Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
1. Die Kläger machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die Beklagte verletze ihre durch § 16 ABGB geschützten Persönlichkeitsrechte. Sie habe die herabsetzenden und geschäftsschädigenden Äußerungen der Mitarbeiter des von ihr beauftragten Werbeunternehmens gemäß § 18 UWG zu vertreten. Die Nennung ihrer Namen im Zusammenhang mit Werbeaktivtäten der Beklagten - in welcher Form auch immer - könnte leicht dazu führen, dass eine Verbindung zwischen den Klägern und der Beklagten konstruiert werde; dies könne nicht im Interesse der Kläger liegen.1. Die Kläger machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die Beklagte verletze ihre durch Paragraph 16, ABGB geschützten Persönlichkeitsrechte. Sie habe die herabsetzenden und geschäftsschädigenden Äußerungen der Mitarbeiter des von ihr beauftragten Werbeunternehmens gemäß Paragraph 18, UWG zu vertreten. Die Nennung ihrer Namen im Zusammenhang mit Werbeaktivtäten der Beklagten - in welcher Form auch immer - könnte leicht dazu führen, dass eine Verbindung zwischen den Klägern und der Beklagten konstruiert werde; dies könne nicht im Interesse der Kläger liegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (etwa 4 Ob 14/03t = wbl 2003/233 - MAGNETFELDTHERAPIE mwN; RIS-Justiz RS0009319) schützt § 16 ABGB (unter anderem) vor Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch einen unbefugten, schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigenden Gebrauch seines Namens zu Werbezwecken. Eine allgemeine Verpflichtung, den „Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht zwar insoweit nicht, als dies durch bloße „Namensnennung" geschieht. Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine „Namensnennung" dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (etwa 4 Ob 14/03t = wbl 2003/233 - MAGNETFELDTHERAPIE mwN; RIS-Justiz RS0009319) schützt Paragraph 16, ABGB (unter anderem) vor Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch einen unbefugten, schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigenden Gebrauch seines Namens zu Werbezwecken. Eine allgemeine Verpflichtung, den „Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht zwar insoweit nicht, als dies durch bloße „Namensnennung" geschieht. Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine „Namensnennung" dann gegen das aus Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben Mitarbeiter des von der Beklagten beauftragten Werbeunternehmens gegenüber Passanten behauptet, der Einsatz der ÖAMTC-Hubschrauber sei lediglich Werbung für den Erstkläger, in Wirklichkeit gehörten die Hubschrauber dem Österreichischen Roten Kreuz und der Erstkläger mache auf den Hubschraubern lediglich Werbung. Diese Behauptungen sind unwahr, wodurch jedenfalls schutzwürdige Interessen des Erstklägers beeinträchtigt werden. Eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB ist somit gegeben. Daraus resultieren Unterlassungsansprüche der Kläger (die Aktivlegitimation des Zweitklägers hat die Beklagte im gesamten Verfahren nicht bestritten).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben Mitarbeiter des von der Beklagten beauftragten Werbeunternehmens gegenüber Passanten behauptet, der Einsatz der ÖAMTC-Hubschrauber sei lediglich Werbung für den Erstkläger, in Wirklichkeit gehörten die Hubschrauber dem Österreichischen Roten Kreuz und der Erstkläger mache auf den Hubschraubern lediglich Werbung. Diese Behauptungen sind unwahr, wodurch jedenfalls schutzwürdige Interessen des Erstklägers beeinträchtigt werden. Eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB ist somit gegeben. Daraus resultieren Unterlassungsansprüche der Kläger (die Aktivlegitimation des Zweitklägers hat die Beklagte im gesamten Verfahren nicht bestritten).
2. Durch die festgestellten Äußerungen wird in der - nicht näher darüber informierten - Öffentlichkeit der unrichtige Eindruck erweckt, der Erstkläger wäre im Bereich Flugrettung gar nicht tätig. Das könnte zu einem Glaubwürdigkeitsdefizit führen, das sich für den Erstkläger geschäftsschädigend auswirken könnte. Kredit- bzw geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen die - wie hier - zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt werden, sind nach § 7 UWG zu beurteilen. Sie verpflichten zur Unterlassung, wenn sie nicht erweislich wahr sind. Den Wahrheitsbeweis hätte die Beklagte zu erbringen (stRsp, etwa 4 Ob 116/93 = MR 1994, 32 - IMAS-REPORT mwN); sie hat den Wahrheitsbeweis aber nicht einmal angetreten.2. Durch die festgestellten Äußerungen wird in der - nicht näher darüber informierten - Öffentlichkeit der unrichtige Eindruck erweckt, der Erstkläger wäre im Bereich Flugrettung gar nicht tätig. Das könnte zu einem Glaubwürdigkeitsdefizit führen, das sich für den Erstkläger geschäftsschädigend auswirken könnte. Kredit- bzw geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen die - wie hier - zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt werden, sind nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen. Sie verpflichten zur Unterlassung, wenn sie nicht erweislich wahr sind. Den Wahrheitsbeweis hätte die Beklagte zu erbringen (stRsp, etwa 4 Ob 116/93 = MR 1994, 32 - IMAS-REPORT mwN); sie hat den Wahrheitsbeweis aber nicht einmal angetreten.
