Aus folgenden Erwägungen hat jedoch derzeit eine Entscheidung noch nicht zu ergehen:
Gemäß § 179 Abs 1 Geo sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Es handelt sich dabei um eine Regelung des inneren Dienstes der Gerichte (SZ 36/43), aus der abzuleiten ist, dass ein Akt dem vorlegenden Gericht zurückgestellt werden kann, wenn die angeführten Vorausetzungen für die Vorlage nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und nicht, wie etwa in dem der Entscheidung SZ 36/43 zugrunde liegenden Fall, über das Rechtsmittel "ohne Aufschub" (§ 522 Abs 2 ZPO) entschieden werden muss. Dies trifft hier nicht zu, weil das Pfandrecht, das die betreibende Partei durch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Drittschuldner erworben hat, fortwirkt (SZ 60/278).Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, Geo sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Es handelt sich dabei um eine Regelung des inneren Dienstes der Gerichte (SZ 36/43), aus der abzuleiten ist, dass ein Akt dem vorlegenden Gericht zurückgestellt werden kann, wenn die angeführten Vorausetzungen für die Vorlage nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und nicht, wie etwa in dem der Entscheidung SZ 36/43 zugrunde liegenden Fall, über das Rechtsmittel "ohne Aufschub" (Paragraph 522, Absatz 2, ZPO) entschieden werden muss. Dies trifft hier nicht zu, weil das Pfandrecht, das die betreibende Partei durch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Drittschuldner erworben hat, fortwirkt (SZ 60/278).
Es ist aber auch, wenngleich im vorliegenden Fall, anders als jüngst in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. 10. 2001, 3 Ob 204/01y, Fragen der Teilrechtskraft keine Rolle spielen, die Entscheidung über den Revisionsrekurs derzeit nicht zweckmäßig. Der verpflichteten Partei stünde nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zumindest im Umfang der Bestätigung durch das Rekursgericht ein Rekurs zu, mit dem grundsätzlich auch Gründe geltend gemacht werden könnten, die vom Rekursgericht bisher nicht beachtet wurden und die zur gänzlichen Ab- oder Zurückweisung des Exekutionsbewilligungsantrags führen könnten. In diesem Fall wäre vom Obersten Gerichtshof auch über den vom Rekursgericht bestätigten Teil der Exekutionsbewilligung zu befinden, es könnten sich aber auch neue rechtliche Aspekte hinsichtlich des abändernden Teils der Rekursentscheidung ergeben.
Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn dem Obersten Gerichtshof erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung an die verpflichtete Partei und nach Ablauf der ihr offen stehenden Rechtsmittelfrist oder aber nach Entscheidung des Rekursgerichts (allenfalls zugleich mit weiteren gegen die Rekursentscheidung erhobenen Rechtsmitteln) vorzulegen haben wird.