Die aus dem Spruch ersichtliche Pfandrechtseinverleibung ob der dort näher bezeichneten Liegenschaft des Klägers zugunsten des Beklagten grundet sich auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26. September 1974.
Diese lautet in ihren wesentlichen Punkten wie folgt:
"1. Mit Kaufvertrag vom 2. April 1974 haben Sie (gemeint der Beklagte) von mir (gemeint der Kläger) die Liegenschaft EZ 20 KG L um einen Kaufpreis von einer Millionsiebenhunderttausend erworben. Der gegenständliche Kaufvertrag wurde von der Grundverkehrskommission noch nicht genehmigt und liegt derzeit bei der Berufungsinstanz in Linz.
2. Ich bestätige, von Ihnen folgende Kaufpreisteilzahlungen erhalten zu haben:
a) im Mai 1974 400 000 S, b) im Juli 1974 300 000 S, c) im Oktober 1974 400 000 S.
3. Sollte daher der gegenständliche Kaufvertrag von der Landesgrundverkehrskommission in Linz als Berufungsinstanz nicht genehmigt werden und sohin dieser Kaufvertrag ungültig sein, bekenne und bestätige ich, als Anzahlung für diesen Kaufvertrag einen Betrag insgesamt 1 100 000 S von Ihnen bar erhalten zu haben und Ihnen sohin diesen Betrag aufrecht schuldig zu sein.
4. Laut Mitteilung der Grundverkehrskommission sollen sich für das Kaufobjekt auch andere Interessenten gemeldet haben, für welche die Genehmigung durch die Grundverkehrskommission zu erwarten ist. Ich verpflichte mich daher, für den Fall, daß ich gezwungen sein sollte, das Kaufobjekt an einen anderen Interessenten zu verkaufen, Ihnen den anbezahlten Kaufpreis in Höhe von 1 100 000 S unverzüglich mit Abschluß des neuen Kaufvertrages zu bezahlen.
5. Bis zur Rückzahlung der Kaufpreisanzahlungen werden keine Zinsen, jedoch Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1966 vereinbart. Als Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung gelten für die oben angeführten Einzelbeträge auch jene Monate, in denen diese Beträge an mich bezahlt wurden, sohin für 400 000 S die Indexziffer für Mai 1974, für 300 000 S die Indexziffer für Juli 1974 und für 400 000 S jene für Oktober 1974.
6. Als Sicherheit für die Ihnen mir gegenüber zustehende Forderung im Betrag von 1 100 000 S (in Worten: Einemillioneinhunderttausend) und einer hiemit vereinbarten Nebengebührensicherstellung im Betrag von 110 000 S bestelle ich, Eduard K, die mir alleingehörige Liegenschaft EZ 20 KG L zum Pfande und erteile hiemit meine ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Anbotes durch erfolgter Annahme durch Sie, das Pfandrecht für die Forderung des Matthias T im Betrag von 1 100 000 S und einer Nebengebührenkaution im Betrag von 1 100 000 S ob dieser Liegenschaft einverleibt werden könne.
7. Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieser Urkunde verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren gehen zu meinen Lasten .....
In Abänderung des Punktes 4 verpflichte ich mich, die bereits erhaltenen Beträge zurückzubezahlen, sobald der Kaufvertrag, mit dem ich die vertragsgegenständliche Liegenschaft an einen anderen Interessenten verkaufe, rechtskräftig grundverkehrsbehördlich genehmigt ist. Jedenfalls sind diese Beträge jedoch spätestens am 1. Dezember 1975 zur Rückzahlung fällig. In Abänderung des Punktes 7 verpflichte ich mich, die anläßlich der allfälligen grundbücherlichen Durchführung dieses Pfandrechtes auflaufenden Gebühren, also die staatliche Schuldscheinsgebühr und die bücherliche Eintragungsgebühr, zu bezahlen. Die Kosten der Errichtung dieser Urkunde sowie der Rangordnungsgesuche samt Beglaubigungsgebühren, sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr auf Grund des Rangordnungsgesuches tragen hingegen Sie ....."
