Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Urheber hat gemäß § 16 Abs 1 UrhG das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht ist erschöpft, wenn und soweit Werkstücke mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind (§ 16 Abs 3 UrhG). Der Urheber kann die Weiterveräußerung der von ihm veräußerten Werkstücke daher nicht unter Berufung auf sein Urheberrecht untersagen (4 Ob 30/03s = MR 2000, 249 [Walter] - Handwerkerpaket WIN 2.3).Der Urheber hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UrhG das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht ist erschöpft, wenn und soweit Werkstücke mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind (Paragraph 16, Absatz 3, UrhG). Der Urheber kann die Weiterveräußerung der von ihm veräußerten Werkstücke daher nicht unter Berufung auf sein Urheberrecht untersagen (4 Ob 30/03s = MR 2000, 249 [Walter] - Handwerkerpaket WIN 2.3).
Erschöpft kann nur das Verbreitungsrecht werden (s Kucsko, Geistiges Eigentum 1178) und auch dieses wird nur in dem Umfang erschöpft, in dem Nutzungsrechte auf den Erwerber übergegangen sind (von Gamm, Urheberrechtsgesetz 353; s auch Loewenheim in Schricker, Urheberrecht² § 17 Rz 49).Erschöpft kann nur das Verbreitungsrecht werden (s Kucsko, Geistiges Eigentum 1178) und auch dieses wird nur in dem Umfang erschöpft, in dem Nutzungsrechte auf den Erwerber übergegangen sind (von Gamm, Urheberrechtsgesetz 353; s auch Loewenheim in Schricker, Urheberrecht² Paragraph 17, Rz 49).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Weiterveräußerung der vom Fotografen veräußerten Fotos, sondern um ihre Veröffentlichung in einer Zeitung. Das Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Veröffentlichungsrecht), ist im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist (Kucsko aaO 1198). Als Verbreitungshandlung fällt daher auch die Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitung unter § 16 Abs 1 UrhG (4 Ob 23/88 = SZ 61/135 - Rosa-Lila-Villa). Das ihr zugrunde liegende Veröffentlichungsrecht ist durch die Veräußerung der Fotos jedoch nicht erschöpft; der Urheber kann freilich dem Erwerber das Veröffentlichungsrecht - ausdrücklich oder schlüssig - einräumen. Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob der Fotograf den Abnehmern mit der Veräußerung der Fotos auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt hat.Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Weiterveräußerung der vom Fotografen veräußerten Fotos, sondern um ihre Veröffentlichung in einer Zeitung. Das Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Veröffentlichungsrecht), ist im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist (Kucsko aaO 1198). Als Verbreitungshandlung fällt daher auch die Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitung unter Paragraph 16, Absatz eins, UrhG (4 Ob 23/88 = SZ 61/135 - Rosa-Lila-Villa). Das ihr zugrunde liegende Veröffentlichungsrecht ist durch die Veräußerung der Fotos jedoch nicht erschöpft; der Urheber kann freilich dem Erwerber das Veröffentlichungsrecht - ausdrücklich oder schlüssig - einräumen. Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob der Fotograf den Abnehmern mit der Veräußerung der Fotos auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt hat.
Die Beklagte macht dazu geltend, dass der Vermerk auf der Rechnung "Nutzungsrechte gehen an den Empfänger über" schon bei wörtlicher Auslegung den jeweiligen Empfänger dazu berechtige, die Lichtbilder in Tageszeitungen zu veröffentlichen. Es sei dies überdies eine Verwendung zu privaten Zwecken. Die Veröffentlichung sei daher durch die Befugnisse gedeckt, die der Fotograf seinen Abnehmern eingeräumt habe.
Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Bei der Auslegung ist daher der Zweck des Vertrags entscheidend (4 Ob 53/93 = ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe mwN; s auch 4 Ob 70/03b = MR 2003, 315 - Prospekte und Anzeigen).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Fotograf den Umfang der von ihm eingeräumten Befugnisse weder mit der Agentur noch mit den Privatkundinnen erörtert. Allen Beteiligten war aber klar, wofür die Fotos verwendet werden sollten. Bei den Privatkundinnen waren dies private Zwecke; bei der Agentur kam die Verwendung für die Setkarten und auf der firmeneigenen Homepage dazu. Bei dieser Sachlage konnten redliche Parteien den Rechnungsvermerk "Nutzungsrechte gehen an den Empfänger über" nur dahin verstehen, dass die für die beabsichtigte Verwendung notwendigen Nutzungsrechte übergehen.
Die Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung ist keine private Nutzung; sie steht auch mit der Verwendung eines Fotos für Setkarten oder auf der firmeneigenen Homepage in keinem Zusammenhang. Mit der Veräußerung der Fotos hat der Fotograf daher seinen Abnehmern nicht auch das Recht eingeräumt, die Fotos in einer Zeitung zu veröffentlichen. Dass dies seinen Kundinnen möglicherweise nicht bewusst war und sie die Fotos daher der Zeitung überlassen haben, vermag am Umfang der ihnen eingeräumten Befugnisse nichts zu ändern.
Die Beklagte erhebt weitere Einwendungen; auch diese Einwendungen sind nicht berechtigt:
1. Zur Aktivlegitimation
Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung die Aktivlegitimation des Klägers insoweit bestritten, als sie vorgebracht hat, ihr sei nicht bekannt, dass der Fotograf dem Kläger die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen habe. Sie beantrage, dem Kläger aufzutragen, die in der Klage als Beweismittel genannte "Wahrnehmungserklärung" binnen 3 Tagen bei Gericht niederzulegen und die Beklagte davon zu verständigen (AS 10).
In ihrer Erklärung zur Richtigkeit der vom Kläger in der Folge vorgelegten Urkunde hat die Beklagte auf ihr Vorbringen verwiesen (AS 28). Dieses Vorbringen hat sich, wie oben wiedergegeben, darauf beschränkt, die fehlende Kenntnis der Rechtsübertragung zu behaupten. Damit hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur unsubstantiiert bestritten, so dass das Erstgericht von einer wirksamen Übertragung der Rechte des Fotografen auf den Kläger ausgehen konnte.
Zu dem von der Beklagten erstmals in der Berufung erwähnten Passus der Wahrnehmungserklärung, wonach "die gegenständliche Rechtseinräumung (...) nur für den Fall und die Dauer einer dem RSV erteilten Betriebsgenehmigung" gilt, ist im Übrigen zu bemerken, dass eine solche Einschränkung bei einer Auslegung nach dem Vertragszweck wohl nur dahin verstanden werden kann, dass sie bloß dann gilt, wenn eine für die Tätigkeit des Rechtsschutzverbands notwendige Betriebsgenehmigung fehlt. Ist eine Betriebsgenehmigung aber gar nicht notwendig, weil es sich um keine Verwertungsgesellschaft, sondern um einen in der Rechtsform eines Vereins organisierten Rechtsschutzverband handelt, so werden redliche und vernünftige Parteien die Einschränkung als gegenstandslos betrachten.
2. Zum Rechtsschutzinteresse
Die Beklagte macht geltend, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er in einem Parallelverfahren einen rechtskräftigen Titel erwirkt habe. Gegenstand des Parallelverfahrens waren jedoch Ansprüche, die der Fotograf Heinz-Peter L***** dem Kläger übertragen hatte. Das zu 37 Cg 168/00k des Handelsgerichts Wien ergangene Unterlassungsgebot nimmt daher auf diesen Fotografen Bezug. Die fehlende Zustimmung des Fotografen Heinz-Peter L***** zur Verbreitung der Lichtbilder bildet - neben der des Klägers - ein Tatbestandsmerkmal.
Im vorliegenden Fall geht es hingegen um Lichtbilder, deren Verbreitung ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** unzulässig ist. Es trifft daher nicht zu, dass der Kläger aufgrund des zu 37 Cg 168/00k erwirkten Titels wegen der hier verfahrensgegenständlichen Verletzung von Leistungsschutzrechten Exekution führen könnte.
