Begründung:
Die Klägerin und ihr Ehegatte waren lange Zeit Nachbarn des Beklagten und dessen inzwischen verstorbenen Ehegattin. Lange Zeit bestand ein sehr gutes Einvernehmen, die Klägerin betreute die Ehegattin des Beklagten in den letzten Wochen ihres Lebens. Ab 1995 verrichtete der Ehegatte der Klägerin immer wieder Arbeiten für den Beklagten, im Laufe der Jahre häufiger und intensiver. Er betreute den Garten des Beklagten, in dem er die Wiese/den Rasen pflegte, die Hecke schnitt und einmal einen großen Baum beseitigte. Er half dem Beklagten beim Reparieren diverser technischer Geräte, erledigte sonstige Reparaturarbeiten im Haus und tapezierte ein Zimmer im Haus des Beklagten. Für diese Tätigkeiten erhielt er mitunter, jedoch nicht regelmäßig eine Gegenleistung (Zigaretten, Bier oder dergl.); eine Entgeltzahlung erfolgte nicht.
Sowohl der Beklagte als auch seine Ehegattin erwähnten mehrfach, dass wegen ihrer Kinderlosigkeit die Klägerin und ihr Ehegatte einmal die Liegenschaft, die im Eigentum des Beklagten und dessen mittlerweile verstorbener Ehegattin stand, erben würden. Dieses Inaussichtstellen war ein Antrieb für den Ehegatten der Klägerin, Tätigkeiten für den Beklagten und seine Gattin vorzunehmen. Gemeint war, dass die Liegenschaft allenfalls an die Klägerin und ihren Ehegatten gehen solle, wenn sowohl der Beklagte als auch seine Frau verstorben sind. Nach dem Tod der Ehegattin des Beklagten verfasste dieser ein entsprechendes Testament, in dem er die Klägerin und ihren Ehegatten als Erben einsetzte, wobei beide die Auflage hatten, den Beklagten bis zu seinem Tod zu pflegen und zu betreuen. Die Testamentserrichtung nahm die Klägerin in die Hand, organisierte nach Beratung drei Zeugen und ließ diese unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten das mit Maschinschrift aufgesetzte Testament unterfertigten, das schließlich der Beklagte unterschrieb. Noch vor Verfassen dieses Testaments erwarben die Klägerin und ihr Ehegatte in einem einige Kilometer entfernten Ort eine Liegenschaft. Zum Jahreswechsel 2002/2003 entschlossen sie sich, auf dieser Liegenschaft ein Einfamilienhaus zu bauen und übersiedelten im Frühjahr 2003 in das neu errichtete Haus.Sowohl der Beklagte als auch seine Ehegattin erwähnten mehrfach, dass wegen ihrer Kinderlosigkeit die Klägerin und ihr Ehegatte einmal die Liegenschaft, die im Eigentum des Beklagten und dessen mittlerweile verstorbener Ehegattin stand, erben würden. Dieses Inaussichtstellen war ein Antrieb für den Ehegatten der Klägerin, Tätigkeiten für den Beklagten und seine Gattin vorzunehmen. Gemeint war, dass die Liegenschaft allenfalls an die Klägerin und ihren Ehegatten gehen solle, wenn sowohl der Beklagte als auch seine Frau verstorben sind. Nach dem Tod der Ehegattin des Beklagten verfasste dieser ein entsprechendes Testament, in dem er die Klägerin und ihren Ehegatten als Erben einsetzte, wobei beide die Auflage hatten, den Beklagten bis zu seinem Tod zu pflegen und zu betreuen. Die Testamentserrichtung nahm die Klägerin in die Hand, organisierte nach Beratung drei Zeugen und ließ diese unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten das mit Maschinschrift aufgesetzte Testament unterfertigten, das schließlich der Beklagte unterschrieb. Noch vor Verfassen dieses Testaments erwarben die Klägerin und ihr Ehegatte in einem einige Kilometer entfernten Ort eine Liegenschaft. Zum Jahreswechsel 2002 aus 2003, entschlossen sie sich, auf dieser Liegenschaft ein Einfamilienhaus zu bauen und übersiedelten im Frühjahr 2003 in das neu errichtete Haus.
