Die Revision der klagenden Partei ist mangels Rsp zur allfälligen Unterbrechungswirkung einer Sicherstellungsexekution zulässig, aber nicht berechtigt.
Schon das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall streitentscheidend ist, ob die Verjährungsfrist während der Pfändung der erst mehr als drei Jahre nach dem deklarativen Anerkenntnis der beklagten Partei als Drittschuldnerin klageweise geltend gemachten Forderung im Exekutionsverfahren zur Sicherstellung weiterlief oder aber unterbrochen worden ist.
Hier ist die Verjährung einer Werklohnforderung zu prüfen, die von der klagenden Partei mehr als drei Jahre nach dem Anerkenntnis durch den Werkbesteller erstmals gerichtlich geltend gemacht wurde, und nicht die Verjährung einer Judikatschuld, in Ansehung derer die Unterbrechung der Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung von Lehre und Rsp angenommen wird (stRsp; RIS-Justiz RS0085090; Mader in Schwimann2 § 1478 ABGB Rz 22; M. Bydlinski in Rummel3, § 1497 ABGB Rz 11, je mwN). Die im Rechtsmittel angeführte E 3 Ob 107/95 (= JBl 1996, 519 = EvBl 1996/100 ua) betrifft eine solche, hier nicht vorliegende Judikatschuld.Hier ist die Verjährung einer Werklohnforderung zu prüfen, die von der klagenden Partei mehr als drei Jahre nach dem Anerkenntnis durch den Werkbesteller erstmals gerichtlich geltend gemacht wurde, und nicht die Verjährung einer Judikatschuld, in Ansehung derer die Unterbrechung der Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung von Lehre und Rsp angenommen wird (stRsp; RIS-Justiz RS0085090; Mader in Schwimann2 Paragraph 1478, ABGB Rz 22; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1497, ABGB Rz 11, je mwN). Die im Rechtsmittel angeführte E 3 Ob 107/95 (= JBl 1996, 519 = EvBl 1996/100 ua) betrifft eine solche, hier nicht vorliegende Judikatschuld.
In der E SZ 35/133 = JBl 1964, 218 = Arb 7671 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass durch die Forderungspfändung und Überweisung an sich die Verjährung einer Forderung nicht unterbrochen wird. Ob die Forderungspfändung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung oder zur Sicherstellung erfolgte, ist der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmen. Für die Wirkung der Forderungspfändung auf die Verjährung der gepfändeten Forderung ist die Art der der Pfändung zugrundeliegende Exekutionsführung aber auch ohne Belang. Im Gegensatz zu der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung hat sie durch die Pfändung der hier geltend gemachten Werklohnforderung auch nicht jegliche Verfügungsbefugnis über diese verloren; es ist allgemein anerkannt, dass ihr die Klageführung mangels erfolgter Überweisung, die erst den Verlust der Rechtszuständigkeit bewirkt hätte, vielmehr offen gestanden wäre (stRsp zuletzt 6 Ob 113/02i mwN; RIS-Justiz RS0003969; Klicka in Angst, EO, § 374 Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 50; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 374 Rz 12; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung 202, je mwN). Die Beschränkung der Klagebefugnis des Verpflichteten liegt lediglich darin, dass er nicht Leistung an sich selbst, sondern bloß Gerichtserlag begehren darf.In der E SZ 35/133 = JBl 1964, 218 = Arb 7671 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass durch die Forderungspfändung und Überweisung an sich die Verjährung einer Forderung nicht unterbrochen wird. Ob die Forderungspfändung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung oder zur Sicherstellung erfolgte, ist der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmen. Für die Wirkung der Forderungspfändung auf die Verjährung der gepfändeten Forderung ist die Art der der Pfändung zugrundeliegende Exekutionsführung aber auch ohne Belang. Im Gegensatz zu der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung hat sie durch die Pfändung der hier geltend gemachten Werklohnforderung auch nicht jegliche Verfügungsbefugnis über diese verloren; es ist allgemein anerkannt, dass ihr die Klageführung mangels erfolgter Überweisung, die erst den Verlust der Rechtszuständigkeit bewirkt hätte, vielmehr offen gestanden wäre (stRsp zuletzt 6 Ob 113/02i mwN; RIS-Justiz RS0003969; Klicka in Angst, EO, Paragraph 374, Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 50; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 374, Rz 12; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung 202, je mwN). Die Beschränkung der Klagebefugnis des Verpflichteten liegt lediglich darin, dass er nicht Leistung an sich selbst, sondern bloß Gerichtserlag begehren darf.
Darüber hinaus entspricht es einhelliger Lehre, dass die Voraussetzungen des § 374 Abs 1 EO für die Überweisung einer bloß im Zuge der Exekutionsführung zur Sicherstellung gepfändeten Forderung auch dann vorliegen, wenn der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen droht (Klicka aaO Rz 8; Schimik aaO 203; Heller/Berger/Stix III 2669; Zechner aaO 50; Sailer aaO Rz 13). Der Verjährungsgefahr hätte daher nicht nur die klagende Partei - auch während aufrechter Pfändung ihrer Werklohnforderung -, sondern darüber hinaus auch die betreibende Partei im Sicherstellungsexekutionsverfahren nach Antragstellung gemäß § 374 Abs 1 EO begegnen können.Darüber hinaus entspricht es einhelliger Lehre, dass die Voraussetzungen des Paragraph 374, Absatz eins, EO für die Überweisung einer bloß im Zuge der Exekutionsführung zur Sicherstellung gepfändeten Forderung auch dann vorliegen, wenn der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen droht (Klicka aaO Rz 8; Schimik aaO 203; Heller/Berger/Stix römisch drei 2669; Zechner aaO 50; Sailer aaO Rz 13). Der Verjährungsgefahr hätte daher nicht nur die klagende Partei - auch während aufrechter Pfändung ihrer Werklohnforderung -, sondern darüber hinaus auch die betreibende Partei im Sicherstellungsexekutionsverfahren nach Antragstellung gemäß Paragraph 374, Absatz eins, EO begegnen können.
Da die Vorinstanzen sohin zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Pfändung der nunmehr geltend gemachten Werklohnforderung deren Verjährung nicht unterbrochen hat, ist der insgesamt unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.