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Entscheidung 3 Ob 31/03k×

Entscheidung 3 Ob 31/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob31/03k

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Robert Klaus N***** , vertreten durch Dr. Peter Patzak, Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Walter B*****, 2.) Karl F***** , 3.) Beatrix W*****, 4.) Anna S***** , 5.) Helga S*****, 6.) Klaus K*****, 7.) Ing. Rudolf L*****, 9.) Werner W*****, 10.) Mag. Florence W*****, und 11.) Hans Jörg L*****, alle vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2002, GZ 47 R 408/02a-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 14. März 2002, GZ 6 C 499/01y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt.

Text

Begründung:

Eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der nunmehrige Kläger ist, wurde mit rechtskräftigem Urteil aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 22, WEG 1975 ausgeschlossen. Das ua von den nunmehrigen Beklagten gegen die GmbH eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf deren Antrag mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. Jänner 2001 gegen den nunmehrigen Kläger als bücherlichen Eigentümer der Anteile des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers fortgesetzt.

Die auf Einstellung dieses Exekutionsverfahrens gerichtete, ausdrücklich als Oppositionsklage bezeichnete Klage ist im Wesentlichen darauf gestützt, der Kläger sei nicht nur Käufer des Wohnungseigentumsobjekts, sondern habe auch die tatsächliche Verfügungsmacht darüber erhalten, das Bestandverhältnis mit dem Anlass der Ausschlussklage gebenden früheren Mieter sei aufgelöst, das Objekt sei nunmehr an einen neuen Mieter vermietet.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls auch, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Zutreffend und vom Revisionswerber unbekämpft sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, der Kläger mache ungeachtet dem der stRsp widersprechenden Urteilsbegehren das Erlöschen des betriebenen Anspruchs iSd Paragraph 35, EO geltend. Zwar richtet sich bei einer auf gänzliches Erlöschen des Anspruchs gerichteten Klage nach Paragraph 35, EO der Wert der Streitsache nach der Höhe der vollstreckbaren Forderung (SZ 19/340 u.v.a.; RIS-Justiz RS0001622), die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht kann jedoch nur dann entfallen, wenn es um eine Exekution wegen Geldforderungen geht (RIS-Justiz RS0001618).

Das Fehlen dieses Ausspruchs erfordert die Rückstellung des Aktes an das Berufungsgericht, dass seine Entscheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen haben wird. Nach zutreffender hRsp vermag der Zulässigkeitsausspruch eine fehlende Bewertung nicht zu ersetzen. Wegen der Zulassung der Revision reicht ein Ausspruch darüber aus, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt.

Textnummer

E69578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00031.03K.0528.000

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0030OB00031_03K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Keine Oppositionsklage wegen nachträglichen Wegfalls des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes.
RS0042288 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Ber …
RS0042429 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich n …
RS0042544 Rechtssatz 07.06.1984Zivilrecht
Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht.
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RS0083071 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
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RS0107208 Rechtssatz 14.01.1997Zivilrecht
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Bei Veräußerung der Liegenschaft geht die Zwangsversteigerung gegen den Erwerber weiter. Da § 234 ZPO im Exekutionsverfahren nicht gilt, kann die Zwangsversteigerung nicht gegen den früheren grundbücherlichen Eigentümer als Verpflichteten fortgeführt werden …