Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Ausgehend von den bisher getroffenen Feststellungen weist die Klimaanlage in mehrfacher Hinsicht nicht die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften auf (§ 922 Satz 2 ABGB). Hat der Werkunternehmer die Verbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Besteller Geldersatz verlangen (§ 933a Abs 2 ABGB). Er hat nach Schadenersatzrecht Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, somit auf das Erfüllungsinteresse, das die Kosten der Verbesserung umfasst (RIS-Justiz RS0018239 [T3 und T5]; RS0086353). Der Besteller kann schon vor Beauftragung eines Fremdunternehmens mit den Verbesserungsarbeiten das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern (RIS-Justiz RS0018753). Der Geschädigte kann aber auch selbst verbessern (RIS-Justiz RS0086353, [insbesondere T1] = 3 Ob 382/97s; 7 Ob 235/02p = SZ 2002/152). Zu den Verbesserungskosten gehören auch die Kosten der Fehlersuche (9 Ob 66/04b).1. Ausgehend von den bisher getroffenen Feststellungen weist die Klimaanlage in mehrfacher Hinsicht nicht die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften auf (Paragraph 922, Satz 2 ABGB). Hat der Werkunternehmer die Verbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Besteller Geldersatz verlangen (Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB). Er hat nach Schadenersatzrecht Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, somit auf das Erfüllungsinteresse, das die Kosten der Verbesserung umfasst (RIS-Justiz RS0018239 [T3 und T5]; RS0086353). Der Besteller kann schon vor Beauftragung eines Fremdunternehmens mit den Verbesserungsarbeiten das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern (RIS-Justiz RS0018753). Der Geschädigte kann aber auch selbst verbessern (RIS-Justiz RS0086353, [insbesondere T1] = 3 Ob 382/97s; 7 Ob 235/02p = SZ 2002/152). Zu den Verbesserungskosten gehören auch die Kosten der Fehlersuche (9 Ob 66/04b).
Die beklagte Partei begehrt Ersatz ihres Verbesserungsaufwands aus dem Titel des Schadenersatzes, also konkreten Schadenersatz und nicht etwa abstrakte (fiktive) Mangelbehebungskosten. Tatsächliche Verbesserungsaufwendungen können (außer im Fall der Unverhältnismäßigkeit) auch den Wert des Werks übersteigen (RIS-Justiz RS0022063).
2. Zur Kausalität der Verbesserungskosten:
Entscheidungswesentlich ist ua, welche Aufwendungen zur Sanierung notwendig waren und welche Kosten die beklagte Partei tatsächlich getragen hat. Dazu hat die klagende Partei bereits in erster Instanz eingewendet (AS 27 f) und in ihrer Berufung und Revision wiederholt, dass ihrer Ansicht nach ein Teil der für die Ersatzvornahme begehrten Kosten nicht kausal auf die angeblichen Mängel rückführbar wäre, was von der beklagten Partei bestritten wurde. Trotz dieses widerstreitenden Vorbringens traf das Erstgericht zur Frage des Kausalzusammenhangs und der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Positionen keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern begnügte sich damit festzustellen, der beklagten Partei seien Aufwendungen für Lohnkosten in bestimmter Höhe entstanden und sie habe Kosten für Fremd- sowie weitere Eigenleistungen in bestimmter Höhe zu tragen gehabt. Maßgeblich ist aber, ob die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Leistung verursacht und zur Behebung des Mangels unter Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadenminderungspflicht erforderlich waren. Liegt kein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Tat und den Aufwendungen vor oder waren die Aufwendungen zur Behebung der Mängel nicht erforderlich, kommt deren Ersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht.
3. Zur Schlüssigkeit und Überprüfbarkeit der eingewendeten Gegenforderungen:
Die Vorinstanzen haben ohne kritische Auseinandersetzung mit den einzelnen Positionen der Stundenaufstellung der Beklagten den dort summierten Betrag von 44.290 EUR als Sanierungsaufwand festgestellt und anerkannt. Dem steht Folgendes entgegen:
Aus der Höhe der geltend gemachten Stundensätze (Beil ./28) ist erkennbar, dass darin Verdienstentgang enthalten sein muss, wie er nur bei einer Fremdsanierung zu ersetzen wäre. Verdienstentgang ist ein möglicher Mangelfolgeschaden, gehört aber nicht zum Reparaturaufwand (7 Ob 235/02p = SZ 2002/152). Der beklagten Partei wird deshalb - auf Grundlage ihres bisherigen Vorbringens - nur der ihr konkret entstandene Personalaufwand zu ersetzen sein. Der Einwand der klagenden Partei, die beklagte Partei hätte ihre laufenden Personalkosten auch ohne das schädigende Ereignis zu tragen gehabt, ist jedenfalls nicht zielführend, weil es nicht Aufgabe des Geschädigten ist, den Schädiger durch Einsatz eigenen Personals zu entlasten (RIS-Justiz RS0027085).
Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die geltend gemachten Personalkosten von 44.290 EUR unüberprüfbar. Die behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei wird im fortgesetzten Verfahren zu den einzelnen in Beil ./28 verzeichneten Positionen darzulegen haben, für welche konkreten Verbesserungsarbeiten Kosten verzeichnet wurden. Ergänzungsbedürftig sind insbesondere auch die für Fremdleistungen beanspruchten Positionen. Nähere Aufklärung wird auch wegen der Frage notwendig sein, ob nicht ein Teil der Kosten (insbesondere Rechtsanwalts- sowie Sachverständigenkosten) allenfalls vorprozessuale Kosten sind, für die der Rechtsweg unzulässig wäre (vgl zur Abgrenzung M. Bydlinski in Fasching/Konecny2, § 41 ZPO Rz 36 ff). Dabei wird zu hinterfragen sein, warum die Teilnahme eines Rechtsanwalt, aber auch eines Prokuristen bei der Sanierung technischer Mängel erforderlich gewesen sein soll. Nicht ausreichend ist jedenfalls schon die gemeinsame Verzeichnung von 34,5 Stunden für Rechtsanwalt, Geschäftsführer und Prokuristen.Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die geltend gemachten Personalkosten von 44.290 EUR unüberprüfbar. Die behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei wird im fortgesetzten Verfahren zu den einzelnen in Beil ./28 verzeichneten Positionen darzulegen haben, für welche konkreten Verbesserungsarbeiten Kosten verzeichnet wurden. Ergänzungsbedürftig sind insbesondere auch die für Fremdleistungen beanspruchten Positionen. Nähere Aufklärung wird auch wegen der Frage notwendig sein, ob nicht ein Teil der Kosten (insbesondere Rechtsanwalts- sowie Sachverständigenkosten) allenfalls vorprozessuale Kosten sind, für die der Rechtsweg unzulässig wäre vergleiche zur Abgrenzung M. Bydlinski in Fasching/Konecny2, Paragraph 41, ZPO Rz 36 ff). Dabei wird zu hinterfragen sein, warum die Teilnahme eines Rechtsanwalt, aber auch eines Prokuristen bei der Sanierung technischer Mängel erforderlich gewesen sein soll. Nicht ausreichend ist jedenfalls schon die gemeinsame Verzeichnung von 34,5 Stunden für Rechtsanwalt, Geschäftsführer und Prokuristen.
Die Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Frage der Kausalität und der Höhe der Lohnkosten beschränkte sich auf die Aussage, in Ansehung des Sanierungsaufwands sei ihm eine Kostenüberprüfung nicht möglich, dennoch halte er die beanspruchten Kosten für „glaubhaft, was die Notwendigkeit betreffe“ und „angemessen“, weil sie „den branchenüblichen Sätzen entsprechen“ (AS 109). Dass diese Aussage beispielsweise für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten keinerlei Grundlage für Feststellungen darstellen kann, liegt auf der Hand.
4. Zur Aufrechnung:
Im fortgesetzten Verfahren wird weiters zu beachten sein, dass die klagende Partei ihre Werklohnforderung im Hinblick auf die Ergebnisse des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren um 22.519,50 EUR auf 40.000 EUR gemindert hat. Fraglich ist, ob sie damit im Umfang von 22.519,50 EUR der beklagten Partei ihren Willen zu erkennen gegeben hat, deren Forderung durch Aufrechnung mit ihrer eigenen Forderung zu tilgen (§ 1438 ABGB). Sollte dies der Fall sein und läge eine durch die klagende Partei erklärte teilweise Schuldtilgung vor, hätte das Gericht den Bestand der Gegenforderung anzunehmen und nicht näher zu prüfen (1 Ob 638/95 = SZ 69/57; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2, § 391 ZPO Rz 26). Aufgrund der in der Klage gebrauchten Formulierungen („vorsichtigerweise“) und dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung kann aber noch nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei mit dem 40.000 EUR übersteigenden Werklohn gegen die Schadenersatzforderung der beklagten Partei tatsächlich aufgerechnet hat. Auch dazu wird im zweiten Rechtsgang Aufklärung zu verlangen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird weiters zu beachten sein, dass die klagende Partei ihre Werklohnforderung im Hinblick auf die Ergebnisse des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren um 22.519,50 EUR auf 40.000 EUR gemindert hat. Fraglich ist, ob sie damit im Umfang von 22.519,50 EUR der beklagten Partei ihren Willen zu erkennen gegeben hat, deren Forderung durch Aufrechnung mit ihrer eigenen Forderung zu tilgen (Paragraph 1438, ABGB). Sollte dies der Fall sein und läge eine durch die klagende Partei erklärte teilweise Schuldtilgung vor, hätte das Gericht den Bestand der Gegenforderung anzunehmen und nicht näher zu prüfen (1 Ob 638/95 = SZ 69/57; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2, Paragraph 391, ZPO Rz 26). Aufgrund der in der Klage gebrauchten Formulierungen („vorsichtigerweise“) und dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung kann aber noch nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei mit dem 40.000 EUR übersteigenden Werklohn gegen die Schadenersatzforderung der beklagten Partei tatsächlich aufgerechnet hat. Auch dazu wird im zweiten Rechtsgang Aufklärung zu verlangen sein.
