Begründung:
[1] Der Kläger kaufte Ende August 2022 vom Beklagten einen Gebrauchtwagen um 31.700 EUR. Der Beklagte hatte das Fahrzeug ein Jahr zuvor von einem Autohändler um rund 14.000 bis 15.000 EUR erworben: es handelte sich um ein Unfallfahrzeug, das der Beklagte in der Folge in Ungarn um rund 2.200 EUR reparieren ließ.
[2] In dem (unter Verwendung eines vom ÖAMTC verfassten Formulars erstellten) Kaufvertrag wurde der Punkt „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher“ bejaht. Gewährleistung wurde ausgeschlossen. In der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ wurden die Punkte „Alle Änderungen am Fahrzeug sind zulässig bzw genehmigt“ und „Mir sind keine Vorschäden des Fahrzeugs bekannt“ nicht angekreuzt. Die Übergabe des letzten Prüfberichts nach § 57a KFG wurde bestätigt. Handschriftlich wurde vom Beklagten angefügt: „Auto hat einen Vorschaden Käufer weis bescheid keine Garantie u. Rücknahme & Kaufpreis u. Rückerstattung ausgeschlossen Fahrzeug ist wie Probefahren u. Besichtigt. Bezahlung bei Übergabe.“ [2] In dem (unter Verwendung eines vom ÖAMTC verfassten Formulars erstellten) Kaufvertrag wurde der Punkt „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher“ bejaht. Gewährleistung wurde ausgeschlossen. In der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ wurden die Punkte „Alle Änderungen am Fahrzeug sind zulässig bzw genehmigt“ und „Mir sind keine Vorschäden des Fahrzeugs bekannt“ nicht angekreuzt. Die Übergabe des letzten Prüfberichts nach Paragraph 57 a, KFG wurde bestätigt. Handschriftlich wurde vom Beklagten angefügt: „Auto hat einen Vorschaden Käufer weis bescheid keine Garantie u. Rücknahme & Kaufpreis u. Rückerstattung ausgeschlossen Fahrzeug ist wie Probefahren u. Besichtigt. Bezahlung bei Übergabe.“
[3] Am Tag nach Übergabe des Fahrzeugs bemerkte der Kläger, dass das Fahrzeug Öl verliert, und fuhr daraufhin zu einer Autowerkstatt, wo festgestellt wurde, dass die Schweißnähte nicht ordnungsgemäß hergestellt waren, das Lenkgetriebe defekt war und der Motor Öl verliert.
[4] Das Fahrzeug war seinerzeit nach einem „Rundum-Kollisionsschaden“ nicht fach- und sachgerecht repariert worden. Es wies bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger einen zur fehlenden Verkehrssicherheit führenden Ölverlust am Antrieb auf. An den Längsträgern am Unterboden wurden nicht fach- und sachgerechte Schweißarbeiten durchgeführt. Das schwer beschädigte Unfallfahrzeug wurde insgesamt nur notdürftig in einen fahrbereiten und optisch halbwegs ansprechenden Zustand versetzt. Jene Arbeiten, die erforderlich sind, um das Fahrzeug in einen technisch einwandfreien Zustand zu versetzen, ziehen in einer Fachwerkstätte Kosten von jedenfalls mehr als 20.000 EUR nach sich. Zum Zeitpunkt des Ankaufs des Klägers hatte das Fahrzeug einen Verkehrswert von 10.000 bis 12.000 EUR. Der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis von 31.700 EUR wäre angemessen, wenn das Fahrzeug frei von technischen Mängeln und verkehrs- und betriebssicher wäre.
[5] Der Kläger begehrt, gestützt auf Gewährleistung, Irrtum und laesio enormis, die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
[6] Der Beklagte wendete insbesondere ein, der Kläger habe Kenntnis vom Vorschaden gehabt. Er habe auf eine Anfechtung des Kaufvertrags ausdrücklich verzichtet.
[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die vom Kläger behauptete Verkürzung über die Hälfte liege vor.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege keine Judikaturwende vor, derzufolge sich das Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen allein aus dem Vertragsinhalt ergeben müsse, während es auf den faktischen Zustand des Kaufgegenstands nicht ankomme. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob 31/21f festgehalten, dass in den Wertvergleich die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen einzubeziehen seien. Zuletzt sei zu 5 Ob 193/21z ausgesprochen worden, dass laesio enormis auch dann geltend gemacht werden könne, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon bei Vertragsabschluss vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert gewesen sei.
[9] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 193/21z angesichts des dortigen Revisionsvorbringens keinen Anlass für eine weitergehende Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen gesehen habe.