Zu Unrecht machen allerdings die betreibenden Parteien geltend, die Entscheidung des Rekursgerichtes sei nichtig, weil es durch eine überraschende Rechtsansicht gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör verstoßen und so den betreibenden Parteien ein mögliches Vorbringen abgeschnitten habe. Dieses wäre dahin gegangen, dass für die betreibenden Parteien eine spätere Unterkellerung des Grundstücks technisch leichter durchzuführen sein werde, wenn nur Betonzylinder statt Stahlanker im zu unterkellernden Erdreich seien; dass von Stahlankern ausgehende, allenfalls ihre Gesundheit beeinträchtigende Strahlungen bei Betonzylindern nicht vorhanden seien; dass das Anziehen von Blitzschlag weniger wahrscheinlich sei, wenn sich kein Stahlmaterial im Erdreich befinde etc. Zusammengefasst sei völlig unerörtert geblieben, ob tatsächlich eine (weitere) "Verschlechterung" des früheren Zustandes nach Durchführung der Variante 2 gegeben gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass die Überraschung der Parteien mit einer Rechtsansicht, die zuvor nicht erörtert wurde, allenfalls einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 und § 503 Z 2 ZPO, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund bewirkt (6 Ob 574/87 mwN, SZ 57/31 = JBl 1985, 100; ZVR 1997/147; 3 Ob 101/99w ua; ebenso wohl auch Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 und 4 zu § 182), liegt auch ein solcher, hilfsweise behaupteter wesentlicher Verfahrensmangel nicht vor. Eine überraschende Rechtsansicht und der damit im Zusammenhang stehende Verstoß gegen § 182 ZPO setzt nämlich voraus, dass die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (6 Ob 203/98s; Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 182). Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung in erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt wurde (9 ObA 26/89; 8 Ob 590/89; SZ 68/135; 1 Ob 356/98d). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, hat doch die zweitverpflichtete Partei bereits in ihrer Äußerung ON 4, die der betreibenden Partei zugekommen ist, geltend gemacht, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes der betreibenden Parteien in dem Sinne, dass keine Fremdmaterialien im Boden blieben, technisch nicht machbar sei und insbesondere bei der Methode 2 die Betonverpressungen im Erdreich verblieben. Unter anderem mit dieser Begründung hat diese Partei die Abweisung des Exekutionsantrages begehrt. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher keine Rede sein.Abgesehen davon, dass die Überraschung der Parteien mit einer Rechtsansicht, die zuvor nicht erörtert wurde, allenfalls einen Verfahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund bewirkt (6 Ob 574/87 mwN, SZ 57/31 = JBl 1985, 100; ZVR 1997/147; 3 Ob 101/99w ua; ebenso wohl auch Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 und 4 zu Paragraph 182,), liegt auch ein solcher, hilfsweise behaupteter wesentlicher Verfahrensmangel nicht vor. Eine überraschende Rechtsansicht und der damit im Zusammenhang stehende Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO setzt nämlich voraus, dass die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (6 Ob 203/98s; Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 182,). Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung in erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt wurde (9 ObA 26/89; 8 Ob 590/89; SZ 68/135; 1 Ob 356/98d). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, hat doch die zweitverpflichtete Partei bereits in ihrer Äußerung ON 4, die der betreibenden Partei zugekommen ist, geltend gemacht, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes der betreibenden Parteien in dem Sinne, dass keine Fremdmaterialien im Boden blieben, technisch nicht machbar sei und insbesondere bei der Methode 2 die Betonverpressungen im Erdreich verblieben. Unter anderem mit dieser Begründung hat diese Partei die Abweisung des Exekutionsantrages begehrt. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher keine Rede sein.
Die Rechtsrüge ist allerdings im Ergebnis berechtigt.
Bei seiner Argumentation übersieht nämlich das Rekursgericht, dass der Exekutionstitel keineswegs auf "Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" lautet, sondern im relevanten Punkt konkret auf Entfernung der vom Grundstück der verpflichteten Parteien in das Grundstück der betreibenden Parteien ragenden Erdanker. Nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere im Zusammenhang mit Exekutionen nach § 355 EO) vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass das Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen hat, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat hiebei die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen, aber nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat (ÖBl 1985, 49; WBl 1991, 204 = MR 1991, 79; ÖBl 1998, 77; 3 Ob 393/97h; 3 Ob 153/98s; zuletzt 3 Ob 92/98w uva). Wie dargelegt, lautet der Titel eben nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustands, weshalb es nicht auf die Erreichbarkeit dieses Ziels ankommen kann. Nach dem Titel kommt es auch nicht darauf an, ob die Kosten dieser Entfernungsmaßnahmen wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Bei der Verpflichtung, die auf das Entfernen der im Boden unter dem Grundstück der betreibenden Parteien befindlichen Erdanker lautet, kann auch von einer Unbestimmtheit, die eine Exekution verhindern würde, keine Rede sein, mag es auch notwendig sein, im Einzelnen erst diese Erdanker aufzuspüren.Bei seiner Argumentation übersieht nämlich das Rekursgericht, dass der Exekutionstitel keineswegs auf "Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" lautet, sondern im relevanten Punkt konkret auf Entfernung der vom Grundstück der verpflichteten Parteien in das Grundstück der betreibenden Parteien ragenden Erdanker. Nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere im Zusammenhang mit Exekutionen nach Paragraph 355, EO) vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass das Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen hat, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist (Paragraph 7, EO). Es hat hiebei die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen, aber nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat (ÖBl 1985, 49; WBl 1991, 204 = MR 1991, 79; ÖBl 1998, 77; 3 Ob 393/97h; 3 Ob 153/98s; zuletzt 3 Ob 92/98w uva). Wie dargelegt, lautet der Titel eben nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustands, weshalb es nicht auf die Erreichbarkeit dieses Ziels ankommen kann. Nach dem Titel kommt es auch nicht darauf an, ob die Kosten dieser Entfernungsmaßnahmen wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Bei der Verpflichtung, die auf das Entfernen der im Boden unter dem Grundstück der betreibenden Parteien befindlichen Erdanker lautet, kann auch von einer Unbestimmtheit, die eine Exekution verhindern würde, keine Rede sein, mag es auch notwendig sein, im Einzelnen erst diese Erdanker aufzuspüren.
Die Ausführungen der verpflichteten Parteien in ihren Rekursen sind nicht geeignet, die Exekutionsführung als schikanös (rechtsmißbräuchlich) erkennen zu lassen, kann dies doch keinesfalls daraus abgeleitet werden, dass nach der Beweisaufnahme im Exekutionsverfahren nicht wie im Titelverfahren vermutet 15 bis 20 Stück, sondern nur neun Stück Erdanker, und zwar nur 3,5 m statt 5 m in das Erdreich unter der Liegenschaft der betreibenden Partei ragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Quantitätsunterschieden ein im Titelverfahren nicht erkennbarer Rechtsmißbrauch abgeleitet werden könnte. Auch wenn man nach der jüngeren Rechtsprechung Rechtsmißbrauch bereits dann annimmt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere eindeutig überwiegt (Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 59), ist Derartiges aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, kann doch dem Opfer einer Besitzstörung ein berechtigtes Interesse an der Entfernung von in sein Grundstück gebohrten Stahlankern nicht abgesprochen werden.
Auch eine Unbestimmtheit des Exekutionsbegehrens ist nicht anzunehmen. Auszugehen ist von der auch von den verpflichteten Parteien nicht bestrittenen Tatsache, dass derartige Erdanker in das Grundstück der betreibenden Parteien ragen. Es kann nun kein Zweifel bestehen, dass der den Titel bildende Endbeschluss derart zu verstehen ist, dass die verpflichteten Parteien zur Entfernung sämtlicher Erdanker verpflichtet sind, auf die dies zutrifft. Auch wenn grundsätzlich vertretbare Handlungen im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben sind, ist dies in allen Einzelheiten nicht immer tunlich (MGA EO13 E 10 zu § 353). Es würde eine Überspannung dieser Verpflichtung bedeuten, schon im Titelverfahren, insbesondere wenn es sich um ein Besitzstörungsverfahren handelt, eine lage- und zahlenmäßig genaue Definition der zu entfernenden Erdanker zu verlangen. Wie auch in der in den Rekursen der verpflichteten Parteien angeführten Entscheidung MietSlg 31.820 klargestellt wird, wäre es ja zunächst Sache des Verpflichteten, auf eine geeignete Weise seiner Verpflichtung nachzukommen. Der in dieser Entscheidung aufgestellten Forderung, dass die bewilligten Ausführungshandlungen auch mit einem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichenden minimalen Aufwand an Kosten erfolgen müssen, wurde vom Erstgericht Rechnung getragen, indem es die nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten als wirtschaftlichste in Frage kommenden Variante, die auch dem zuletzt gestellten Begehren der betreibenden Partei entspricht, in seinen Exekutionsbewilligungsbeschluss aufgenommen hat. Der Einwand einer Unmöglichkeit der Leistung, weil sie mit wirtschaftlich vertretbaren und den verpflichteten Parteien zumutbaren