Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 91/03h×

Entscheidung 3 Ob 91/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob91/03h

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 16. August 1990 verstorbenen Margarete K*****, vertreten durch Egon K*****, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund, Rechtsanwalt in Linz als Sachwalter, wegen Räumung infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2002, GZ 15 R 123/01s-70, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das angefochtene Urteil durch einen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf titellose Benützung eines Hauses gestützten Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands sei gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht erforderlich. Welchen konkreten Tatbestand dieser gesetzlichen Bestimmung das Berufungsgericht für verwirklicht hielt, ist dessen Entscheidung nicht zu entnehmen.

Der Beklagte erhob eine "außerordentliche" Revision, die dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorgelegt wurde.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; 7 Ob 76/00b u.a.), wurde das Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung gestützt, ohne dass mit dem Beklagten jemals ein Mietvertrag bestanden hätte. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; 1 Ob 171/97x, je mwN). Es geht hier überdies nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; MietSlg 51.514). Der Räumungsprozess ist aber auch keine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN). Nach dem geltend gemachten Klagegrund - titellose Benützung durch den Beklagten nach dem Ableben seiner Ehegattin als Liegenschaftseigentümerin - liegt keine Streitigkeit vor, die (noch) im Familienrecht wurzelte und ohne das Eheverhältnis nicht denkbar wäre (allgemein dazu Simotta in Fasching² I Paragraph 49, Rz 39; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 49, JN Rz 7, je mN aus der Rsp). Somit ist aber der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob die Revision im Fall eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig, bei einem 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigendenden Entscheidungsgegenstand nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 508, Absatz eins bis 3 ZPO oder im Fall eines 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands als außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist somit nachzuholen, lässt sich doch die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs ohne eine solche Bewertung nicht klären.

Textnummer

E69370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00091.03H.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0030OB00091_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035870 Rechtssatz 29.01.1992Zivilrecht
Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.
RS0042118 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung.
RS0042208 Rechtssatz 02.12.1925Zivilrecht
Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.
RS0042245 Rechtssatz 02.12.1925Zivilrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 492 ZPO begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
RS0042437 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgeg …
RS0042743 Rechtssatz 23.03.1988Zivilrecht
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerich …
RS0109260 Rechtssatz 15.12.1997Zivilrecht
Eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (§ 502 Abs 1 ZPO) jedenfalls zu korrigieren, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern a …