Begründung:
Schon mit Beschluss vom 1. August 2003, AZ 1 P 184/02x, hatte das Erstgericht den Antrag der Wahleltern und des Wahlkinds auf Bewilligung ihres schriftlichen Annahmevertrags vom 11. Juli 2002 zurückgewiesen, weil die österreichischen Annehmenden und das mj. philippinische Wahlkind die formalen Voraussetzungen der Adoption nach dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption BGBl III 1999/145, dem Österreich und die Philippinen beigetreten sind (im Folgenden nur Übereinkommen) nicht erfüllt hätten. Ungeachtet der gerichtlichen Aufforderung hätten sie die Einhaltung der Adoptionsvoraussetzungen nach diesem Übereinkommen unter Berufung darauf nicht nachgewiesen, dass sich die österreichische „Zentrale Behörde" weigere, einen Bericht gemäß diesem Staatsvertrag zu erstatten.Schon mit Beschluss vom 1. August 2003, AZ 1 P 184/02x, hatte das Erstgericht den Antrag der Wahleltern und des Wahlkinds auf Bewilligung ihres schriftlichen Annahmevertrags vom 11. Juli 2002 zurückgewiesen, weil die österreichischen Annehmenden und das mj. philippinische Wahlkind die formalen Voraussetzungen der Adoption nach dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption BGBl römisch drei 1999/145, dem Österreich und die Philippinen beigetreten sind (im Folgenden nur Übereinkommen) nicht erfüllt hätten. Ungeachtet der gerichtlichen Aufforderung hätten sie die Einhaltung der Adoptionsvoraussetzungen nach diesem Übereinkommen unter Berufung darauf nicht nachgewiesen, dass sich die österreichische „Zentrale Behörde" weigere, einen Bericht gemäß diesem Staatsvertrag zu erstatten.
Nunmehr stellen dieselben Parteien (die Wahlmutter ist die leibliche Schwester des Wahlkinds) erneut den Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindes Statt auf Grund des schon den Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens bildenden Vertrags. Der Antrag deckt sich zum größten Teil mit dem schon zurückgewiesenen. Zusätzlich wird lediglich die mangelnde Anwendbarkeit des Übereinkommens wegen des schon lange dauernden Aufenthalts des Wahlkinds in Österreich behauptet, was auch die philippinische Botschaft in Wien bestätige. Das Erstgericht wies auch den neuen Antrag aller drei Parteien zurück. Gegenüber seinem früheren Beschluss ist lediglich der (näher begründete) Satz neu, wonach auch eine Bestätigung der philippinischen Botschaft die Einhaltung des im genannten Übereinkommen geforderten Verfahrens nicht ersetzen könne. Der Beschluss erster Instanz wurde deren Vertreter am 21. September 2004 zugestellt. Nachdem dieser schon am 5. Oktober 2004 einen Rekurs gegen diese Entscheidung mittels Telefax (im Akt bei der Rekursschrift ON 3) beim Erstgericht eingebracht hatte, gab er denselben schriftlich am darauf folgenden Tag zur Post. Das Gericht zweiter Instanz, das von jenem erster Instanz auf die Eingabe mittels Telefax nicht hingewiesen wurde, wies den Rekurs als verspätet zurück, weil er auch sachlich nicht gerechtfertigt und daher auch nicht nach § 11 Abs 2 AußStrG 1854 meritorisch zu behandeln sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ließ es nicht zu.Nunmehr stellen dieselben Parteien (die Wahlmutter ist die leibliche Schwester des Wahlkinds) erneut den Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindes Statt auf Grund des schon den Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens bildenden Vertrags. Der Antrag deckt sich zum größten Teil mit dem schon zurückgewiesenen. Zusätzlich wird lediglich die mangelnde Anwendbarkeit des Übereinkommens wegen des schon lange dauernden Aufenthalts des Wahlkinds in Österreich behauptet, was auch die philippinische Botschaft in Wien bestätige. Das Erstgericht wies auch den neuen Antrag aller drei Parteien zurück. Gegenüber seinem früheren Beschluss ist lediglich der (näher begründete) Satz neu, wonach auch eine Bestätigung der philippinischen Botschaft die Einhaltung des im genannten Übereinkommen geforderten Verfahrens nicht ersetzen könne. Der Beschluss erster Instanz wurde deren Vertreter am 21. September 2004 zugestellt. Nachdem dieser schon am 5. Oktober 2004 einen Rekurs gegen diese Entscheidung mittels Telefax (im Akt bei der Rekursschrift ON 3) beim Erstgericht eingebracht hatte, gab er denselben schriftlich am darauf folgenden Tag zur Post. Das Gericht zweiter Instanz, das von jenem erster Instanz auf die Eingabe mittels Telefax nicht hingewiesen wurde, wies den Rekurs als verspätet zurück, weil er auch sachlich nicht gerechtfertigt und daher auch nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 meritorisch zu behandeln sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ließ es nicht zu.
