Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Person des Schädigers. Setzte man diesen im vorliegenden Fall mit der beklagten Partei gleich - nähere Feststellungen wurden dazu nicht getroffen - begann die Frist am 31. Jänner 2001, als der von Mitarbeitern derselben verständigte Kläger die Beschädigungen seines Kunstwerks besichtigte. Demnach wäre die am 18. Februar 2005 eingebrachte Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Das Klagebegehren wäre daher auf die in erster Instanz wie auch bereits vorprozessual erfolgte Einwendung der beklagten Partei abzuweisen, wenn die Verjährungsfrist nicht gehemmt wurde. Der Beginn der Vergleichsverhandlungen der Streitteile ergibt sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, er wurde von der beklagten Partei auch ausdrücklich eingeräumt. Nach einhelliger Rsp und Lehre reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (8 ObA 85/03p = ARD 5459/3/03; OLG Innsbruck ZVR 2004/18; Dehn in KBB, § 1494 ABGB Rz 3; M. Bydlinski in Rummel3, § 1501 ABGB Rz 2a; Mader/Janisch in Schwimann3, Vor §§ 1494-1496 ABGB Rz 4; vgl auch RIS-Justiz RS0034472). Das entspricht auch der Rsp des deutschen BGH (nunmehr zu der ausdrücklichen Hemmungsregel des § 203 BGB nF, wo von „Verhandlungen über den Anspruch" die Rede ist: Palandt, BGB65 § 203 Rz 2 mwN; jüngst BGH VII ZR 194/05). Von einer solchen Ablehnung (durch den Haftpflichtversicherer der beklagten Partei; s 7 Ob 219/04p = SZ 2004/188 mwN) kann im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Rede sein.Schadenersatzansprüche verjähren nach Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Person des Schädigers. Setzte man diesen im vorliegenden Fall mit der beklagten Partei gleich - nähere Feststellungen wurden dazu nicht getroffen - begann die Frist am 31. Jänner 2001, als der von Mitarbeitern derselben verständigte Kläger die Beschädigungen seines Kunstwerks besichtigte. Demnach wäre die am 18. Februar 2005 eingebrachte Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Das Klagebegehren wäre daher auf die in erster Instanz wie auch bereits vorprozessual erfolgte Einwendung der beklagten Partei abzuweisen, wenn die Verjährungsfrist nicht gehemmt wurde. Der Beginn der Vergleichsverhandlungen der Streitteile ergibt sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, er wurde von der beklagten Partei auch ausdrücklich eingeräumt. Nach einhelliger Rsp und Lehre reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (8 ObA 85/03p = ARD 5459/3/03; OLG Innsbruck ZVR 2004/18; Dehn in KBB, Paragraph 1494, ABGB Rz 3; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1501, ABGB Rz 2a; Mader/Janisch in Schwimann3, Vor Paragraphen 1494 -, 1496, ABGB Rz 4; vergleiche auch RIS-Justiz RS0034472). Das entspricht auch der Rsp des deutschen BGH (nunmehr zu der ausdrücklichen Hemmungsregel des Paragraph 203, BGB nF, wo von „Verhandlungen über den Anspruch" die Rede ist: Palandt, BGB65 Paragraph 203, Rz 2 mwN; jüngst BGH römisch sieben ZR 194/05). Von einer solchen Ablehnung (durch den Haftpflichtversicherer der beklagten Partei; s 7 Ob 219/04p = SZ 2004/188 mwN) kann im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Rede sein.
Fraglich ist dagegen, ob tatsächlich bei Ablauf der Verjährungszeit die demnach als begonnen anzusehenden Vergleichsverhandlungen noch
andauerten. Die nach stRsp und herrschender Lehre (1 Ob 564/94 = SZ
67/101 = JBl 1995, 177; 3 Ob 121/04x u.a.; RIS-Justiz RS0034501;
RIS-Justiz RS0020748; Dehn und M. Bydlinski, je aaO; Mader/Janisch aaO Rz 3) durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate (RIS-Justiz RS0020748; vgl. dazu nunmehr die dreimonatige Frist des § 203 BGB nF, die ab Verweigerung der Verhandlungsfortsetzung läuft) über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an. Damit soll dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden, den Berechtigten bis zum Eintritt der Verjährung hinzuhalten (3 Ob 121/04x).RIS-Justiz RS0020748; Dehn und M. Bydlinski, je aaO; Mader/Janisch aaO Rz 3) durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate (RIS-Justiz RS0020748; vergleiche dazu nunmehr die dreimonatige Frist des Paragraph 203, BGB nF, die ab Verweigerung der Verhandlungsfortsetzung läuft) über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an. Damit soll dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden, den Berechtigten bis zum Eintritt der Verjährung hinzuhalten (3 Ob 121/04x).