Die Pfandrechtseinverleibung laut Punkt 6 der eben wiedergegebenen Urkunde wurde grundbücherlich durchgeführt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung dieses Pfandrechtes zu verurteilen. Hiezu wurde im wesentlichen vorgebracht, der Kläger habe dem Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 1 100 000 S mit Rücksicht auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages angeboten; der Beklagte habe die Annahme des Betrages jedoch verweigert. Der Betrag sei daher vom Kläger beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu 1 Nc 502/76 gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt worden. Der Beklagte weigere sich, trotz dieser Zahlung eine Freilassungserklärung auszustellen.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung dieses Pfandrechtes zu verurteilen. Hiezu wurde im wesentlichen vorgebracht, der Kläger habe dem Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 1 100 000 S mit Rücksicht auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages angeboten; der Beklagte habe die Annahme des Betrages jedoch verweigert. Der Betrag sei daher vom Kläger beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu 1 Nc 502/76 gemäß Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegt worden. Der Beklagte weigere sich, trotz dieser Zahlung eine Freilassungserklärung auszustellen.
Der Beklagte wendete ein, daß über den Liegenschaftskauf noch nicht endgültig - von der Grundverkehrsbehörde - abgesprochen worden sei. Damit das Pfandrecht des Klägers zur Löschung kommen könnte, müßten auch die Wertsicherungsbeträge (328 943 S bis einschließlich Juli 1977) sowie eine spätere, pfandrechtlich nicht sichergestellte Kaufpreisteilzahlung von 420 000 S zurückgezahlt werden.
Zu einer Bezifferung der dem Kläger angelasteten Nebengebühren sah sich der Beklagte "derzeit" nicht in der Lage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren eingeschränkt, nämlich dahin statt, daß es dem Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung seines Pfandrechtes Zug um Zug gegen Zahlung von 1 100 000 S nebst dem sich aus der Wertsicherung gemäß Punkt 5 der Pfandbestellungsurkunde vom 26. September 1974 bis zum Zahlungstage ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtete; das Mehrbegehren, der Beklagte sei zur Ausstellung einer Löschungsquittung unbedingtverpflichtet, wurde abgewiesen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin gehend, daß sich der Beklagte im Punkt 4 der Pfandbestellungsurkunde vom 26. September 1974 verpflichtet habe, vom Kläger ab 1. Dezember 1975 die Rückzahlung derjenigen Beträge anzunehmen, die dieser nach dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunde dem Beklagten schuldete, gleichgültig, ob bis dahin über die Wirksamkeit der Kaufverträge endgültig abgesprochen sei. Der Beklagte hätte daher ab dem genannten Zeitpunkt den Empfang des Betrages von 1 100 000 S zuzüglich Wertsicherungsbeträge nicht mehr ablehnen dürfen; es handle sich insofern um eine einheitliche Forderung. Der Kläger habe auf diese Forderung jedoch nur einen Teilbetrag von 1 100 000 S, den der Beklagte für sich allein anzunehmen nicht verpflichtet gewesen sei, angeboten bzw. gerichtlich hinterlegt; Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Hypothek habe der Kläger aber nur in dem Falle, daß die Gesamtforderung des Beklagten einschließlich der Wertsicherungsbeträge, deren Errechnung dem Kläger zugemutet werden könne, getilgt sei. Insofern sei der Klagsanspruch von einer Gegenleistung des Klägers abhängig. Da dieser seine grundsätzliche Bereitschaft, die Gegenleistung zu erbringen, habe erkennen lassen, sei seinem Begehren mit der Einschränkung stattzugeben gewesen, daß es Zug um Zug gegen Zahlung von 1 100 000 S sowie der Wertsicherungsbeträge seitens des Klägers zu erfüllen sei. Auf Nebenforderungen des Beklagten sei hingegen nicht Bedacht zu nehmen gewesen, weil dieser zum Bestand derartiger Forderungen trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Prozeßbehauptungen aufgestellt habe; die weiteren Zahlungen des Beklagten von 420 000 S seien nicht hypothekarisch sichergestellt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Es billigte ferner im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge. Das angefochtene Urteil wurde dahin abgeändert, daß die Entscheidung über das Klagebegehren wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten in COZ 68 im Range COZ 66 ob der Liegenschaft EZ 20 KG einverleibten Pfandrechtes für die Forderung im Betrage von 1 100 000 S einzuwilligen, wird abgewiesen."