Auf das bereits am 7. Juli 1998 eingeleitete
Zwangsversteigerungsverfahren sind nach Art III Abs 1 EO-Novelle 2000
noch die Bestimmungen der EO in der vor dieser Novelle geltenden
Fassung anzuwenden. Klarzustellen ist weiters, dass es beim
angefochtenen Beschluss nicht (allein) um eine Entscheidung im
Kostenpunkt geht, weil das Gericht zweiter Instanz über Ansprüche auf
Teilnahme an der Verteilung entschied (vst Senat 3 Ob 1013/95 = SZ
68/93 = JBl 1995, 662 [Pfersmann] = ÖBA 1996, 299 [Hoyer 249]); der
Revisionsrekurs scheitert daher nicht schon an § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO.Revisionsrekurs scheitert daher nicht schon an Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Schon in dem die Rsp über die grundsätzliche Versagung des Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren begründenden Judikat 201 (PlB vom 4. Februar 1913, GlUNF 6281) wird klargestellt, dass dies nicht gelte, wenn „durch Eintragung eines Höchstbetrags für gewisse, künftig erwachsende Nebengebühren ein Pfandrecht begründet wurde (§ 14 GBG)", dann sei nämlich diese Eintragung und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend. Dass diese Formulierung nur die sogenannte Nebengebührensicherstellung im Auge hat, kann daraus nicht sicher abgeleitet werden, keinesfalls aber, dass für auch zur Sicherung des Kapitals begründete Höchstbetragshypotheken anderes zu gelten habe (wie hier auch schon 3 Ob 66/69; RIS-Justiz RS0003480).Schon in dem die Rsp über die grundsätzliche Versagung des Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren begründenden Judikat 201 (PlB vom 4. Februar 1913, GlUNF 6281) wird klargestellt, dass dies nicht gelte, wenn „durch Eintragung eines Höchstbetrags für gewisse, künftig erwachsende Nebengebühren ein Pfandrecht begründet wurde (Paragraph 14, GBG)", dann sei nämlich diese Eintragung und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend. Dass diese Formulierung nur die sogenannte Nebengebührensicherstellung im Auge hat, kann daraus nicht sicher abgeleitet werden, keinesfalls aber, dass für auch zur Sicherung des Kapitals begründete Höchstbetragshypotheken anderes zu gelten habe (wie hier auch schon 3 Ob 66/69; RIS-Justiz RS0003480).
Das wäre schon deshalb nicht verständlich, weil auch die - im Gesetz nicht geregelte - Nebengebührensicherstellung (bzw. -kaution) nach richtigem Verständnis eine selbständige Höchstbetragshypothek ist (3
Ob 54/99h = SZ 72/152 = RZ 2000/15 = ÖBA 2000, 442; 8 Ob 271/00m = SZ
74/104 = EvBl 2001/70 = ÖBA 2002, 330 [bei beiden Entscheidungen ist
zu beachten, dass § 224 Abs 2 EO durch die EO-Novelle 2000 ersatzlos aufgehoben wurde]; ebenso Angst in Angst, EO, § 216 Rz 23 f; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 224 Rz 11; Hinteregger in Schwimann³ § 449 ABGB Rz 26, je mwN), die sich nicht grundsätzlich von den allein oder auch für die Sicherstellung von Kapital bestellten Pfandrechten iSd § 14 Abs 2 GBG unterscheidet. Zutreffend führt Lecher (aaO § 216 Rz 76) aus, dass eine solche die Funktion des Pfandrechts für eine bestimmte Forderung mit jener der gleichzeitig hiezu bestellten Nebengebührenkaution vereinige. Es kann daher auch iSd Judikats 201 keinen Unterschied machen, ob die Kosten des Verteilungsverfahrens zusammen mit der Hauptforderung durch eine (gemeinsame) Höchstbetragshypothek oder getrennt davon in einer eigenen Nebengebührensicherstellung sichergestellt wurden. Die vom Rekursgericht angeführte Entscheidung 3 Ob 309/05w, 310/05t,zu beachten, dass Paragraph 224, Absatz 2, EO durch die EO-Novelle 2000 ersatzlos aufgehoben wurde]; ebenso Angst in Angst, EO, Paragraph 