Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Das Rechtsmittel ist teilweise auch berechtigt.
1. Der Revisionsrekurswerber rügt zunächst richtig, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen nur für den laufenden Unterhalt aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten, vor der Beschlussfassung liegenden Geschäftsjahre gebildet wird (RIS-Justiz RS0053251) und dass im Gegensatz dazu bei einem begehrten Unterhalt für die Vergangenheit die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in den einzelnen Unterhaltsperioden zu prüfen ist (1 Ob 549/95; 5 Ob 29/04g; 3 Ob 181/04w; 5 Ob 254/05x u.a.). Für den begehrten Unterhaltsrückstand der letzten drei Jahre war es demnach verfehlt, von dem rechnerisch ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen von 6.238 EUR auszugehen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rekurswerber im Jahr 2003 ein negatives Einkommen erzielt. Da er nach dem von beiden Seiten nicht weiter bekämpften Sachverständigengutachten in diesem Jahr auch keine Privatentnahmen tätigte (Negativentnahmen S 18 und 20 im Gutachten ON U12) ist das Unterhaltserhöhungsbegehren für das Jahr 2003 nicht berechtigt.
2. Anderes gilt für die beiden Folgejahre:
Vorauszuschicken ist, dass der Revisionsrekurswerber weder in seinem Rekurs an die zweite Instanz noch im Revisionsrekurs die Konstatierungen des Sachverständigen in Frage stellt und auch die, wenngleich kursorischen, aber doch ausreichenden Feststellungen des Erstgerichts über die monatlichen Durchschnittseinkommen und Privatentnahmen nicht bekämpft, sodass der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist, dass der Vater monatliche Privatentnahmen im Jahr 2004 von 17.168 EUR und im Jahr 2005 von 29.319 EUR tätigte (entsprechend dem Verweis des Erstgerichts auf das Sachverständigengutachten, hier in concreto S 20 in ON U12). Für diese beiden Jahre kommt es daher nicht auf das erzielte monatliche Einkommen (nach dem Gutachten 18.907 EUR im Jahr 2004 und 727 EUR im Jahr 2005) an. Tätigt nämlich der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen als es dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einem solchen Vorgehen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst und allenfalls sogar berechtigt, so liegt darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. Es bilden daher die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage, und zwar sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem bilanzmäßigen Verlust abschließt (RIS-Justiz RS0047382). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in den Jahren 2004 und 2005 ist nach diesen Grundsätzen daher zu bejahen.
3. Dies gilt auch für die begehrte Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. Jänner 2006:
Maßgeblich ist - wie schon ausgeführt - das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre, hier also die festgestellten 6.238 EUR monatlich. Soweit der Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf den Entscheidungszeitpunkt erster Instanz (17. Jänner 2007) die Heranziehung des Jahres 2006 als maßgebliches Beobachtungsjahr anstrebt und dazu fehlende Feststellungen rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die Vorinstanzen völlig zu Recht die Jahre 2003 bis 2005 herangezogen haben, standen doch bei der Sachverhaltserhebung und auch noch bei der Beschlussfassung erster Instanz die Daten für das Jahr 2006 noch nicht zur Verfügung, ganz abgesehen davon, dass der Unterhaltsschuldner auch für die vorherigen Jahre nur sehr mangelhaft an der Stoffsammlung mitwirkte, sodass eine Einbeziehung des Geschäftsjahrs 2006 nur zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzögerung des Verfahrens hätte führen können.
Bei einer Bemessungsgrundlage von 6.238 EUR monatlich liegt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für den bereits volljährigen zweiten Sohn auf der Hand. Dazu braucht nur auf die für durchschnittliche Verhältnisse in der Rechtspraxis angewandte Prozentsatzmethode verwiesen werden (RIS-Justiz RS0047427), bei der weitere Unterhaltspflichten durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt werden (1 Ob 122/97s; 1 Ob 180/98x uva). Nach der Altersstufe des antragstellenden Kindes ist hier ein Prozentsatz von 18 % Richtschnur und ein Abzug von 2 % (allenfalls zugunsten des Revisionsrekurswerbers 3 %) für die weitere Sorgepflicht gerechtfertigt (dazu Schwimann, Unterhaltsrecht², 14 f mwN aus der Rsp). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist demnach mit dem bekämpften Unterhaltsbeitrag von 450 EUR monatlich für den jüngeren Sohn bei weitem nicht erschöpft.
Der Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen nur teilweise berechtigt.