Der außerordentliche Revisionsrekurs sämtlicher Parteien ist nicht zulässig.
Anzuwenden ist zufolge § 203 Abs 7 AußStrG noch das AußStrG 1854. Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage, ob das Rekursgericht zu Recht Verspätung des Rekurses annahm oder nicht, unerheblich ist, weil es im Einklang mit der Rsp zu § 11 Abs 2 AußStrG (6 Ob 97/97a; 5 Ob 284/98w; RIS-Justiz RS0111098, RS0007115, RS0007086) die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels als Vorfrage dafür prüfte, ob auch auf den seiner Ansicht nach verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden könne. Damit kann gesagt werden, dass inhaltlich ohnehin eine Sachentscheidung vorliegt, die - im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen - sogleich vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann. Es wäre ein gerade im Außerstreitverfahren entbehrlicher Formalismus, für den Fall der Rechtzeitigkeit des Rekurses die angefochtene Entscheidung nur zu dem Zweck aufzuheben, damit das Rekursgericht nunmehr seine Rechtsansicht in der richtigen Entscheidungsform (nämlich bestätigend) äußern könnte, und den Antragstellern eine neuerliche Anrufung des Obersten Gerichtshofs einerseits zu ermöglichen, andererseits abzuverlangen. Es kann demnach ungeachtet der Frage der Verspätung sofort eine sachliche Prüfung des Rechtsmittels erfolgen. Im Erfolgsfall könnte auch für den Fall eines rechtzeitigen Rekurses der Oberste Gerichtshof - abgesehen von möglichen Aufhebungen - auch sogleich eine Sachentscheidung treffen. Bei Zutreffen der zweitinstanzlichen Rechtsansicht können sich die Revisionsrekurswerber nicht dadurch beschwert erachten, dass eine Maßgabebestätigung (mit der ihrem Rekurs nicht Folge zu geben wäre) unterbliebe, weil die Rechtskraftwirkung der nunmehr in jedem Fall unabänderlichen erstgerichtlichen Entscheidung dieselbe wäre. Nichts anderes gälte für die Zurückweisung des a.o. Revisionsrekurses.Anzuwenden ist zufolge Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG noch das AußStrG 1854. Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage, ob das Rekursgericht zu Recht Verspätung des Rekurses annahm oder nicht, unerheblich ist, weil es im Einklang mit der Rsp zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG (6 Ob 97/97a; 5 Ob 284/98w; RIS-Justiz RS0111098, RS0007115, RS0007086) die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels als Vorfrage dafür prüfte, ob auch auf den seiner Ansicht nach verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden könne. Damit kann gesagt werden, dass inhaltlich ohnehin eine Sachentscheidung vorliegt, die - im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen - sogleich vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann. Es wäre ein gerade im Außerstreitverfahren entbehrlicher Formalismus, für den Fall der Rechtzeitigkeit des Rekurses die angefochtene Entscheidung nur zu dem Zweck aufzuheben, damit das Rekursgericht nunmehr seine Rechtsansicht in der richtigen Entscheidungsform (nämlich bestätigend) äußern könnte, und den Antragstellern eine neuerliche Anrufung des Obersten Gerichtshofs einerseits zu ermöglichen, andererseits abzuverlangen. Es kann demnach ungeachtet der Frage der Verspätung sofort eine sachliche Prüfung des Rechtsmittels erfolgen. Im Erfolgsfall könnte auch für den Fall eines rechtzeitigen Rekurses der Oberste Gerichtshof - abgesehen von möglichen Aufhebungen - auch sogleich eine Sachentscheidung treffen. Bei Zutreffen der zweitinstanzlichen Rechtsansicht können sich die Revisionsrekurswerber nicht dadurch beschwert erachten, dass eine Maßgabebestätigung (mit der ihrem Rekurs nicht Folge zu geben wäre) unterbliebe, weil die Rechtskraftwirkung der nunmehr in jedem Fall unabänderlichen erstgerichtlichen Entscheidung dieselbe wäre. Nichts anderes gälte für die Zurückweisung des a.o. Revisionsrekurses.