Im Mai und Juli 2002 lockte die Klägerin dem Beklagten in betrügerischer Absicht zwei Geldbeträge von 5.000 EUR und 12.000 EUR heraus und entnahm in weiterer Folge die dafür gegebenen Darlehensquittungen aus dem Tresor des Beklagten. Weiters löste sie vorzeitig Schuldverschreibungen ein, nachdem der Beklagte die Klägerin als gleichberechtigte Verfügungsberechtigte eintragen hatte lassen. Es gab jedoch eine Vereinbarung, dass eine vorzeitige Auflösung der Schuldverschreibung nicht in Frage komme. Als der Beklagte diese strafbaren Handlungen der Klägerin bemerkt hatte, nahm er die in seinem Haushalt befindlichen Hausschuhe der Klägerin und ihrer Tochter und hängte diese an deren Gartenzaun. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zum Beklagten hatte sich bis zum Herbst 2002 insofern geändert, als der Beklagte eine neue Partnerin hatte. Er suchte daher den Kontakt mit der Klägerin und ihrem Mann nicht so intensiv wie vorher, was der Klägerin und ihrem Ehegatten nicht recht war. Sie bestanden weiter darauf, die Betreuung und Pflege des Beklagten zu übernehmen und machten ihm Vorwürfe, wenn er etwa nicht rechtzeitig zum geplanten gemeinsamen Essen erschienen war.
Nachdem der Beklagte die Hausschuhe der Klägerin und deren Tochter an deren Gartenzaun gehängt hatte, suchte er das Gespräch mit dem Ehegatten der Klägerin und ersuchte ihn, zu ihm ins Haus zu kommen. Während der Beklagte auf den Anrufbeantworter sprach, fragte im Hintergrund seine Partnerin, warum er denn so freundlich zum Ehegatten der Klägerin sei, worauf der Beklagte ihr gegenüber sagte, „was soll ich denn sagen, ich kann doch nicht Trottel zu ihm sagen". Diese kurze Konversation nahm der Anrufbeantworter der Klägerin ebenfalls auf.
Der Ehemann der Klägerin reagierte auf diesen Anruf nicht und lehnte in weiterer Folge jegliches Gespräch mit dem Beklagten ab. Grund des Zerwürfnisses zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin mit ihrem Ehemann andererseits waren die strafbaren Handlungen der Klägerin. Der Ehegatte der Klägerin unternahm in weiterer Folge keinerlei Versuch, mit dem Beklagten diesbezüglich ins Gespräch zu kommen oder die Dinge aus seiner Sicht zu erklären. Er besprach auch den Umstand nicht, dass der Beklagte eine neue Partnerin habe, obwohl er in Ansehung dieser neuen Partnerin kein gutes Gefühl hatte. Die Gerüchte, die der Ehegatte der Klägerin über die neue Partnerin gehört hatte, nämlich, dass sie angeblich auf das Erbe verschiedener Witwer aus sei, besprach er mit dem Beklagten nicht. Vielmehr brach er den Kontakt zum Beklagten nach Aufkommen der von der Klägerin begangenen strafbaren Handlungen vollkommen ab.
Im November 2002 änderte der Beklagte sein Testament. Weder die Klägerin noch deren Ehegatte sollten etwas bekommen. Am 30. Jänner 2003 schloss der Ehegatte der Klägerin mit dieser eine Abtretungsvereinbarung, wonach er seine Entgeltansprüche aufgrund der Erbringung näher beschriebener Leistungen für den Beklagten und dessen verstorbene Ehegattin mit Unterfertigung dieses Vertrags an die Klägerin schenkungsweise abtrete und diese erkläre, diese schenkungsweise Abtretung rechtsverbindlich dankend anzunehmen. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass die schenkungsweise Abtretung am Tag der Unterfertigung durch Übergabe der bezughabenden Aufzeichnungen und dieses Vertrags an die Geschenknehmerin erfolgte. Die Klägerin begehrte zuletzt - gestützt auf die Zessionsvereinbarung mit ihrem Ehegatten - den Wert der von diesem dem Beklagten und dessen verstorbener Ehegattin gegenüber getätigten Aufwendungen von 30.000 EUR sA. Die Leistungen seien im Hinblick auf die Erbseinsetzung erfolgt, der Beklagte gehe nunmehr in feindseliger Absicht gegen die Klägerin und deren Ehegatten vor, sodass die Befriedigungsmöglichkeiten für die Ansprüche des Ehegatten der Klägerin nicht mehr bestünden. Dessen Aufwendungen seien daher in Geld abzugelten.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin sei wegen Betrugs wider ihn strafgerichtlich verurteilt worden. Sie sei jedenfalls erbunwürdig. Der Ehegatte der Klägerin habe nicht im behaupteten Umfang Arbeitsleistungen erbracht, die Klägerin und ihr Ehegatte seien auch nicht ernsthaft bereit gewesen, den Beklagten zu pflegen. Auch der Ehegatte der Klägerin habe die Leistungserbringung zugunsten des Beklagten vereitelt, zumal er mit der Klägerin bereits im März 2002 eine Liegenschaft in einiger Entfernung vom Beklagten angeschafft habe, und sie daher mindestens ein halbes Jahr vor dem Ankauf der Liegenschaft gewusst hätten, dass sie den Beklagten nicht mehr werden pflegen können. Überdies sei die Zession der Ansprüche an die Klägerin sittenwidrig und daher nichtig, weil die Zession nur dazu dienen solle, das Prozesskostenrisiko zu verlagern. