Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:
1. Der Kläger begehrt (auch) von der Zweitbeklagten den Ersatz jenes Schadens, der nach seinen Behauptungen aus der unrichtigen Angabe des zulässigen Reifendrucks entstanden ist. Dieser Schaden ist am Wohnort des Klägers in Österreich eingetreten, sodass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts schon aus Art 5 Nr 3 EuGVVO ergibt.1. Der Kläger begehrt (auch) von der Zweitbeklagten den Ersatz jenes Schadens, der nach seinen Behauptungen aus der unrichtigen Angabe des zulässigen Reifendrucks entstanden ist. Dieser Schaden ist am Wohnort des Klägers in Österreich eingetreten, sodass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts schon aus Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ergibt.
2.1. Das Rekursgericht hat - den Klageangaben folgend - die internationale Zuständigkeit nach Art 6 Nr 1 EuGVVO bejaht. Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Diese Gefahr ist bei einem (vertragsautonom zu bestimmenden) inhaltlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Ansprüchen gegeben. Ein ausreichender Zusammenhang wird regelmäßig bejaht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (10 Ob 79/08b). Nach früherer Rechtsprechung des EuGH fehlte der erforderliche inhaltliche Zusammenhang bei einer Schadenersatzklage gegen zwei Beklagte, mit der einer aus Vertrag, der andere aus Delikt in Anspruch genommen wurde. Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung (EuGH Rs C-98/06 - Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319) überholt, sodass die Konnexität bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009], Art 6 EuGVVO Rz 6 mwN). Der erforderliche Sachzusammenhang kann demnach auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 6 EuGVVO Rz 11 mwN).2.1. Das Rekursgericht hat - den Klageangaben folgend - die internationale Zuständigkeit nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO bejaht. Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Diese Gefahr ist bei einem (vertragsautonom zu bestimmenden) inhaltlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Ansprüchen gegeben. Ein ausreichender Zusammenhang wird regelmäßig bejaht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (10 Ob 79/08b). Nach früherer Rechtsprechung des EuGH fehlte der erforderliche inhaltliche Zusammenhang bei einer Schadenersatzklage gegen zwei Beklagte, mit der einer aus Vertrag, der andere aus Delikt in Anspruch genommen wurde. Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung (EuGH Rs C-98/06 - Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319) überholt, sodass die Konnexität bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009], Artikel 6, EuGVVO Rz 6 mwN). Der erforderliche Sachzusammenhang kann demnach auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Artikel 6, EuGVVO Rz 11 mwN).
2.2. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klageangaben maßgebend (RIS-Justiz RS0115860). Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen", also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs folgt, reicht die Schlüssigkeit des Klagevorbringens aus, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404; zuletzt 3 Ob 182/08y). Die Frage, ob Prozessbehauptungen schlüssig sind, betrifft immer den Einzelfall und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (10 Ob 79/08b mwN).2.2. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN die Klageangaben maßgebend (RIS-Justiz RS0115860). Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen", also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs folgt, reicht die Schlüssigkeit des Klagevorbringens aus, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404; zuletzt 3 Ob 182/08y). Die Frage, ob Prozessbehauptungen schlüssig sind, betrifft immer den Einzelfall und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (10 Ob 79/08b mwN).
2.3. Das Rekursgericht hat den Sachzusammenhang zwischen den (Schadenersatz-)Ansprüchen gegen die Erst- und die Zweitbeklagte bejaht. Seine Beurteilung steht mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Eine - vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende - grobe Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal vertraglicher und deliktischer Schadenersatzanspruch auf denselben Sachverhalt (ein dem Kläger von der Erstbeklagten ausgehändigtes unrichtiges Datenblatt der Zweitbeklagten) gegründet werden.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.3. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.