Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob Gewerkschaften bei der Mitgliederwerbung im geschäftlichen Verkehr tätig werden; die Revision ist auch berechtigt.
1. Zum Handeln von Gewerkschaften im geschäftlichen Verkehr:
Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung jede selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne dass Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbstständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (4 Ob 2007/96t = ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns; 4 Ob 27/00z = ÖBl 2000, 213 - Betriebsrat aktuell, jeweils mwN). Keine Tätigkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn politische Parteien (4 Ob 299/99w = MR 2000, 107 - L-Nachrichten) oder Betriebsratsfraktionen (4 Ob 27/00z = ÖBl 2000, 213 - Betriebsrat aktuell) in Erfüllung ihres politischen Auftrags tätig werden.
Für Gewerkschaften kann nichts anderes gelten. Auch sie haben einen (sozial-)politischen Auftrag, den sie mit der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Soweit sie in diesem Bereich tätig werden, nehmen sie regelmäßig nicht am Erwerbsleben teil, auch wenn sie mit anderen Gewerkschaften im Wettbewerb stehen und um Mitglieder werben. Der Wettbewerb zwischen Gewerkschaften ist daher, ebenso wie der Wettbewerb zwischen politischen Parteien, kein Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr.
Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung lehnt es ab, die Mitgliederwerbung und -betreuung von Gewerkschaften den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu unterstellen. Die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung könne nicht dem Auftreten von Wettbewerbern im geschäftlichen Verkehr gleichgesetzt und Regeln unterstellt werden, die auf das Konkurrenzverhältnis von Gewerbetreibenden mit ganz anders gearteten Interessenkonflikten zugeschnitten sind (BGH GRUR 1980, 309 - Straßen- und Autolobby; s auch BGHZ 42, 210; BGH GRUR 1971, 591 - Sabotage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 210; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts², 114; Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb³ Einf Rz 199; Großkomm/Schünemann EnlUWG Rdn D 184).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so können die beanstandeten Äußerungen nicht nach § 7 UWG beurteilt werden:Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so können die beanstandeten Äußerungen nicht nach Paragraph 7, UWG beurteilt werden:
Die mit dem Flugblatt verbreitete Kritik an der Darstellung des Gehaltsabschlusses im öffentlichen Dienst durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst ist Teil der (sozial-)politischen Auseinandersetzung zwischen zwei Gewerkschaften; sie dient dazu, Mitglieder zu werben. Die beanstandeten Äußerungen sind daher nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Die Außerstreitstellung des Klagevorbringens zu Punkt 1 (AS 2) durch die Beklagte (AS 10) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Maßgebend ist nicht, ob der Kläger mit seinen (vielfältigen) selbstständig betriebenen Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr handelt, sondern entscheidend ist, dass die Beklagte mit dem zum Zweck der Mitgliederwerbung verteilten Flugblatt nicht im geschäftlichen Verkehr tätig geworden ist. Damit ist zwar noch nicht der Unterlassungsanspruch zu verneinen, weil der Kläger seinen Anspruch insoweit auch auf § 1330 ABGB gestützt hat, wohl aber der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG.Die mit dem Flugblatt verbreitete Kritik an der Darstellung des Gehaltsabschlusses im öffentlichen Dienst durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst ist Teil der (sozial-)politischen Auseinandersetzung zwischen zwei Gewerkschaften; sie dient dazu, Mitglieder zu werben. Die beanstandeten Äußerungen sind daher nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Die Außerstreitstellung des Klagevorbringens zu Punkt 1 (AS 2) durch die Beklagte (AS 10) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Maßgebend ist nicht, ob der Kläger mit seinen (vielfältigen) selbstständig betriebenen Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr handelt, sondern entscheidend ist, dass die Beklagte mit dem zum Zweck der Mitgliederwerbung verteilten Flugblatt nicht im geschäftlichen Verkehr tätig geworden ist. Damit ist zwar noch nicht der Unterlassungsanspruch zu verneinen, weil der Kläger seinen Anspruch insoweit auch auf Paragraph 1330, ABGB gestützt hat, wohl aber der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, UWG.
2. Zur Beurteilung der beanstandeten Äußerungen nach § 1330 ABGB:2. Zur Beurteilung der beanstandeten Äußerungen nach Paragraph 1330, ABGB:
Der Beklagte macht geltend, dass die beanstandeten Äußerungen ein zulässiges Werturteil seien. Der Persönlichkeitsschutz von Politikern und in politischem Zusammenhang sei stark eingeschränkt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit müsse auch bei der Beurteilung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt, berücksichtigt werden.
Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 6 Ob 265/03v. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auf die Lehrmeinung Zöchbauers (Anm zu MR 2002/149 - TATblatt) verwiesen, wonach im Lichte der Judikatur des EGMR der Begriff der Tatsachenbehauptung enger und der der Meinung weiter zu verstehen sei. Eine genauere Auseinandersetzung mit dieser Lehrmeinung hat sich erübrigt, weil der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Verleumdungsvorwurf nach dem Gesamtzusammenhang eindeutig als Tatsachenbehauptung zu werten war.Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 6 Ob 265/03v. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auf die Lehrmeinung Zöchbauers Anmerkung zu MR 2002/149 - TATblatt) verwiesen, wonach im Lichte der Judikatur des EGMR der Begriff der Tatsachenbehauptung enger und der der Meinung weiter zu verstehen sei. Eine genauere Auseinandersetzung mit dieser Lehrmeinung hat sich erübrigt, weil der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Verleumdungsvorwurf nach dem Gesamtzusammenhang eindeutig als Tatsachenbehauptung zu werten war.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 93/98i = SZ 71/96 = MR 1998, 269 (Korn) - Schweine-KZ mwN).
Das beanstandete Flugblatt wendet sich an Lehrer an Wiener Schulen, die der Beklagte als Mitglieder gewinnen will und die er auch ausdrücklich dazu auffordert, ihm beizutreten. In diesem Zusammenhang ist auch seine Kritik an der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zu sehen. Er wirft ihr vor, öffentlich Bedienstete zu "betrügen", "Zinsbetrug" zu begehen und die Bediensteten mit "Zahlenspielereien leimen" zu wollen. Seinen Vorwurf untermauert er mit Berechnungen, aus denen sich ergeben soll, dass der von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst erreichte Gehaltsabschluss von 2,1 % in Wahrheit nicht einmal die Inflation zur Gänze abgilt.
Aufgrund des Zusammenhangs mit einer Mitgliederwerbeaktion und des durch das Flugblatt erweckten Gesamteindrucks ist auszuschließen, dass der Betrugsvorwurf und der Vorwurf des Leimens mit billigen Zahlenspielereien als Vorwurf strafbarer Handlungen verstanden werden könnten. Für die angesprochenen Lehrer kann kein Zweifel bestehen, dass ein (kleiner) Mitbewerber der (großen) Gewerkschaft öffentlicher Dienst durch harsche Kritik an dem von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst verhandelten Gehaltsabschluss und dessen Darstellung in der Öffentlichkeit punkten will. Der Gewerkschaft öffentlicher Dienst wird, wenn auch mit drastischen Worten, Schönfärberei eines nicht einmal die volle Inflationsabgeltung sichernden Gehaltsabschlusses, aber kein strafrechtlich bedenkliches Verhalten vorgeworfen.
Als Kritik an der Vertretung der Interessen der öffentlich Bediensteten durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst sind die beanstandeten Äußerungen dem Bereich der (sozial-)politischen Auseinandersetzung zuzuordnen. Soweit ihnen überhaupt ein Tatsachenkern entnommen wird und sie nicht ohnehin nur als Meinungsäußerung aufgefasst werden, ist dieser wahr. Der Tatsachenkern reduziert sich nämlich auf die Behauptung, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst den von ihr erreichten Gehaltsabschluss in günstigem Licht erscheinen lässt. Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB und können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht untersagt werden.Als Kritik an der Vertretung der Interessen der öffentlich Bediensteten durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst sind die beanstandeten Äußerungen dem Bereich der (sozial-)politischen Auseinandersetzung zuzuordnen. Soweit ihnen überhaupt ein Tatsachenkern entnommen wird und sie nicht ohnehin nur als Meinungsäußerung aufgefasst werden, ist dieser wahr. Der Tatsachenkern reduziert sich nämlich auf die Behauptung, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst den von ihr erreichten Gehaltsabschluss in günstigem Licht erscheinen lässt. Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht untersagt werden.
Die beanstandeten Äußerungen sind aber auch nicht als Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu werten:Die beanstandeten Äußerungen sind aber auch nicht als Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu werten:
Bei der für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses und auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind nach der vom Obersten Gerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Auch Privatpersonen und private Vereinigungen müssen sich eine kritische Beurteilung gefallen lassen, sobald sie die politische Bühne betreten (6 Ob 149/01g = SZ 74/117 = MR 2001, 370 - Menschenhatz mwN).
Für eine politische Auseinandersetzung, wie sie auch hier vorliegt, gilt daher ganz allgemein eine höhere Toleranzschwelle. Diese wird im vorliegenden Fall weder durch den eindeutig auf die ist der Darstellung des Gehaltsabschlusses durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst bezogenen Betrugsvorwurf noch den des Leimens mit billigen Zahlenspielereien überschritten.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für das Rechtsmittelverfahren beträgt insgesamt 37.000 EUR (Unterlassungsbegehren 27.000 EUR; Veröffentlichungsbegehren 10.000 EUR). Die abweisende Entscheidung des Erstgerichts über eine der vier beanstandeten und mit insgesamt 36.000 EUR bewerteten Behauptungen ist rechtskräftig geworden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind daher nur mehr drei - mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewertende - Behauptungen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage für das Rechtsmittelverfahren beträgt insgesamt 37.000 EUR (Unterlassungsbegehren 27.000 EUR; Veröffentlichungsbegehren 10.000 EUR). Die abweisende Entscheidung des Erstgerichts über eine der vier beanstandeten und mit insgesamt 36.000 EUR bewerteten Behauptungen ist rechtskräftig geworden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind daher nur mehr drei - mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewertende - Behauptungen.