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Entscheidung 3 Ob 272/09k×

Entscheidung 3 Ob 272/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob272/09k

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2009, GZ 46 R 559/09k-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 17. August 2009, GZ 3 C 1192/08g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt es auf die Auslegung des im Spruch der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung gar nicht genannten Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, AMG nicht an. Zunächst hat das Exekutionsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen, was Gegenstand der in Exekution gezogenen Verpflichtung nach dem Exekutionstitel ist; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217). Demnach kommt es nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern was er nach dem Exekutionstitel unterlassen muss (3 Ob 93/94; 3 Ob 198/02t, je mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 8 und 21; Klicka in Angst, EO², Paragraph 355, Rz 9 und 14). Im Impugnationsprozess betreffend eine Unterlassungsexekution hat der Beklagte (= betreibender Gläubiger im Exekutionsverfahren) den von ihm im Exekutionsantrag nur zu behauptenden Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel zu beweisen (RIS-Justiz RS0004418 [T2]). Der Verpflichtete kann - wie die hier klagende Partei - im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO ua geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung oder für einen Strafbeschluss deshalb nicht zutreffen, weil er nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe (RIS-Justiz RS0107694 [T1]). Damit kommt es aber in diesem Verfahren ebenfalls allein auf die Auslegung des Titels und nicht auf die des Gesetzes an.

Die Frage, ob im konkreten Einzelfall das Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstieß oder nicht, wirft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage auf; die Revision wäre somit nur zulässig, wenn dem angefochtenen Beschluss eine auffallende Fehlbeurteilung zugrunde läge (3 Ob 273/06b). Das kann die beklagte Partei hier nicht aufzeigen. Die Beurteilung (auch) des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe durch das festgestellte Verhalten am 22. November 2008 in Wien nicht gegen das ihr erteilte Verbot der „Laienwerbung" für ein bestimmtes im Titel genanntes Medikament verstoßen, ist zumindest gut vertretbar. Anders als nach der früheren Rechtsprechung zum Wettbewerbsprozess, wonach durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden könnten, geht die Bedeutung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, grundsätzlich über den konkreten Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Genügte für die Zulässigkeit einer Revision - entgegen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0107773; RS0102181) - bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (RIS-Justiz RS0122015).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E93066 3Ob272.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00272.09K.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100127_OGH0002_0030OB00272_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0000279 Rechtssatz 04.03.1974Zivilrecht
Ebenso wie bei einer Exekutionsbewilligung nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Inhalt des Exekutionstitels selbst für den Umfang der Exekutionsbewilligung maßgebend ist (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau 187, EvBl 1964/451, 1974 …
RS0004418 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Die Beweislast für das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht im engeren Sinn trifft den betreibenden Gläubiger (RZ 1959,16). Dieser trägt aber nicht auch die Last des Beweises dafür, dass der Verpflichtete nichts zur Beseitigung eines dem Unterlassu …
RS0004662 Rechtssatz 09.07.1986Zivilrecht
Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, …
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0107694 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).
RS0107773 Rechtssatz 27.05.1997Zivilrecht
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
RS0122015 Rechtssatz 28.03.2007Zivilrecht
Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen …