Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching², Paragraph 31, JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Delegierungsantrag kann jedoch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (stRsp: 1 Nd 12/02 ua; RIS-Justiz RS0114309, RS0073042; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 8 mwN; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 4).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Delegierungsantrag kann jedoch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (stRsp: 1 Nd 12/02 ua; RIS-Justiz RS0114309, RS0073042; Ballon in Fasching², Paragraph 31, JN Rz 8 mwN; Mayr in Rechberger², Paragraph 31, JN Rz 4).
2. Das Oberlandesgericht Wien wies den gegen alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau gerichteten Ablehnungsantrag zurück; es sei gemäß § 23 JN zuständig, weil alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau abgelehnt worden seien. Allerdings könne eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte, namentlich genannte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts (als Institution) sei daher nicht zulässig.2. Das Oberlandesgericht Wien wies den gegen alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau gerichteten Ablehnungsantrag zurück; es sei gemäß Paragraph 23, JN zuständig, weil alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau abgelehnt worden seien. Allerdings könne eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte, namentlich genannte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts (als Institution) sei daher nicht zulässig.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (vgl Ballon aaO § 24 JN Rz 5), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig vergleiche Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 5), jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine Ablehnung kann jedoch nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (stRsp: 1 N 2/02 uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983; Ballon in Fasching², § 19 JN Rz 7 mwN; Mayr aaO § 19 JN Rz 4).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine Ablehnung kann jedoch nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (stRsp: 1 N 2/02 uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983; Ballon in Fasching², Paragraph 19, JN Rz 7 mwN; Mayr aaO Paragraph 19, JN Rz 4).
Dem unbegründeten Rekurs des Verpflichteten ist daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.