Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Haftung des Betreibers eines Online-Archivs ist nunmehr in der Rsp des Obersten Gerichtshofs geklärt, sodass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Lösung dieser Frage abhängt.
a) In den Entscheidungen 6 Ob 218/03g = ecolex 2004, 530, 6 Ob 274/03t = MR 2004, 97 = RdW 2004, 274 und 6 Ob 190/03i (RIS-Justiz RS0118525) wurde mit eingehender Begründung klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Archivs technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen iSd § 1330 ABGB ist. Auch Online-Archive richten sich typischerweise an einen größeren Personenkreis, wenn auch Archivseiten allenfalls weniger Besucher aufweisen als aktuelle Online-Berichte. Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht iSd § 1 MedienG und des § 1330 ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Artikel zunächst einige Zeit hindurch auf einer Seite mit aktuellen Nachrichten aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er dies auch weiterhin bei.a) In den Entscheidungen 6 Ob 218/03g = ecolex 2004, 530, 6 Ob 274/03t = MR 2004, 97 = RdW 2004, 274 und 6 Ob 190/03i (RIS-Justiz RS0118525) wurde mit eingehender Begründung klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Archivs technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen iSd Paragraph 1330, ABGB ist. Auch Online-Archive richten sich typischerweise an einen größeren Personenkreis, wenn auch Archivseiten allenfalls weniger Besucher aufweisen als aktuelle Online-Berichte. Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht iSd Paragraph eins, MedienG und des Paragraph 1330, ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Artikel zunächst einige Zeit hindurch auf einer Seite mit aktuellen Nachrichten aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er dies auch weiterhin bei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Online-Archiv sei mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print- oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden könne, entspricht somit der (nunmehr) vorliegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs, die auch vom erkennenden Senat gebilligt wird.
b) Auch die von der klagenden Partei in der Revision weiters als erheblich bezeichneten Rechtsfragen weisen nicht diese für die Zulässigkeit einer Revision erforderliche Qualität auf.
Dass eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage die Bewilligung der Unterlassungsexekution rechtfertigt, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich bejaht (3 Ob 215/02t, 321/02f = MR 2003, 82 [Rechberger]; 3 Ob 261/03h).
Die klagende Partei kann auch nicht das Zitatrecht für sich in Anspruch nehmen.
Im Exekutionsverfahren gemäß § 355 EO ist maßgeblich, ob das Verhalten des Verpflichteten (hier der klagenden Partei) gegen den Exekutionstitel verstößt. Dies ist hier ein Teilvergleich, in dem sich die nun klagende Partei verpflichtete, es zu unterlassen, bestimmte, näher bezeichnete wörtliche und/oder sinngemäße Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten. Im Exekutionsverfahren wird nun geltend gemacht, die klagende Partei selbst habe derartige Behauptungen wieder aufgestellt; dabei handelt es sich gerade nicht um die Wiedergabe von Äußerungen anderer Personen Dritter im Sinn von Zitaten. Entgegen den Revisionsausführungen identifiziert sich die klagende Partei gerade mit den Behauptungen, zu deren Unterlassung sie sich mit gerichtlichem Vergleich verpflichtete. Sie wiederholt diese Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bericht über ein ihr solche verbietendes Urteil und erklärt, ein solches Urteil nicht zu akzeptieren.Im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, EO ist maßgeblich, ob das Verhalten des Verpflichteten (hier der klagenden Partei) gegen den Exekutionstitel verstößt. Dies ist hier ein Teilvergleich, in dem sich die nun klagende Partei verpflichtete, es zu unterlassen, bestimmte, näher bezeichnete wörtliche und/oder sinngemäße Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten. Im Exekutionsverfahren wird nun geltend gemacht, die klagende Partei selbst habe derartige Behauptungen wieder aufgestellt; dabei handelt es sich gerade nicht um die Wiedergabe von Äußerungen anderer Personen Dritter im Sinn von Zitaten. Entgegen den Revisionsausführungen identifiziert sich die klagende Partei gerade mit den Behauptungen, zu deren Unterlassung sie sich mit gerichtlichem Vergleich verpflichtete. Sie wiederholt diese Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bericht über ein ihr solche verbietendes Urteil und erklärt, ein solches Urteil nicht zu akzeptieren.
Weiters wird als erheblich die Rechtsfrage releviert, ob den Betreiber eines Online-Archivs ohne vorherige Abmahnung ein Verschulden trifft. Auch hier ist hervorzuheben, dass die klagende Partei keineswegs nur die Stellung eines Providers hat, sondern einen von ihr zuvor - nachdem sie die Unterlassungsverpflichtung in einem gerichtlichen Teilvergleich eingegangen war - im Printmedium veröffentlichten Artikel ihr Online-Archiv aufgenommen hat. Die Bejahung eines Verschuldens der klagenden Partei, ohne dass vor Einbringung des Exekutionsantrags gegen sie eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, erweckt in einem derartigen Fall keine Bedenken.
Die zuletzt relevierte Frage, wie lange gegen einen im Online-Archiv abrufbaren Artikel Exekution geführt werden könne, konkret, ob in einem solchen Fall die Verjährungsregeln obsolet wären, stellt sich schon deshalb nicht, weil dieser Einwand in der Impugnationsklage nicht geltend gemacht wurde.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Revisionsgegner hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Revisionsgegner hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.