Das für die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision erforderliche Vorliegen erheblicher Rechtsfragen vermag aber die beklagte Partei nicht aufzuzeigen.
Diese traf als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag mit dem Generalunternehmer eine Fürsorgepflicht nach § 1169 iVm § 1157 ABGB, die primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, betrifft (2 Ob 162/08z ua; RIS-Justiz RS0021827 [T16]). Sie umfasst aber auch Sachschäden (RIS-Justiz RS0021602; RS0021591; Rebhahn in Schwimann³ § 1169 Rz 5). Die Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann (3 Ob 44/07b = DRdA 2008/50, 521 [Albert] = ecolex 2007/356, 852; 6 Ob 30/01g; RIS-Justiz RS0021480 [T4]). Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände (6 Ob 242/03m mwN = RIS-Justiz RS0021602 [T7]), soferne mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können (M. Bydlinski in KBB² § 1169 Rz 1). Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht (M. Bydlinski aaO).Diese traf als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag mit dem Generalunternehmer eine Fürsorgepflicht nach Paragraph 1169, in Verbindung mit Paragraph 1157, ABGB, die primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, betrifft (2 Ob 162/08z ua; RIS-Justiz RS0021827 [T16]). Sie umfasst aber auch Sachschäden (RIS-Justiz RS0021602; RS0021591; Rebhahn in Schwimann³ Paragraph 1169, Rz 5). Die Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann (3 Ob 44/07b = DRdA 2008/50, 521 [Albert] = ecolex 2007/356, 852; 6 Ob 30/01g; RIS-Justiz RS0021480 [T4]). Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände (6 Ob 242/03m mwN = RIS-Justiz RS0021602 [T7]), soferne mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können (M. Bydlinski in KBB² Paragraph 1169, Rz 1). Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht (M. Bydlinski aaO).
Auch die beklagte Partei macht (mit Recht) nicht geltend, Verwaltungsvorschriften (einzelner) deutscher Bundesländer hätten in Österreich Gesetzeskraft (arg „heranzuziehen"). Beim Stand der Technik (iSd des Vorbringens der beklagten Partei in erster Instanz) handelt es sich um Fachwissen, über das der „Durchschnittsfachmann" auf dem betreffenden Gebiet verfügt, also in erster Linie um eine Tatfrage (4 Ob 34/92 = ÖBl 1992, 100). Dazu gibt es die konkrete Feststellung, dass die von der beklagten Partei durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Rüttelstopfverdichtung nicht ausreichend war und eine gefahrlose Durchführung dieser Bodenverdichtungsmaßnahmen nur bei flächendeckender Tiefensondierung gewährleistet ist. Die Frage, ob - nicht einmal miteinander übereinstimmende - deutsche Nomen für Österreich „heranzuziehen" sein könnten, stellt sich damit auf der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Ebene der rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) nicht mehr. Soweit behauptet wird, es seien die vier von der NI „festgelegten" Verdachtspunkte ohnehin untersucht worden, geht die beklagte Partei insoweit nicht von den Feststellungen aus, als (durchaus im Einklang mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen AS 50 und dem der NI AS 30) nur feststeht, dass die beklagte Partei die NI mit der Sondierung der Verdachtspunkte 1, 9, 10 und 12 beauftragt hatte. In der außerordentlichen Revision geht sie auch auf die Ansicht des Berufungsgerichts nicht ein, wonach die vorgenommene Sondierung zumindest einer der deutschen Vorschriften ohnehin nicht entsprochen habe. Die generelle Frage nach der Bedeutung solcher ausländischer Normen (für den Umfang erforderlicher Sicherungsmaßnahmen) stellt sich somit konkret gar nicht. Soweit die beklagte Partei eine unvertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall zum Begriff der „Kontamination" geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass davon angesichts der den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindenden Feststellung keine Rede sein, wonach darunter - zwischen den Vertragspartnern - (nur) das Vorhandensein von Öl, chemischen Stoffen oder Schutt gemeint war. Der Versuch diese Feststellung auf die bloß subjektive eigene Sicht zu beschränken, scheiterte in zweiter Instanz endgültig. Es entspräche im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht, unter Kontaminierung - was gemeinhin als Verunreinigung oder Verseuchung verstanden wird - das Vorhandensein nicht detonierter Fliegerbomben [aus dem Zweiten Weltkrieg] zu verstehen. Belege für das Gegenteil vermag die beklagte Partei nicht anzubieten. Angesichts des Wissens der beklagten Partei um die geplante Bodenverdichtung vor dem Unfall und um die mangelnde Sondenuntersuchung an der Unfallstelle begegnet die Annahme eines Verstoßes gegen die werkvertraglichen Schutzpflichten im Einzelfall keinen Bedenken. Auch sonst werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgeworfen.Auch die beklagte Partei macht (mit Recht) nicht geltend, Verwaltungsvorschriften (einzelner) deutscher Bundesländer hätten in Österreich Gesetzeskraft (arg „heranzuziehen"). Beim Stand der Technik (iSd des Vorbringens der beklagten Partei in erster Instanz) handelt es sich um Fachwissen, über das der „Durchschnittsfachmann" auf dem betreffenden Gebiet verfügt, also in erster Linie um eine Tatfrage (4 Ob 34/92 = ÖBl 1992, 100). Dazu gibt es die konkrete Feststellung, dass die von der beklagten Partei durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Rüttelstopfverdichtung nicht ausreichend war und eine gefahrlose Durchführung dieser Bodenverdichtungsmaßnahmen nur bei flächendeckender Tiefensondierung gewährleistet ist. Die Frage, ob - nicht einmal miteinander übereinstimmende - deutsche Nomen für Österreich „heranzuziehen" sein könnten, stellt sich damit auf der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Ebene der rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) nicht mehr. Soweit behauptet wird, es seien die vier von der NI „festgelegten" Verdachtspunkte ohnehin untersucht worden, geht die beklagte Partei insoweit nicht von den Feststellungen aus, als (durchaus im Einklang mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen AS 50 und dem der NI AS 30) nur feststeht, dass die beklagte Partei die NI mit der Sondierung der Verdachtspunkte 1, 9, 10 und 12 beauftragt hatte. In der außerordentlichen Revision geht sie auch auf die Ansicht des Berufungsgerichts nicht ein, wonach die vorgenommene Sondierung zumindest einer der deutschen Vorschriften ohnehin nicht entsprochen habe. Die generelle Frage nach der Bedeutung solcher ausländischer Normen (für den Umfang erforderlicher Sicherungsmaßnahmen) stellt sich somit konkret gar nicht. Soweit die beklagte Partei eine unvertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall zum Begriff der „Kontamination" geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass davon angesichts der den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindenden Feststellung keine Rede sein, wonach darunter - zwischen den Vertragspartnern - (nur) das Vorhandensein von Öl, chemischen Stoffen oder Schutt gemeint war. Der Versuch diese Feststellung auf die bloß subjektive eigene Sicht zu beschränken, scheiterte in zweiter Instanz endgültig. Es entspräche im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht, unter Kontaminierung - was gemeinhin als Verunreinigung oder Verseuchung verstanden wird - das Vorhandensein nicht detonierter Fliegerbomben [aus dem Zweiten Weltkrieg] zu verstehen. Belege für das Gegenteil vermag die beklagte Partei nicht anzubieten. Angesichts des Wissens der beklagten Partei um die geplante Bodenverdichtung vor dem Unfall und um die mangelnde Sondenuntersuchung an der Unfallstelle begegnet die Annahme eines Verstoßes gegen die werkvertraglichen Schutzpflichten im Einzelfall keinen Bedenken. Auch sonst werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgeworfen.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).