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar die Aktivlegitimation der Klägerin und verneinte den Sittenwidrigkeitseinwand des Beklagten, wertete aber das Verhalten des Ehegatten der Klägerin („Zuschlagen der Türe") als Vorgehen wider Treu und Glauben, weshalb der Ersatzanspruch analog zu § 1435 ABGB nach Zweckvereitelung entfalle.Der Beklagte wendete ein, die Klägerin sei wegen Betrugs wider ihn strafgerichtlich verurteilt worden. Sie sei jedenfalls erbunwürdig. Der Ehegatte der Klägerin habe nicht im behaupteten Umfang Arbeitsleistungen erbracht, die Klägerin und ihr Ehegatte seien auch nicht ernsthaft bereit gewesen, den Beklagten zu pflegen. Auch der Ehegatte der Klägerin habe die Leistungserbringung zugunsten des Beklagten vereitelt, zumal er mit der Klägerin bereits im März 2002 eine Liegenschaft in einiger Entfernung vom Beklagten angeschafft habe, und sie daher mindestens ein halbes Jahr vor dem Ankauf der Liegenschaft gewusst hätten, dass sie den Beklagten nicht mehr werden pflegen können. Überdies sei die Zession der Ansprüche an die Klägerin sittenwidrig und daher nichtig, weil die Zession nur dazu dienen solle, das Prozesskostenrisiko zu verlagern. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar die Aktivlegitimation der Klägerin und verneinte den Sittenwidrigkeitseinwand des Beklagten, wertete aber das Verhalten des Ehegatten der Klägerin („Zuschlagen der Türe") als Vorgehen wider Treu und Glauben, weshalb der Ersatzanspruch analog zu Paragraph 1435, ABGB nach Zweckvereitelung entfalle.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Verfehlungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten könnten zwar für sich allein nicht zum Anspruchsverlust des Ehegatten der Klägerin führen, dessen Verhalten gegenüber dem Beklagten sei aber ausreichend, um ihm eine anlastbare Zweckverfehlung zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Beklagten daran sei zu verneinen. In Ansehung des zunächst freundschaftlichen, ja geradezu familiären Naheverhältnisses zum Beklagten wäre vom Ehegatten der Klägerin zu erwarten gewesen, dass er ein aufklärendes Gespräch mit dem Beklagten suche. Dieses hätte Gelegenheit geboten, sich von den Handlungen der Klägerin zu distanzieren und gegebenenfalls die Bereitschaft zu bekunden, weiterhin für den Beklagten Betreuungsleistungen zu erbringen. Der Ehegatte der Klägerin habe nicht einmal den Versuch unternommen, das Vertrauen des Beklagten so weit wiederherzustellen, dass es ihm möglich gewesen wäre, Pflege- und Betreuungsleistungen zumindest vom Ehegatten der Klägerin entgegenzunehmen. Er habe vielmehr gegenüber dem Beklagten die Straftaten seiner Frau kritiklos hingenommen und sich vom Beklagten abgewendet.Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Die Verfehlungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten könnten zwar für sich allein nicht zum Anspruchsverlust des Ehegatten der Klägerin führen, dessen Verhalten gegenüber dem Beklagten sei aber ausreichend, um ihm eine anlastbare Zweckverfehlung zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Beklagten daran sei zu verneinen. In Ansehung des zunächst freundschaftlichen, ja geradezu familiären Naheverhältnisses zum Beklagten wäre vom Ehegatten der Klägerin zu erwarten gewesen, dass er ein aufklärendes Gespräch mit dem Beklagten suche. Dieses hätte Gelegenheit geboten, sich von den Handlungen der Klägerin zu distanzieren und gegebenenfalls die Bereitschaft zu bekunden, weiterhin für den Beklagten Betreuungsleistungen zu erbringen. Der Ehegatte der Klägerin habe nicht einmal den Versuch unternommen, das Vertrauen des Beklagten so weit wiederherzustellen, dass es ihm möglich gewesen wäre, Pflege- und Betreuungsleistungen zumindest vom Ehegatten der Klägerin entgegenzunehmen. Er habe vielmehr gegenüber dem Beklagten die Straftaten seiner Frau kritiklos hingenommen und sich vom Beklagten abgewendet.
Die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung anstrebt, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig und berechtigt.Die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung anstrebt, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig und berechtigt.