Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Klägers ist einer von mehreren erbserklärten Erben nicht verpflichtet, seine Ansprüche zu verfolgen; er könne auf die Abgabe einer Erbserklärung auch ganz verzichten. Mehrere erbserklärte Erben seien daher in Ansehung einer Erbrechtsklage keine notwendigen Streitgenossen und müssten diese nicht zwingend gemeinsam einbringen, wie sich dies auch aus der Entscheidung 6 Ob 699/85 ergebe.
1. Auf das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften des AußStrG 1854 weiter anzuwenden (§ 205 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111).1. Auf das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften des AußStrG 1854 weiter anzuwenden (Paragraph 205, AußStrG 2005, BGBl römisch eins 2003/111).
2. Eine einheitliche Streitpartei bzw gebundene Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für oder gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (§ 14 ZPO). Einen Unterfall der einheitlichen Streitpartei bildet die notwendige (anspruchsgebundene) Streitgenossenschaft, bei der der geltend gemachte Anspruch so gestaltet ist, dass er nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden kann. Gründe hiefür können die völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands (zB Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten), die gemeinsame Verfügungsbefugnis über den Anspruch (zB aktive Gesamthandprozesse) oder die Gemeinschaftlichkeit des Rechtsverhältnisses sein, das naturnotwendig nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann (zB mehrere Miteigentümer als Bestandgeber bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrags). Klagen aus oder wegen derartiger Rechte oder Rechtsverhältnisse können nur dann Erfolg haben, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite vertreten sind; andernfalls ist die Klage mangels Sachlegitimation abzuweisen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 201; Schubert in Fasching, ZPO² § 14 Rz 1 f je mwN).2. Eine einheitliche Streitpartei bzw gebundene Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für oder gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (Paragraph 14, ZPO). Einen Unterfall der einheitlichen Streitpartei bildet die notwendige (anspruchsgebundene) Streitgenossenschaft, bei der der geltend gemachte Anspruch so gestaltet ist, dass er nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden kann. Gründe hiefür können die völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands (zB Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten), die gemeinsame Verfügungsbefugnis über den Anspruch (zB aktive Gesamthandprozesse) oder die Gemeinschaftlichkeit des Rechtsverhältnisses sein, das naturnotwendig nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann (zB mehrere Miteigentümer als Bestandgeber bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrags). Klagen aus oder wegen derartiger Rechte oder Rechtsverhältnisse können nur dann Erfolg haben, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite vertreten sind; andernfalls ist die Klage mangels Sachlegitimation abzuweisen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 201; Schubert in Fasching, ZPO² Paragraph 14, Rz 1 f je mwN).
3. Erbrechtsklagen sind negative Feststellungsklagen, die auf Feststellung des fehlenden Erbrechts des Beklagten gerichtet sind. Es wird damit - nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen - festgestellt, dass der Erbrechtstitel des Beklagten (zB das Testament) ungültig ist (Welser in Rummel, ABGB³ §§ 799, 800 Rz 24 mwN). Die Erbrechtsklage kann nur während des Abhandlungsverfahrens erhoben werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erbrechtsstreits wird die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Sieger fortgesetzt. Das Urteil hindert Dritte nicht an der Durchsetzung ihrer Rechte, etwa mit der Erbschaftsklage (Welser in Koziol/Welser II12 524).3. Erbrechtsklagen sind negative Feststellungsklagen, die auf Feststellung des fehlenden Erbrechts des Beklagten gerichtet sind. Es wird damit - nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen - festgestellt, dass der Erbrechtstitel des Beklagten (zB das Testament) ungültig ist (Welser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 799, 800, Rz 24 mwN). Die Erbrechtsklage kann nur während des Abhandlungsverfahrens erhoben werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erbrechtsstreits wird die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Sieger fortgesetzt. Das Urteil hindert Dritte nicht an der Durchsetzung ihrer Rechte, etwa mit der Erbschaftsklage (Welser in Koziol/Welser II12 524).
4. Eine gesetzliche Anordnung, wonach Erbrechtsklagen gesetzlicher Erben gegen Testamentserben notwendig gegen sämtliche Testamentserben geltend zu machen wären, besteht nicht (7 Ob 112/68). Fraglich ist, ob auch umgekehrt nur einer von mehreren gesetzlichen Erben die Erbrechtsklage gegen Testamentserben einbringen darf, sofern die anderen Erben untätig bleiben. Die vom Rechtsmittelwerber angeführte Entscheidung 6 Ob 699/85 = SZ 58/179 betrifft zwar die Klage nur eines von mehreren auf den Rechtsweg verwiesenen Miterben; die Frage der Aktivlegitimation und der (notwendigen) Streitgenossenschaft für diesen Fall wird dort aber nicht erörtert. Die Entscheidung hängt aber nicht von dieser Frage ab.
