Entscheidung 4 Ob 186/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *****, vertreten durch Korn, Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Sportvereinigung M*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in Pöttsching, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2005, GZ 5 R 95/05k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der auf Jud 61 neu (= SZ 27/290) zurückgehenden Rechtsprechung steht einem Beklagten gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht etwa wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekursrecht zu (Zechner in Fasching² [2005] Vor §§ 514 ff ZPO Rz 77 mwN). Im vorliegenden Verfahren ist die Beklagte aber bereits durch Zustellung der Klage und Erteilung des Auftrags, sich zum Sicherungsantrag des Klägers zu äußern und die Klagebeantwortung zu erstatten, Partei des Verfahrens geworden (§ 232 Abs 1 ZPO). Dass sie die Klagebeantwortung erst nach der erstinstanzlichen Klagszurückweisung erstattet hat, ändert daran nichts. Damit ist aber ihr (außerordentlicher) Revisionsrekurs nicht mangels Parteistellung unzulässig (4 Ob 142/89 = ÖBl 1990, 184; ebenso Zechner aaO Rz 80).1. Nach der auf Jud 61 neu (= SZ 27/290) zurückgehenden Rechtsprechung steht einem Beklagten gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht etwa wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekursrecht zu (Zechner in Fasching² [2005] Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 77 mwN). Im vorliegenden Verfahren ist die Beklagte aber bereits durch Zustellung der Klage und Erteilung des Auftrags, sich zum Sicherungsantrag des Klägers zu äußern und die Klagebeantwortung zu erstatten, Partei des Verfahrens geworden (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO). Dass sie die Klagebeantwortung erst nach der erstinstanzlichen Klagszurückweisung erstattet hat, ändert daran nichts. Damit ist aber ihr (außerordentlicher) Revisionsrekurs nicht mangels Parteistellung unzulässig (4 Ob 142/89 = ÖBl 1990, 184; ebenso Zechner aaO Rz 80).
2. Der erkennende Senat hat zwischenzeitig bereits mehrfach (4 Ob 155/05f [FC Superfund]; 4 Ob 142/05v [GAK]; 4 Ob 169/05i [Nordea Admira Wacker Mödling]) in zwischen dem Kläger und anderen Fußballvereinen der T-Mobile Bundesliga geführten Parallelverfahren bei praktisch identen Ausgangssachverhalten und inhaltlich gleicher Argumentation der jeweils beklagten Vereine unter Bezugnahme auf die Entscheidung 4 Ob 66/05t den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen. Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend, die aus einem behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten der Vereine resultieren. Für diese Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen (§ 51 Abs 2 Z 10 JN). Ein Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung von aus dem FERG abgeleiteten Rechten eines Fernsehveranstalters ist vor den ordentlichen Gerichten (und nicht im Verwaltungsverfahren vor dem Bundeskommunikationssenat) geltend zu machen.2. Der erkennende Senat hat zwischenzeitig bereits mehrfach (4 Ob 155/05f [FC Superfund]; 4 Ob 142/05v [GAK]; 4 Ob 169/05i [Nordea Admira Wacker Mödling]) in zwischen dem Kläger und anderen Fußballvereinen der T-Mobile Bundesliga geführten Parallelverfahren bei praktisch identen Ausgangssachverhalten und inhaltlich gleicher Argumentation der jeweils beklagten Vereine unter Bezugnahme auf die Entscheidung 4 Ob 66/05t den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen. Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend, die aus einem behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten der Vereine resultieren. Für diese Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN). Ein Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung von aus dem FERG abgeleiteten Rechten eines Fernsehveranstalters ist vor den ordentlichen Gerichten (und nicht im Verwaltungsverfahren vor dem Bundeskommunikationssenat) geltend zu machen.
Soweit die Beklagte in ihrer Zulassungsbeschwerde (weiterhin) von der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Hinblick auf § 5 Abs 4 FERG ausgeht, weicht sie von dieser Rechtsprechung ab.Soweit die Beklagte in ihrer Zulassungsbeschwerde (weiterhin) von der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4, FERG ausgeht, weicht sie von dieser Rechtsprechung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00186.05I.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20051004_OGH0002_0040OB00186_05I0000_000