Von den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass die ausdrückliche Ablehnung weiterer Gespräche durch den Haftpflichtversicherer der beklagten Partei schon unter Berufung auf die eingetretene Verjährung erfolgte und dem eine langdauernde Untätigkeit des geschädigten Klägers voranging. Dieser erhielt nach den Feststellungen die für die Wiedererrichtung seiner Textskulptur notwendige Einwilligung des Magistrats, die man vereinbarungsgemäß abwarten wollte, am 21. November 2003. Die nächste Kontaktaufnahme der Klagevertreterin mit dem Haftpflichtversicherer war aber erst im Februar 2005, mehr als 14 Monate danach. Während die Vorinstanzen darin kein Scheitern der Verhandlungen sahen, strebt die beklagte Partei eine gegenteilige Beurteilung an, weil die Untätigkeit des Gläubigers nicht zu einer „ewigen Hemmung" führen dürfe.
Nach der Judikatur des BGH (zum Recht vor der Schuldrechtsreform mit 1. Jänner 2002) endet die Hemmung auch, wenn der Gläubiger die Verhandlungen „einschlafen" lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre (Palandt65 aaO Rz 4 mwN). Dieser Gedanke kann auch im österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB bei zwecks Vergleichsgesprächen vereinbartem Ruhen des Verfahrens setzt die Unterbrechung voraus, dass der Kläger (Gläubiger) die Vergleichsverhandlungen ernsthaft und nicht ohne stichhältigen Grund zögerlich führt; nur wenn er im ehest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, ist auch „die Klage gehörig fortgesetzt (5 Ob 130/72 = SZ 45/97 = JBl 1973, 260 u.v.a., RIS-Justiz RS0034599). Zu Recht beruft sich in diesem Zusammenhang die Revisionswerberin auf die Entscheidung 1 Ob 568/91, wonach dem Kläger seine völlige Passivität nach der Ruhensvereinbarung schade.Nach der Judikatur des BGH (zum Recht vor der Schuldrechtsreform mit 1. Jänner 2002) endet die Hemmung auch, wenn der Gläubiger die Verhandlungen „einschlafen" lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre (Palandt65 aaO Rz 4 mwN). Dieser Gedanke kann auch im österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur gehörigen Fortsetzung iSd Paragraph 1497, ABGB bei zwecks Vergleichsgesprächen vereinbartem Ruhen des Verfahrens setzt die Unterbrechung voraus, dass der Kläger (Gläubiger) die Vergleichsverhandlungen ernsthaft und nicht ohne stichhältigen Grund zögerlich führt; nur wenn er im ehest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, ist auch „die Klage gehörig fortgesetzt (5 Ob 130/72 = SZ 45/97 = JBl 1973, 260 u.v.a., RIS-Justiz RS0034599). Zu Recht beruft sich in diesem Zusammenhang die Revisionswerberin auf die Entscheidung 1 Ob 568/91, wonach dem Kläger seine völlige Passivität nach der Ruhensvereinbarung schade.