Mitteln und Aufwendungen nicht verschaffbar erscheine, muss schon deswegen versagen, weil es hier nicht um die Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht geht, bei der § 920 ABGB zur Anwendung kommen könnte. Es geht vielmehr um einen auf Delikt gegründeten Beseitigungsanspruch. (Aus der zitierten Entscheidung SZ 65/10, die einen Fall der Vertragserfüllung betrifft, ist für den Standpunkt der verpflichteten Parteien nichts zu gewinnen.)Auch eine Unbestimmtheit des Exekutionsbegehrens ist nicht anzunehmen. Auszugehen ist von der auch von den verpflichteten Parteien nicht bestrittenen Tatsache, dass derartige Erdanker in das Grundstück der betreibenden Parteien ragen. Es kann nun kein Zweifel bestehen, dass der den Titel bildende Endbeschluss derart zu verstehen ist, dass die verpflichteten Parteien zur Entfernung sämtlicher Erdanker verpflichtet sind, auf die dies zutrifft. Auch wenn grundsätzlich vertretbare Handlungen im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben sind, ist dies in allen Einzelheiten nicht immer tunlich (MGA EO13 E 10 zu Paragraph 353,). Es würde eine Überspannung dieser Verpflichtung bedeuten, schon im Titelverfahren, insbesondere wenn es sich um ein Besitzstörungsverfahren handelt, eine lage- und zahlenmäßig genaue Definition der zu entfernenden Erdanker zu verlangen. Wie auch in der in den Rekursen der verpflichteten Parteien angeführten Entscheidung MietSlg 31.820 klargestellt wird, wäre es ja zunächst Sache des Verpflichteten, auf eine geeignete Weise seiner Verpflichtung nachzukommen. Der in dieser Entscheidung aufgestellten Forderung, dass die bewilligten Ausführungshandlungen auch mit einem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichenden minimalen Aufwand an Kosten erfolgen müssen, wurde vom Erstgericht Rechnung getragen, indem es die nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten als wirtschaftlichste in Frage kommenden Variante, die auch dem zuletzt gestellten Begehren der betreibenden Partei entspricht, in seinen Exekutionsbewilligungsbeschluss aufgenommen hat. Der Einwand einer Unmöglichkeit der Leistung, weil sie mit wirtschaftlich vertretbaren und den verpflichteten Parteien zumutbaren Mitteln und Aufwendungen nicht verschaffbar erscheine, muss schon deswegen versagen, weil es hier nicht um die Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht geht, bei der Paragraph 920, ABGB zur Anwendung kommen könnte. Es geht vielmehr um einen auf Delikt gegründeten Beseitigungsanspruch. (Aus der zitierten Entscheidung SZ 65/10, die einen Fall der Vertragserfüllung betrifft, ist für den Standpunkt der verpflichteten Parteien nichts zu gewinnen.)
Demnach ist dem Revisionsrekurs, was die Bewilligung der Ersatzvornahme angeht, im Sinne seines Abänderungsantrages Folge zu geben.
Über das Begehren der betreibenden Parteien, den verpflichteten Parteien die Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, hat das Rekursgericht der Höhe nach nicht ausdrücklich abgesprochen. Es wird daher in diesem Umfang (erstmals) über die Rekurse der verpflichteten Parteien zu entscheiden haben.
Was aber jenen Entscheidungsteil betrifft, mit dem das Rekursgericht die betreibenden Parteien mit ihrem Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung des genannten Kostenvorschusses anstreben und die Kostenentscheidung bekämpfen, ist der Revisionsrekurs im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JUS Z 2582 = ZfRV 1998, 209 klargestellt hat, bedeutet eine derartige Verweisung eines Rechtsmittels auf die Entscheidung über ein anderes nichts anderes, als dass es mangels Rechtsschutzinteresses (Beschwer) zurückgewiesen wurde. Dieser Annahme des Rekursgerichtes wurde nunmehr durch die abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, was das Begehren auf Bewilligung der Ersatzvornahme angeht, der Boden entzogen. Demnach wird das Rekursgericht auch über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu entscheiden haben.Was aber jenen Entscheidungsteil betrifft, mit dem das Rekursgericht die betreibenden Parteien mit ihrem Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung des genannten Kostenvorschusses anstreben und die Kostenentscheidung bekämpfen, ist der Revisionsrekurs im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JUS Ziffer 2582, = ZfRV 1998, 209 klargestellt hat, bedeutet eine derartige Verweisung eines Rechtsmittels auf die Entscheidung über ein anderes nichts anderes, als dass es mangels Rechtsschutzinteresses (Beschwer) zurückgewiesen wurde. Dieser Annahme des Rekursgerichtes wurde nunmehr durch die abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, was das Begehren auf Bewilligung der Ersatzvornahme angeht, der Boden entzogen. Demnach wird das Rekursgericht auch über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu entscheiden haben.
Im Hinblick auf die Einseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens steht ungeachtet der Teilaufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung bereits jetzt fest, dass die verpflichteten Parteien den betreibenden Parteien die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO zu ersetzen haben, und zwar unabhängig davon, inwieweit der noch zu behandelnde Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss Erfolg haben wird.Im Hinblick auf die Einseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens steht ungeachtet der Teilaufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung bereits jetzt fest, dass die verpflichteten Parteien den betreibenden Parteien die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO zu ersetzen haben, und zwar unabhängig davon, inwieweit der noch zu behandelnde Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss Erfolg haben wird.