Begründung:
Der Kläger beauftragte 1999 die Erstbeklagte mit der Lieferung und der Installation der Schwimmbadtechnik für sein Wohnhaus. Um diesen Auftrag auszuführen, bestellte die Erstbeklagte bei der Zweitbeklagten die Filteranlage, die sie nach Lieferung im Haus des Klägers gemeinsam mit anderen Komponenten, wie vor allem Druckventilen, installierte und verrohrte. Die Zweitbeklagte hatte die von ihr gelieferte Filteranlage ihrerseits aus mehreren Komponenten zusammengebaut, im hier wesentlichen Umfang aus der aus Deutschland bezogenen Filterpumpe und dem von der Drittbeklagten hergestellten Filterkessel. Die Erstbeklagte installierte die Wassertechnik.
Auf dem Filterkessel brachte die Erstbeklagte ein Schild mit ihrem Namen samt Adresse und Telefonnummer an. Dort befand sich auch ein Typenschild der Zweitbeklagten mit ihrem Namen und technischen Daten des Kessels (Betriebsdruck max 2 bar). Aus diesen Schildern ergab sich nicht, dass die Erst- und Zweitbeklagte ausschließlich als Händler auftreten, die Herstellereigenschaft wurde nicht verneint.
Auf der Filteranlage war eine kurze Bedienungsanleitung aufgeklebt, aus der hervorging, dass vor Inbetriebnahme die Absperrungen für Skimmer und Einströmdüsen geöffnet sein müssen und dass bei Inbetriebnahme das Grobfiltergehäuse der Pumpe mit Wasser gefüllt und danach ca drei Minuten lang rückgespült werden sollte. Bei Filterbetrieb müssten Schieber, Einströmdüsen und Skimmer geöffnet sein, der Bodenablauf ca 1/3 geöffnet sein. Weiters waren die Stellungen des Sechswegeventils kurz beschrieben. Warnhinweise auf eine Explosionsgefahr oder sonstige Folgen einer Fehlbedienung waren nicht angebracht.
Vor der ersten Inbetriebnahme wurde dem Kläger die Funktion des Sechswegeventils und die allgemeine Bedienung der Anlage erklärt, ebenso die Art der Überwinterung, die Wiederinbetriebnahme danach und wie er den Filtersand wechseln sollte. Eine über die auf der Filteranlage angebrachten Kurzhinweise hinausgehende schriftliche Bedienungsanleitung erhielt der Kläger nicht. Auf eine Explosionsgefahr bei einer Fehlbedienung wurde er auch mündlich nicht hingewiesen.
Fünf Jahre funktionierte die Anlage ohne Probleme, der Kläger hielt bei Betrieb, Überwinterung und Wiederinbetriebnahme die schriftlichen und mündlichen Betriebsanweisungen ein; einen Filtersandwechsel nahm er erst im April 2004 vor, wobei er den Filterkessel öffnete, den Sand erneuerte und den Kessel ordnungsgemäß verschloss. Etwa ein Monat später nahm er die Anlage nach der Winterpause erstmals in Betrieb. Nach Füllen des Beckens und Öffnen der Zulaufhähne stellte er das Sechswegeventil auf „Filtern" und schaltete die Filterpumpe ein. Davor vergaß er, das im Wasserkreislauf nach dem Filterkessel eingebaute Rücklaufventil zum Schwimmbad zu öffnen. Dadurch kam es zu einem Druckanstieg im Filterkessel auf 2,1 bar. Diesem Druck hielt der Kessel nicht stand, weil der Spannring, der die beiden Kesselhälften zusammenhielt, dafür nicht taugte. Durch den Druckanstieg barst der Kessel, der Deckel flog explosionsartig davon und verletzte den Kläger im Bereich des Gesichts und des Oberkörpers.
Zum explosionsartigen Bersten kam es, weil der Kessel nicht zur Gänze mit Wasser sondern teilweise auch mit Luft gefüllt war. Wäre der Kessel zur Gänze mit Wasser gefüllt gewesen, wäre er durch den Druckanstieg zwar geborsten, aber nicht mit Wucht explodiert. Der Kläger hatte es auch verabsäumt, bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechend der Betriebsanleitung zunächst eine Rückspülung vorzunehmen.
Hätte der Kläger das Rücklaufventil vor Einschalten der Pumpe geöffnet, wäre der Druckanstieg und die Kesselexplosion unterblieben. Wäre der Kessel dem Stand der Technik entsprechend konstruiert worden, um Personen nicht zu gefährden, hätte er einem Überdruck von 4,5 bis 5 bar Stand gehalten, sodass die Explosion trotz Pumpbetrieb bei geschlossenem Rücklaufventil unterblieben wäre. Die Erst-, Zweit- und Viertbeklagten konnten aus technischer Sicht als Fachunternehmen davon ausgehen, dass der von einem Fachunternehmen (Drittbeklagte) gelieferte Filterkessel bei Angabe eines maximalen Betriebsdrucks von 2 bar dem im vorliegenden Fall durch Pumpendruck und hydrostatischen Druck zusammengesetzten Betriebsdruck von 2,1 bar standhalten werde. Dass dies aufgrund der Konstruktion dieses Kessels nicht der Fall war, konnten sie ohne technische Überprüfung nicht feststellen.