Mag man auch für die spezielle Situation bei einem schon begonnenen, jedoch ruhenden Verfahren wegen der vom Kläger verlangten gehörigen Fortsetzung strengere Maßstäbe anlegen wollen als bei Vergleichsverhandlungen vor Prozessbeginn wie hier, kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch für die Frage des Endes solcher Verhandlungen (zur Beurteilung der Hemmung der Verjährung) aus den dargelegten Grundsätzen abgeleitet werden, dass eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen bewirkt (ähnlich im Ergebnis schon 3 Ob 6/06p = wobl 2007, 56 [die darin gebilligte Begründung des Berufungsgerichts ist nicht veröffentlicht]), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. Diese Frist wurde - ohne dass es im vorliegenden Fall einer näheren Festlegung bedürfte - bei einer Untätigkeit von mehr als einem Jahr (auch unter Einbeziehung der bloß dreijährigen Verjährungsfrist) jedenfalls deutlich überschritten. Dass es Sache des bereits anwaltlich vertretenen Klägers gewesen wäre, sich nach Erhalt der Einwilligung in eine Wiederaufstellung seines Werks an den Schuldner bzw. dessen die Verhandlungen führenden Versicherer zu wenden (und nicht umgekehrt), ergibt sich daraus, dass nur der Kläger eine Klärung mit dem Magistrat der Stadt Wien über die Wiederaufstellung seines Kunstwerks herbeiführen konnte. Demnach durfte auch der Versicherer darauf vertrauen, dass der Kläger den nächsten Schritt tun werde, weshalb dem Versicherer Untätigkeit nicht vorzuwerfen ist. Daraus folgt, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers bei Klagseinbringung bereits verjährt waren. Dieses Ergebnis steht, weil eben der Kläger die Vergleichsverhandlungen „einschlafen" ließ, nicht im Widerspruch zum Zweck einer Ablaufhemmung, die Verschleppung von Vergleichsverhandlungen durch den Schuldner bis zur Verjährung zu verhindern. Einer ausdrückliche Erklärung des Versicherers (wie bei der Fortlaufshemmung des § 27 Abs 2 KHVG, der sogar eine schriftliche Ablehnung vorsieht) bedarf es nach bürgerlichem Recht für das Ende der Ablaufhemmung durch Vergleichsgespräche nicht.Mag man auch für die spezielle Situation bei einem schon begonnenen, jedoch ruhenden Verfahren wegen der vom Kläger verlangten gehörigen Fortsetzung strengere Maßstäbe anlegen wollen als bei Vergleichsverhandlungen vor Prozessbeginn wie hier, kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch für die Frage des Endes solcher Verhandlungen (zur Beurteilung der Hemmung der Verjährung) aus den dargelegten Grundsätzen abgeleitet werden, dass eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen bewirkt (ähnlich im Ergebnis schon 3 Ob 6/06p = wobl 2007, 56 [die darin gebilligte Begründung des Berufungsgerichts ist nicht veröffentlicht]), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. Diese Frist wurde - ohne dass es im vorliegenden Fall einer näheren Festlegung bedürfte - bei einer Untätigkeit von mehr als einem Jahr (auch unter Einbeziehung der bloß dreijährigen Verjährungsfrist) jedenfalls deutlich überschritten. Dass es Sache des bereits anwaltlich vertretenen Klägers gewesen wäre, sich nach Erhalt der Einwilligung in eine Wiederaufstellung seines Werks an den Schuldner bzw. dessen die Verhandlungen führenden Versicherer zu wenden (und nicht umgekehrt), ergibt sich daraus, dass nur der Kläger eine Klärung mit dem Magistrat der Stadt Wien über die Wiederaufstellung seines Kunstwerks herbeiführen konnte. Demnach durfte auch der Versicherer darauf vertrauen, dass der Kläger den nächsten Schritt tun werde, weshalb dem Versicherer Untätigkeit nicht vorzuwerfen ist. Daraus folgt, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers bei Klagseinbringung bereits verjährt waren. Dieses Ergebnis steht, weil eben der Kläger die Vergleichsverhandlungen „einschlafen" ließ, nicht im Widerspruch zum Zweck einer Ablaufhemmung, die Verschleppung von Vergleichsverhandlungen durch den Schuldner bis zur Verjährung zu verhindern. Einer ausdrückliche Erklärung des Versicherers (wie bei der Fortlaufshemmung des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG, der sogar eine schriftliche Ablehnung vorsieht) bedarf es nach bürgerlichem Recht für das Ende der Ablaufhemmung durch Vergleichsgespräche nicht.
Somit ist der Revision dahin Folge zu geben, dass das (in Wahrheit nur einen Teil des Klagebegehrens umfassende) Zwischenurteil in eine Abweisung des Klagebegehrens in dessen Umfang mit Teilurteil abzuändern ist.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren gündet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger ist in diesem zur Gänze unterlegen. Dagegen kann über die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zufolge der unanfechtbaren teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils noch nicht entschieden werden (§ 52 Abs 2 ZPO).Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren gündet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger ist in diesem zur Gänze unterlegen. Dagegen kann über die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zufolge der unanfechtbaren teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils noch nicht entschieden werden (Paragraph 52, Absatz 2, ZPO).