Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, nach den beiden bisherigen Schadensfällen sei es vorhersehbar, dass auch bei weiteren Rohrverbindungen künftig Undichtheiten auftreten würden, die von der Beklagten zu verantworten seien; das Feststellungsinteresse sei daher gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsinteresse dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursacht (2 Ob 602/94 = SZ 68/5). Es genügt, dass sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden hätte eintreten können, bereits ereignet hat oder in Zukunft ein Schaden ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann, weil die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient (RIS-Justiz RS0038976). Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten abzustellen (2 Ob 93/95; 9 Ob 411/97z; RIS-Justiz RS0039018 [T16], RS0034527 [T12]).
Für die Annahme eines rechtlichen Interesses ist es nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten ist, sofern sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann (vgl RIS-Justiz RS0038909). Ein Feststellungsbegehren ist unbegründet, wenn mit Bestimmtheit weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht zu erwarten oder Spätfolgen mit absoluter Sicherheit auszuschließen sind (RIS-Justiz RS0039018).Für die Annahme eines rechtlichen Interesses ist es nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten ist, sofern sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann vergleiche RIS-Justiz RS0038909). Ein Feststellungsbegehren ist unbegründet, wenn mit Bestimmtheit weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht zu erwarten oder Spätfolgen mit absoluter Sicherheit auszuschließen sind (RIS-Justiz RS0039018).
Nach dem festgestellten Sachverhalt war in beiden Schadensfällen die Druckrohrleitung im unmittelbaren Bereich der Rohrstöße undicht, weil die Beklagte die entsprechende Sorgfalt beim Auflegen der Rollringe und beim Zusammenziehen der Rohre nicht beachtet hat. Die Schadensursache war damit in beiden Fällen gleich; die Schäden sind darauf zurückzuführen, dass beim Verlegen der Druckrohrleitung schlampig gearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es daher nicht zu, dass es kein schädigendes Ereignis gegeben habe. Das schädigende Ereignis, das bisher zweimal zu Undichtheiten und damit zu Schäden geführt wird, ist die unsachgemäße Verlegung der Rohrleitungen. Sie könnte ebenso wie der Verkehrsunfall im Fall der von der Beklagten zitierten Entscheidung 2 Ob 119/04w nur dann kein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung des Schädigers rechtfertigen, wenn weitere Schäden ausgeschlossen wären (stRsp 2 Ob 187/00i = JBl 2001, 107 mwN).
Davon kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede sein. Da die Rohrleitungen bereits an zwei Stellen undicht geworden sind, weil sie nicht mit der notwendigen Sorgfalt verlegt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Undichtheiten auftreten. Bereits das genügt, um das Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten zu bejahen. Dem Feststellungsinteresse steht daher nicht entgegen, dass derzeit nicht feststellbar ist, ob weitere Verbindungsstellen Mängel aufweisen, und auch der Sachverständige nicht sagen konnte, ob mit weiteren Schäden zu rechnen ist. Das Feststellungsinteresse ist wie oben dargelegt bereits deshalb zu bejahen, weil weitere Schäden nicht auszuschließen sind.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Verfahren erster Instanz auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO (auf die zutreffende Begründung im Ersturteil wird verwiesen), im Rechtsmittelverfahren auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich im Verfahren erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO (auf die zutreffende Begründung im Ersturteil wird verwiesen), im Rechtsmittelverfahren auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.