Für die Beklagten war zu erwarten, dass die Filteranlage im privaten Bereich eingesetzt und von technischen Laien bedient wird. Das Nichtöffnen eines Rücklaufventils vor Einschalten der Pumpe ist eine Fehlbedienung, die bei derartigen Anlagen einem Laien leicht passieren kann.
Der Kläger begehrte von allen Beklagten 25.000 EUR Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit Teil- und Zwischenurteil in Ansehung der Erst- und der Zweitbeklagten dem Grunde nach statt. Beide Beklagten hafteten als Hersteller des Produkts „Filteranlage", weil aus den angebrachten Namensplaketten nicht hervorgehe, dass einer von ihnen bloß Händler sei. Das Produkt habe nicht die Sicherheit aufgewiesen, die der Kläger zu erwarten berechtigt gewesen sei. Die Haftung der Beklagten werde nicht durch ein Mitverschulden des Klägers geschmälert. Da der Filterkessel aus technischer Sicht die Fehlbedienung aushalten hätte müssen, diene das Öffnen des Rücklaufventils und der Rückspülvorgang nicht der Verhinderung der Explosionsgefahr, sondern nur der Funktion der Anlage und ihrer Bewahrung vor Schäden. Da jegliche Warnung vor der Explosionsgefahr gefehlt habe, die Bedienungsanleitung kryptisch gewesen sei und der Kläger aufgrund der Sachkunde der Beklagten und der Darbietung des Produkts auf dessen Sicherheit vertrauen habe dürfen, sei sein in der Fehlbedienung liegendes Mitverschulden als unbeachtlich zu beurteilen. Gegenüber der Viertbeklagten sei das Klagebegehren abzuweisen, weil sie durch den nachträglichen Einbau einer Solaranlage keinen Einfluss auf den im bestehenden Wasserkreislauf herrschenden Druck genommen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung der Erst- und Zweitbeklagten und ließ die ordentliche Revision zu. Es fehle Rechtsprechung zu § 3 PHG in einem vergleichbaren Fall. Überdies fehlten ausreichende grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung der Zurechnungsgründe nach § 11 PHG.Das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung der Erst- und Zweitbeklagten und ließ die ordentliche Revision zu. Es fehle Rechtsprechung zu Paragraph 3, PHG in einem vergleichbaren Fall. Überdies fehlten ausreichende grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung der Zurechnungsgründe nach Paragraph 11, PHG.
Auf eine allfällige Haftung der Erstbeklagten als Anscheinshersteller wegen ihres Namensschildes auf dem Filterkessel komme es nicht an, weil sie ohnehin als (tatsächlicher) Hersteller der von ihr durch Installation und Verrohrung der von der Zweitbeklagten bezogenen Filteranlage, die sie mit weiteren Komponenten, insbesondere Druckventilen verbunden habe, geschaffenen neuen funktionellen Einheit („Schwimmbadtechnik") hafte. Es liege im Hinblick auf das für die Zusammenstellung erforderliche besondere Konstruktions- und Fachwissen keine bloße Montage vor. Es sei bedeutungslos, ob der Kläger die in der Bedienungsanleitung gebotene Rückspülung unterlassen habe, weil die Anlage nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die Bedienung durch Laien oder sogar Kinder auch bei Fehlbedienung nie explodieren hätte dürfen. Nach § 11 PHG sei die Schwere des Produktfehlers, insbesondere seine Gefährlichkeit im Einzelfall, gegenüber einem in verschiedenen Graden denkbaren Verschulden des Geschädigten im Sinn einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten abzuwägen. Die Bedienungsfehler des Klägers, die nach den Feststellungen einem Laien leicht passieren könnten, hätten gegenüber dem von den Beklagten zu verantwortenden Konstruktionsfehler so geringes Gewicht, dass sie zu keiner Haftungseinschränkung führen könnten.Auf eine allfällige Haftung der Erstbeklagten als Anscheinshersteller wegen ihres Namensschildes auf dem Filterkessel komme es nicht an, weil sie ohnehin als (tatsächlicher) Hersteller der von ihr durch Installation und Verrohrung der von der Zweitbeklagten bezogenen Filteranlage, die sie mit weiteren Komponenten, insbesondere Druckventilen verbunden habe, geschaffenen neuen funktionellen Einheit („Schwimmbadtechnik") hafte. Es liege im Hinblick auf das für die Zusammenstellung erforderliche besondere Konstruktions- und Fachwissen keine bloße Montage vor. Es sei bedeutungslos, ob der Kläger die in der Bedienungsanleitung gebotene Rückspülung unterlassen habe, weil die Anlage nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die Bedienung durch Laien oder sogar Kinder auch bei Fehlbedienung nie explodieren hätte dürfen. Nach Paragraph 11, PHG sei die Schwere des Produktfehlers, insbesondere seine Gefährlichkeit im Einzelfall, gegenüber einem in verschiedenen Graden denkbaren Verschulden des Geschädigten im Sinn einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten abzuwägen. Die Bedienungsfehler des Klägers, die nach den Feststellungen einem Laien leicht passieren könnten, hätten gegenüber dem von den Beklagten zu verantwortenden Konstruktionsfehler so geringes Gewicht, dass sie zu keiner Haftungseinschränkung führen könnten.