Der Beklagten ist daher (auch) ein Verstoß gegen § 7 UWG anzulasten.Der Beklagten ist daher (auch) ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG anzulasten.
3. Das Erstgericht hat die Abweisung des Sicherungsantrags damit begründet, dass die beanstandeten Behauptungen nicht von Mitarbeitern der Beklagten, sondern vom Mitarbeitern eines beauftragten Werbeunternehmens stammten.
Nach § 18 UWG haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für Personen, die in seinem Auftrag etwa auf Grund eines Werkvertrags tätig sind. Ihm sind alle Handlungen zuzurechnen, die diese Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, wenn er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (4 Ob 134/01m - DAS VERSTECKTE MIKROFON mwN). Eine derartige rechtliche Möglichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn - wie hier - die beanstandeten Äußerungen von Mitarbeitern eines Unternehmens stammen, dass für den Beklagten auf Grund eines Werbevertrags tätig wird.Nach Paragraph 18, UWG haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für Personen, die in seinem Auftrag etwa auf Grund eines Werkvertrags tätig sind. Ihm sind alle Handlungen zuzurechnen, die diese Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, wenn er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (4 Ob 134/01m - DAS VERSTECKTE MIKROFON mwN). Eine derartige rechtliche Möglichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn - wie hier - die beanstandeten Äußerungen von Mitarbeitern eines Unternehmens stammen, dass für den Beklagten auf Grund eines Werbevertrags tätig wird.
4. Die Beklagte hat in ihrer Äußerung die Wiederholungsgefahr bestritten; sie habe ihre Vertragspartner darauf hingewiesen und verpflichtet, in Zukunft jede namentliche Erwähnung des Erstklägers zu unterlassen.
Belehrungen der Vertragspartner allein können die Wiederholungsgefahr ebenso wenig ausschließen wie ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen (vgl 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - REISEBEDARF mwN [zu Dienstnehmern]), es sei denn, es wären damit etwa Pönalezahlungen oder sonstige Sanktionen für den Vertragspartner verbunden. Derartiges hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet.Belehrungen der Vertragspartner allein können die Wiederholungsgefahr ebenso wenig ausschließen wie ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen vergleiche 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - REISEBEDARF mwN [zu Dienstnehmern]), es sei denn, es wären damit etwa Pönalezahlungen oder sonstige Sanktionen für den Vertragspartner verbunden. Derartiges hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet.
5. Das Rekursgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass der Beklagten - wie zu 1. ausgeführt - die Namensnennung im Zusammenhang mit Werbeaktivitäten nicht generell verboten werden kann. Eine gänzliche Abweisung des Sicherungsantrags vermag dies aber nicht zu rechtfertigen.
Ein Unterlassungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung (etwa 4 Ob 22/91 = ÖBl 1991, 216 - BRENNENDES ZÜNDHOLZ mwN; 4 Ob 174/02w - ÖBl 2003/10 - BOSS-ZIGARETTEN IV) dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt würde, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre, und zwar ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes, dass eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach zu weit formulierte Sicherungsbegehren eingeschränkt und etwa gerade in der vom Rekursgericht (unter anderem) zitierten Entscheidung 4 Ob 22/91 - BRENNENDES ZÜNDHOLZ nur das Mehrbegehren, dem Beklagten zu gebieten, etwas „schlechthin zu unterlassen", abgewiesen.Ein Unterlassungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung (etwa 4 Ob 22/91 = ÖBl 1991, 216 - BRENNENDES ZÜNDHOLZ mwN; 4 Ob 174/02w - ÖBl 2003/10 - BOSS-ZIGARETTEN römisch vier) dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt würde, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre, und zwar ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes, dass eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach zu weit formulierte Sicherungsbegehren eingeschränkt und etwa gerade in der vom Rekursgericht (unter anderem) zitierten Entscheidung 4 Ob 22/91 - BRENNENDES ZÜNDHOLZ nur das Mehrbegehren, dem Beklagten zu gebieten, etwas „schlechthin zu unterlassen", abgewiesen.
Damit waren der Beklagten aber (nur) geschäftsschädigende Hinweise auf die Kläger direkt oder in Verbindung mit anderen Erklärungen bei Werbung für ihre Produkte, und zwar insbesondere die von den Vorinstanzen festgestellten Äußerungen, zu verbieten; das darüber hinausgehende allgemeine Begehren war hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die Beklagte ist nur mit ihrem enger gefassten Begehren durchgedrungen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dieses mit der Hälfte des Streitwerts zu bewerten. Die Klägerin hat daher zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen (vgl 4 Ob 38/04y = MR 2004, 277 - HEIMAT). Die Beklagte hat für ihre Äußerung im Verfahren erster Instanz keine Kosten verzeichnet und sich am gesamten Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Beklagte ist nur mit ihrem enger gefassten Begehren durchgedrungen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dieses mit der Hälfte des Streitwerts zu bewerten. Die Klägerin hat daher zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen vergleiche 4 Ob 38/04y = MR 2004, 277 - HEIMAT). Die Beklagte hat für ihre Äußerung im Verfahren erster Instanz keine Kosten verzeichnet und sich am gesamten Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.