216, Rz 23 f; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 224, Rz 11; Hinteregger in Schwimann³ Paragraph 449, ABGB Rz 26, je mwN), die sich nicht grundsätzlich von den allein oder auch für die Sicherstellung von Kapital bestellten Pfandrechten iSd Paragraph 14, Absatz 2, GBG unterscheidet. Zutreffend führt Lecher (aaO Paragraph 216, Rz 76) aus, dass eine solche die Funktion des Pfandrechts für eine bestimmte Forderung mit jener der gleichzeitig hiezu bestellten Nebengebührenkaution vereinige. Es kann daher auch iSd Judikats 201 keinen Unterschied machen, ob die Kosten des Verteilungsverfahrens zusammen mit der Hauptforderung durch eine (gemeinsame) Höchstbetragshypothek oder getrennt davon in einer eigenen Nebengebührensicherstellung sichergestellt wurden. Die vom Rekursgericht angeführte Entscheidung 3 Ob 309/05w, 310/05t,
311/05i mit dem vielleicht missverständlichen Satz „... die Kosten
der Verteilungstagsatzungen konnten zwar ... nur im Rang einer auch
dafür bestellten Nebengebührensicherstellung zugewiesen werden ...„
kann nicht als Beleg für die gegenteilige Auffassung gewertet werden. Der dort zu beurteilenden Verteilung lag eine betraglich beschränkte Vorrangeinräumung vor einer Festbetragshypothek und einer Nebengebührensicherstellung zugrunde, wobei das Gericht zweiter Instanz die Kosten der Verteilungstagsatzung „aus dem Höchstbetrag" vornahm, also offenbar irrig vom Vorliegen einer Höchstbetragshypothek ausging, und die Zuweisung durch dessen nicht zurücktretenden Teil gedeckt war. Bei dieser Sachlage hätte sich am Ergebnis auch bei Zuweisung der genannten Kosten aus der Nebengebührensicherstellung nichts geändert, selbst wenn auch diese anteilig als zurücktretend zu werten gewesen wäre, weil auch dann die Kosten in dem von der Vorrangeinräumung nicht betroffenen Teil Deckung gefunden hätten. Demnach kam in jenem Fall eine Zuweisung dieser Kosten des Meistbotsverteilungsverfahrens ausschließlich im Rahmen der Nebengebührensicherstellung in Betracht, weshalb für den Obersten Gerichtshof auch kein Anlass bestand, näher zu erörtern, ob die Kosten auch aus einer nicht nur für Nebengebühren einverleibten Höchstbetragsypothek zuzuweisen gewesen wären.
Die vom Verpflichteten ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 44/4 und SZ 52/141 enthalten keine für die zu beurteilende Frage relevante Aussagen. Nach der Auffassung von Heller/Berger/Stix (EO4 733 f) und Jakusch (in Angst aaO § 74 Rz 72), die das Judikat 201 ablehnen, stünden dem betreibenden Gläubiger die Kosten schon nach § 74 EO zu. Daraus folgt, dass es jedenfalls in diesem Fall keinen Anlass gibt, von der bisherigen Judikatur abzugehen und das Gericht zweiter Instanz zu Recht im Einklang mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs der betreibenden Partei im Rahmen des Höchstbetrags auch Kosten des Verteilungsverfahrens zuwies.Die vom Verpflichteten ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 44/4 und SZ 52/141 enthalten keine für die zu beurteilende Frage relevante Aussagen. Nach der Auffassung von Heller/Berger/Stix (EO4 733 f) und Jakusch (in Angst aaO Paragraph 74, Rz 72), die das Judikat 201 ablehnen, stünden dem betreibenden Gläubiger die Kosten schon nach Paragraph 74, EO zu. Daraus folgt, dass es jedenfalls in diesem Fall keinen Anlass gibt, von der bisherigen Judikatur abzugehen und das Gericht zweiter Instanz zu Recht im Einklang mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs der betreibenden Partei im Rahmen des Höchstbetrags auch Kosten des Verteilungsverfahrens zuwies.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.