5. Zum in der Revision erhobenen Vorwurf der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten:
Die klagende Partei vermisst eine Aufklärung durch den Besteller darüber, dass bei etwaig nötigen Verbesserungsarbeiten der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht immer bzw nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein werde und leitet daraus ab, es bestehe für sie keine Verpflichtung zum Ersatz jener Kosten, die wegen dieser „besonderen Umstände“ entstanden seien. Dazu ist auszuführen:
5.1. Im Werkvertragsrecht sind die Schutzpflichten des Bestellers dahin geregelt, dass sinngemäß die Bestimmungen über die Schutzpflichten des Dienstgebers (§ 1157 ABGB) gelten (§ 1169 ABGB). Die den Besteller treffende Fürsorgepflicht umfasst primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient (RIS-Justiz RS0021827); sie beinhaltet aber auch Sachschäden (RIS-Justiz RS0021602; RS0021591). Der Besteller hat den Werkunternehmer vor gefährlichen Umständen zu warnen bzw ihn darüber zu informieren (RIS-Justiz RS0021602 [T7]; M. Bydlinski in KBB² § 1169 Rz 1). Der Umfang der Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn von seiner Seite keine Gefahr ausgeht (M. Bydlinski aaO). Ausgehend von diesen, in der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen liegt es auf der Hand, dass das Erfordernis, bei etwaigen Verbesserungsarbeiten auf die Belange eines nunmehrigen Mieters Rücksicht zu nehmen, keine von Seiten der beklagten Partei ausgehende Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum iSd § 1169 iVm § 1157 ABGB darstellt, die eine Warnpflicht auslösen könnte.5.1. Im Werkvertragsrecht sind die Schutzpflichten des Bestellers dahin geregelt, dass sinngemäß die Bestimmungen über die Schutzpflichten des Dienstgebers (Paragraph 1157, ABGB) gelten (Paragraph 1169, ABGB). Die den Besteller treffende Fürsorgepflicht umfasst primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient (RIS-Justiz RS0021827); sie beinhaltet aber auch Sachschäden (RIS-Justiz RS0021602; RS0021591). Der Besteller hat den Werkunternehmer vor gefährlichen Umständen zu warnen bzw ihn darüber zu informieren (RIS-Justiz RS0021602 [T7]; M. Bydlinski in KBB² Paragraph 1169, Rz 1). Der Umfang der Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn von seiner Seite keine Gefahr ausgeht (M. Bydlinski aaO). Ausgehend von diesen, in der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen liegt es auf der Hand, dass das Erfordernis, bei etwaigen Verbesserungsarbeiten auf die Belange eines nunmehrigen Mieters Rücksicht zu nehmen, keine von Seiten der beklagten Partei ausgehende Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum iSd Paragraph 1169, in Verbindung mit Paragraph 1157, ABGB darstellt, die eine Warnpflicht auslösen könnte.
5.2. Eine allgemeine Fürsorgepflicht des Bestellers, ohne Anlass bereits vor Vertragsabschluss die Interessen des Werkunternehmers an einer jederzeitigen und ohne Erschwernissen möglichen Vornahme etwaiger Verbesserungsarbeiten wahrzunehmen, ist zu verneinen. Zwar haben die Vertragspartner nicht nur ihre Vertragsverbindlichkeiten so zu erfüllen, dass der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Rechtsgütern Schaden nimmt, sondern auch noch darüber hinausgehende Rechtspflichten - etwa auf Auskunft oder Belehrung - einzuhalten, die aus dem Gebot der redlichen und verkehrsüblichen Vertragserfüllung entstehen können (1 Ob 748/83). Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ist der beklagten Partei aber weder unter Berücksichtigung der ergänzenden Vertragsauslegung, noch der redlichen Verkehrsübung oder der deutlich hervortretenden Interessen der Parteien (1 Ob 680/80 = SZ 53/164), eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Im Hinblick auf eine redliche und verkehrsübliche Vertragserfüllung bestand für sie kein Anlass, von vornherein die Notwendigkeit von Verbesserungsarbeiten in Erwägung zu ziehen; weiters konnte sie nicht erkennen, dass ein deutliches Interesse der klagenden Partei daran vorgelegen war, den Auftrag nicht anzunehmen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass allenfalls nötige Verbesserungsarbeiten nur unter Rücksichtnahme auf die Belange eines Mieters durchgeführt werden könnten. Vielmehr konnte sie davon ausgehen, der klagenden Partei sei selbst abschätzbar gewesen, dass Räume nach Montage einer Klimaanlage üblicherweise nicht leer stehen bleiben, ein ungehinderter Zugang deshalb nur für einen bestimmten Zeitraum möglich sein werde und für etwaige danach vorzunehmende Verbesserungsarbeiten mit erschwerten Bedingungen zu rechnen sei.
Aus den aufgezeigten Gründen ist eine abschließende Beurteilung des Klagebegehrens und der Gegenforderung nicht möglich. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erweist sich daher als unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 50, 52, Absatz eins, ZPO.