Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 60 zu § 140 mwN). Einschränkend setzt die Rechtsprechung diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (EFSlg 77.069 = ZfRV 1996, 80; ÖA 1997, 159/U182; 4 Ob 2330/97v; 9 Ob 23/98t; 4 Ob 210/98f uva). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird dabei nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w; ÖA 1997, 159/U182; 8 Ob 191/97i ua).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 60 zu Paragraph 140, mwN). Einschränkend setzt die Rechtsprechung diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (EFSlg 77.069 = ZfRV 1996, 80; ÖA 1997, 159/U182; 4 Ob 2330/97v; 9 Ob 23/98t; 4 Ob 210/98f uva). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird dabei nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w; ÖA 1997, 159/U182; 8 Ob 191/97i ua).
Der Rechtsmittelwerber zeigt nun zutreffend auf, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nur von einem erzielbaren Einkommen des Kindesvaters in der Höhe von S 11.000.- monatlich ausgegangen ist, ohne zu berücksichtigen, daß der Vater - nach den Behauptungen des Unterhaltssachwalters - ausgebildeter Fleischergeselle ist; überdies legt der Unterhaltssachwalter eine Urkunde vor, aus der hervorgeht, daß die Angaben des Vaters über sein Einkommen als Hilfsdachdecker offensichtlich unrichtig waren und er in dieser Tätigkeit zuletzt S 16.000.- verdient habe. Die Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, auf welche Einkommenshöhe der Vater angespannt werden darf, hängt demnach davon ab, welche Berufsausbildung er abgeschlossen hat, ob er in diesem Beruf auf dem Arbeitsmarkt noch konkret vermittelbar ist und welches Einkommen er damit erzielen könnte; dazu fehlen Feststellungen. Dieser Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher nach Erweiterung der Entscheidungsgrundlage durch Einvernahme des Vaters zu seiner Ausbildung und Einholung eines berufskundlichen Gutachtens festzustellen haben, welche Berufsausbildung der Vater besitzt und welches Einkommen er damit im Zeitraum ab 1. 12. 1997 nachhaltig hätte erzielen können. Erst danach wird die Berechtigung seines Herabsetzungsantrages verläßlich beurteilt werden können.
Da im aufgezeigten Umfang Feststellungen fehlen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.