5. Im Anlassfall haben sich sämtliche auf den Rechtsweg verwiesene Miterben des Klägers dazu entschlossen, den Erbrechtstitel des selben Testamentserben zu bekämpfen; zwei von ihnen haben schon je voneinander unabhängige Erbrechtsklagen eingebracht. Jedenfalls für diesen Fall ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Miterben kraft Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs als notwendige Streitgenossen zur gemeinsamen Klagsführung verpflichtet sind.
6. Ziel des Erbrechtsstreits ist es, zumindest für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens zu klären, wer Erbe und wem daher einzuantworten ist (3 Ob 98/97a). Nach dem Konzept der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit (§ 125 ff AußStrG) geht das Gesetz bei widersprechenden Erbserklärungen erkennbar davon aus, dass dann in einem einzigen Prozess geklärt werden soll, mit wem die Verlassenschaftsabhandlung fortgesetzt wird (§ 125 AußStrG spricht von der Anbringung der Klage, § 126 Abs 2 AußStrG von der Überreichung der Klage). Mit dieser vom Gesetz verfolgten Absicht stünde es in unlösbarem Widerspruch, sähe man es für zulässig an, dass mehrere den Rechtsweg beschreitende gesetzliche Erben als Kläger je eigener Erbrechtsklagen gegen denselben Testamentserben auftreten dürften: Alle Kläger verfolgten dann zwar dasselbe Rechtsschutzziel (Beseitigung des Erbrechtstitels der Beklagten), doch wären unterschiedliche Verfahrensergebnisse möglich, sodass letztlich nicht feststünde, wer als (einziger) Sieger im Erbrechtsstreit weiterhin am Verlassenschaftsverfahren teilzunehmen berechtigt ist. Aus der Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs sind daher widersprechende Urteile zwischen den mehreren Gegnerpaaren in ihrer Wirkung unverträglich und können nicht nebeneinander bestehen (vgl Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 1123 ff, 114). Damit besteht für diesen Fall eine notwendige Streitgenossenschaft, weil auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte (Kralik aaO 115; 4 Ob 572/95 = RIS-Justiz RS0035496 [T3]) und abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden (RIS-Justiz RS0035496 [T4]).6. Ziel des Erbrechtsstreits ist es, zumindest für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens zu klären, wer Erbe und wem daher einzuantworten ist (3 Ob 98/97a). Nach dem Konzept der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit (Paragraph 125, ff AußStrG) geht das Gesetz bei widersprechenden Erbserklärungen erkennbar davon aus, dass dann in einem einzigen Prozess geklärt werden soll, mit wem die Verlassenschaftsabhandlung fortgesetzt wird (Paragraph 125, AußStrG spricht von der Anbringung der Klage, Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG von der Überreichung der Klage). Mit dieser vom Gesetz verfolgten Absicht stünde es in unlösbarem Widerspruch, sähe man es für zulässig an, dass mehrere den Rechtsweg beschreitende gesetzliche Erben als Kläger je eigener Erbrechtsklagen gegen denselben Testamentserben auftreten dürften: Alle Kläger verfolgten dann zwar dasselbe Rechtsschutzziel (Beseitigung des Erbrechtstitels der Beklagten), doch wären unterschiedliche Verfahrensergebnisse möglich, sodass letztlich nicht feststünde, wer als (einziger) Sieger im Erbrechtsstreit weiterhin am Verlassenschaftsverfahren teilzunehmen berechtigt ist. Aus der Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs sind daher widersprechende Urteile zwischen den mehreren Gegnerpaaren in ihrer Wirkung unverträglich und können nicht nebeneinander bestehen vergleiche Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 1123 ff, 114). Damit besteht für diesen Fall eine notwendige Streitgenossenschaft, weil auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte (Kralik aaO 115; 4 Ob 572/95 = RIS-Justiz RS0035496 [T3]) und abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden (RIS-Justiz RS0035496 [T4]).
7. Haben sich daher mehrere aus demselben Berufungsgrund erbserklärte Miterben entschlossen, gegen dieselben Beklagten einen Erbrechtsstreit zu führen, bilden sie eine notwendige
Streitgenossenschaft (so schon 4 Ob 553/91 = EvBl 1992/6, 27 = NZ
1992, 250 = JBl 1992, 110 = RIS-Justiz RS0035504).
8. Der Kläger hat eine Erbrechtsklage unabhängig von zwei anderen gesetzlichen Erben, die mit gesonderten Schriftsätzen dasselbe Testament bekämpfen, eingebracht. Damit fehlt ihm - wie zuvor ausgeführt - die Sachlegitimation, weil er nur einer von mehreren notwendigen Streitgenossen im Erbrechtsstreit ist. Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.