Rechtssatz RS0019216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019216
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Rechtssatz
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf einen ziffermäßig bestimmten - hypothekarisch sichergestellten - Betrag zuzüglich eines Erhöhungsbetrages auf Grund einer vereinbarten Wertsicherung zu, so bilden Erhöhungsbetrag und Hauptforderung eine einzige und einheitliche Forderung; bei Erlag nur der Hauptforderung weder Anspruch auf Löschungsquittung noch Löschungserklärung, noch rechtmäßiger, schuldbefreiender Gerichtserlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019216
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0030OB00611_7800000_001