündigungsentschädigung nur für das erste Quartal 2002, nicht aber darüber hinaus gebührt. Es ist daher das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass die Präzisierung des Zinsenzuspruchs wie im Urteil zweiter Instanz, die die beklagte Partei unbekämpft ließ, bestehen bleibt. Die geringfügige Korrektur bedingt keine Veränderung der Kostenentscheidung des Erstgerichts. Die Kostenzusprüche für das Rechtsmittelverfahren gründen sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Kosten für die unaufgefordert erstattete Revisionsbeantwortung waren der beklagten Partei nicht zu ersetzen. Der Ansatz nach TP 38 beträgt nur 1.413,50 EUR.