Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Abänderung im Kostenpunkt richtet, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Abänderung im Kostenpunkt richtet, nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich bei (den zu erwartenden) Reinerträgen der Zwangsverwaltung von etwa einem Achtel der laufenden Zinsen der betriebenen Forderung jedenfalls um einen „nennenswerten" Teil davon. Dies gilt selbst dann, wenn man von dem im Exekutionsantrag errechneten Schillingbetrag ausgeht, obwohl nach dem auf 220.000 US-Dollar lautenden Exekutionstitel (ähnlich wie nach § 905a Abs 2 ABGB) die Umrechnung nach dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert (im Titel: „Devisenmittelkurs") zu erfolgen hätte, was - wie allgemein bekannt - gegenwärtig wesentlich geringere Jahreszinsen in Euro (nämlich rund 6.100) ergäbe. Wie der Oberste Gerichtshof nun schon wiederholt aussprach, bewirkt das Fehlen einer jüngeren Rechtsprechung für sich noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (2 Ob 317/02k; ähnlich 7 Ob 333/99t; 9 Ob 177/02y). Ausgehend von den ohnehin vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 9/115 und 3 Ob 203/88 (die im RIS-Justiz im Volltext gebührenfrei abrufbar ist; vgl zu dieser Form der Veröffentlichung Zechner in Fasching/Konecny², § 502 ZPO Rz 30), die in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht abgelehnt wurden, bedarf es unter den gegebenen Umständen der vom Rekursgericht (den Obersten Gerichtshof nach § 526 Abs 2 ZPO nicht bindend) für nötig gehaltenen Klarstellung nicht. In der sich ohnehin auf Heller/Berger/Stix (EO4 1065) berufenden jüngeren der beiden Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof deutlich über den Standpunkt der die Zahlung eines nennenswerten Teils der Zinsen fordernden Entscheidung SZ 9/115 hinaus, wenn er sich mit der Tilgung eines Teils derselben begnügte und nur einräumte, dass ohnehin im konkreten Fall - genau wie im vorliegenden - auch die engeren Voraussetzungen nach der Vorentscheidung vorlägen.Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich bei (den zu erwartenden) Reinerträgen der Zwangsverwaltung von etwa einem Achtel der laufenden Zinsen der betriebenen Forderung jedenfalls um einen „nennenswerten" Teil davon. Dies gilt selbst dann, wenn man von dem im Exekutionsantrag errechneten Schillingbetrag ausgeht, obwohl nach dem auf 220.000 US-Dollar lautenden Exekutionstitel (ähnlich wie nach Paragraph 905 a, Absatz 2, ABGB) die Umrechnung nach dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert (im Titel: „Devisenmittelkurs") zu erfolgen hätte, was - wie allgemein bekannt - gegenwärtig wesentlich geringere Jahreszinsen in Euro (nämlich rund 6.100) ergäbe. Wie der Oberste Gerichtshof nun schon wiederholt aussprach, bewirkt das Fehlen einer jüngeren Rechtsprechung für sich noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (2 Ob 317/02k; ähnlich 7 Ob 333/99t; 9 Ob 177/02y). Ausgehend von den ohnehin vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 9/115 und 3 Ob 203/88 (die im RIS-Justiz im Volltext gebührenfrei abrufbar ist; vergleiche zu dieser Form der Veröffentlichung Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 502, ZPO Rz 30), die in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht abgelehnt wurden, bedarf es unter den gegebenen Umständen der vom Rekursgericht (den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindend) für nötig gehaltenen Klarstellung nicht. In der sich ohnehin auf Heller/Berger/Stix (EO4 1065) berufenden jüngeren der beiden Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof deutlich über den Standpunkt der die Zahlung eines nennenswerten Teils der Zinsen fordernden Entscheidung SZ 9/115 hinaus, wenn er sich mit der Tilgung eines Teils derselben begnügte und nur einräumte, dass ohnehin im konkreten Fall - genau wie im vorliegenden - auch die engeren Voraussetzungen nach der Vorentscheidung vorlägen.
§ 129 EO gilt derzeit noch in der Stammfassung, Angst (in Angst, EO, § 129 Rz 7) stimmt mit Heller/Berger/Stix (und damit auch mit 3 Ob 203/88) überein, Schreiber (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 129) enthält sich einer Stellungnahme, übt demnach auch keine Kritik an der Rsp. Nach stRsp kann sogar bei Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung von einer gefestigten Rsp ausgegangen werden, wenn sie im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (7 Ob 73/05v; 3 Ob 59/06g uva). Auch der Verpflichtete kann keineswegs mit neuen Argumenten Zweifel an der Richtigkeit dieser Rsp wecken (s dazu Zechner aaO Rz 29 mwN); er stützt sich ja im Wesentlichen lediglich auf die von der neueren Rsp längst überholte Entscheidung GlUNF 4823 aus dem Jahr 1909, in der der Oberste Gerichtshof eine Einstellung der Zwangsverwaltung schon dann befürwortete, wenn nicht alle laufenden Zinsen gedeckt würden. Der Revisionsrekurs ist somit zur Gänze zurückzuweisen.Paragraph 129, EO gilt derzeit noch in der Stammfassung, Angst (in Angst, EO, Paragraph 129, Rz 7) stimmt mit Heller/Berger/Stix (und damit auch mit 3 Ob 203/88) überein, Schreiber (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 129,) enthält sich einer Stellungnahme, übt demnach auch keine Kritik an der Rsp. Nach stRsp kann sogar bei Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung von einer gefestigten Rsp ausgegangen werden, wenn sie im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (7 Ob 73/05v; 3 Ob 59/06g uva). Auch der Verpflichtete kann keineswegs mit neuen Argumenten Zweifel an der Richtigkeit dieser Rsp wecken (s dazu Zechner aaO Rz 29 mwN); er stützt sich ja im Wesentlichen lediglich auf die von der neueren Rsp längst überholte Entscheidung GlUNF 4823 aus dem Jahr 1909, in der der Oberste Gerichtshof eine Einstellung der Zwangsverwaltung schon dann befürwortete, wenn nicht alle laufenden Zinsen gedeckt würden. Der Revisionsrekurs ist somit zur Gänze zurückzuweisen.