3. Zum Unterlassungsbegehren
Richtig ist, dass das Unterlassungsbegehren nur auf Leistungsschutzrechte Bezug nimmt. Ebenso trifft es zu, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos als Lichtbildwerke im Sinne des § 3 UrhG zu werten sind. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Unterlassungsbegehren abzuweisen wäre:Richtig ist, dass das Unterlassungsbegehren nur auf Leistungsschutzrechte Bezug nimmt. Ebenso trifft es zu, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos als Lichtbildwerke im Sinne des Paragraph 3, UrhG zu werten sind. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Unterlassungsbegehren abzuweisen wäre:
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG schließen einander nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht (4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39 [Gamerith] - Eurobike mwN). Ob daraus folgt, dass der gewerbsmäßige Lichtbildhersteller durch Inanspruchnahme der Leistungsschutzrechte das Urheberrecht seines Angestellten, der das Lichtbild aufgenommen hat, verhindern kann (s Noll, Lichtbildwerk und/oder einfaches Lichtbild, ÖBl 2003, 164, der das Konkurrenzproblem dahin löst, dass er ein Leistungsschutzrecht des Unternehmers bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken verneint), kann hier offen bleiben.Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach Paragraphen 73, ff UrhG schließen einander nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht (4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39 [Gamerith] - Eurobike mwN). Ob daraus folgt, dass der gewerbsmäßige Lichtbildhersteller durch Inanspruchnahme der Leistungsschutzrechte das Urheberrecht seines Angestellten, der das Lichtbild aufgenommen hat, verhindern kann (s Noll, Lichtbildwerk und/oder einfaches Lichtbild, ÖBl 2003, 164, der das Konkurrenzproblem dahin löst, dass er ein Leistungsschutzrecht des Unternehmers bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken verneint), kann hier offen bleiben.
Im vorliegenden Fall besteht keine Konkurrenz zwischen Leistungsschutzrecht des gewerbsmäßigen Lichtbildherstellers und Urheberrecht des das Lichtbild aufnehmenden Angestellten, sondern es geht allein darum, ob der Urheber sich damit begnügen kann, das Leistungsschutzrecht in Anspruch zu nehmen. Das setzt natürlich voraus, dass bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildwerken ein Leistungsschutzrecht überhaupt entsteht; dies ist aber im Hinblick darauf zu bejahen, dass der wesentliche Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht im geringeren Schutzumfang des Leistungsschutzrechts besteht und das Lichtbild mit seiner Aufnahme nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Ob der Urheber den vollen Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt oder sich mit dem geringeren Leistungsschutz begnügt, muss ihm überlassen bleiben.
4. Zur Fassung des Unterlassungsgebots
Die Beklagte macht geltend, dass das Unterlassungsgebot überschießend formuliert sei. Da dem österreichischen Recht die Rechtsfigur der Prozessstandschaft fremd sei, setze die Klagelegitimation die Übertragung des Sachrechts voraus.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Fotograf (ua) seine Leistungsschutzrechte auch tatsächlich dem Kläger übertragen. Nur insoweit ist der Kläger berechtigt, die Verletzung dieser Rechte durch Dritte geltend zu machen und nur soweit kann ein von ihm erwirkter Titel reichen.
Der Kläger hat seine Klage daher auch darauf gestützt, die dem Fotografen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte übertragen erhalten zu haben (AS 2). Dass das Unterlassungsbegehren dennoch so formuliert ist, dass es auch die Verbreitung von Fotos erfasst, an denen dem Fotografen die Leistungsschutzrechte zukommen, ist offenbar auf ein Versehen zurückzuführen. Das Ersturteil war daher mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass davon nur Fotoaufnahmen erfasst werden, an denen dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen. Zu entfallen hatte auch der Hinweis auf die fehlende Werknutzungsbewilligung, weil deren Fehlen ohnehin schon durch den Passus "ohne Zustimmung des ..." erfasst ist.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.