Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.
Es entspricht der ständigen, einhelligen und der in RIS-Justiz RS0045584 (zuletzt 9 ObA 32/03a, 4 Ob 282/04f) detailliert aufgelisteten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage bzw im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen ankommt. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte oder der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist damit, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (1 Ob 49/95 = SZ 68/220; 7 Ob 45/01w = ZIK 2002/54; 4 Ob 282/04f; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 101; Mayr in Rechberger² Vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching² § 1 JN Rz 73).Es entspricht der ständigen, einhelligen und der in RIS-Justiz RS0045584 (zuletzt 9 ObA 32/03a, 4 Ob 282/04f) detailliert aufgelisteten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage bzw im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen ankommt. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte oder der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist damit, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (1 Ob 49/95 = SZ 68/220; 7 Ob 45/01w = ZIK 2002/54; 4 Ob 282/04f; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 101; Mayr in Rechberger² Vor Paragraph eins, JN Rz 6; Ballon in Fasching² Paragraph eins, JN Rz 73).
Wird ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, ist außerdem zu prüfen, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 4 Ob 223/04d; Ballon aaO § 1 JN Rz 61). Soll dabei von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in dem dafür erforderlichen „besonderen Gesetz" (§ 1 JN) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist somit unzulässig (4 Ob 333/99w; 7 Ob 786/00k; 4 Ob 282/04f).Wird ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, ist außerdem zu prüfen, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 4 Ob 223/04d; Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 61). Soll dabei von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in dem dafür erforderlichen „besonderen Gesetz" (Paragraph eins, JN) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist somit unzulässig (4 Ob 333/99w; 7 Ob 786/00k; 4 Ob 282/04f).
Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG, nämlich die sittenwidrige und daher unzulässige Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch, indem sie sich nicht an den rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 halte, und leitet aus diesem Wettbewerbsverstoß Unterlassungsansprüche ab. Er macht hiermit unzweifelhaft einen zivilrechtlichen Anspruch geltend, welcher vor den ordentlichen Gerichten, in concreto gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN vor dem Handelsgericht, zu erheben ist. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt, aus § 3 Abs 4 und 6 FERG sei - abgesehen von Schadenersatzansprüchen des in seinen Rechten nach dem FERG verkürzten Fernsehveranstalter - die ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenats, also auch für allfällig aus Wettbewerbsverstößen abgeleitete Ansprüche herzuleiten, nicht anzuschließen. Gerade das von der Beklagten ins Treffen geführte Argument, das FERG suche das allgemeine Informationsinteresse abzusichern und wolle nicht die Wettbewerbssituation der Fernsehveranstalter regeln bzw verbessern (vgl die Erl zur RV zu § 5 FERG, abgedruckt in Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze 370 ff), spricht gegen die von ihr vertretene Auffassung, die Entscheidungskompetenz des Bundeskommunikationssenats sei allumfassend und die Verfolgung aus dem Wettbewerbsrecht abgeleiteter Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten daher unzulässig.Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG, nämlich die sittenwidrige und daher unzulässige Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch, indem sie sich nicht an den rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 halte, und leitet aus diesem Wettbewerbsverstoß Unterlassungsansprüche ab. Er macht hiermit unzweifelhaft einen zivilrechtlichen Anspruch geltend, welcher vor den ordentlichen Gerichten, in concreto gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN vor dem Handelsgericht, zu erheben ist. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt, aus Paragraph 3, Absatz 4 und 6 FERG sei - abgesehen von Schadenersatzansprüchen des in seinen Rechten nach dem FERG verkürzten Fernsehveranstalter - die ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenats, also auch für allfällig aus Wettbewerbsverstößen abgeleitete Ansprüche herzuleiten, nicht anzuschließen. Gerade das von der Beklagten ins Treffen geführte Argument, das FERG suche das allgemeine Informationsinteresse abzusichern und wolle nicht die Wettbewerbssituation der Fernsehveranstalter regeln bzw verbessern vergleiche die Erl zur Regierungsvorlage zu Paragraph 5, FERG, abgedruckt in Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze 370 ff), spricht gegen die von ihr vertretene Auffassung, die Entscheidungskompetenz des Bundeskommunikationssenats sei allumfassend und die Verfolgung aus dem Wettbewerbsrecht abgeleiteter Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten daher unzulässig.
Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung ist daher für die Geltendmachung des vom Kläger wider die Beklagte erhobenen und auf Wettbewerbsverstöße der Beklagten gestützten Unterlassungsanspruchs der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs; besteht es nicht, ist die Fällung eines dem Begehren stattgebenden Urteils zu verweigern (stRsp; 4 Ob 599/75 = SZ 48/116 uva; zuletzt etwa 4 Ob 210/03s = ÖBl 2004, 220 - Gmundner Keramik; RIS-Justiz RS0038062). Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, welcher grundsätzlich den Kläger, allenfalls auch eine andere Person berechtigt, das beanstandete Verhalten des Prozessgegners abzustellen (4 Ob 5/90 = SZ 63/21 ua; zuletzt etwa 4 Ob 210/03s; 4 Ob 113/03a = EvBl 2004/67). Den im Sinne der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses entschiedenen Fällen lag stets zugrunde, dass der Kläger bereits über einen gerichtlichen Exekutionstitel verfügte, mit dem er seinen Unterlassungsanspruch im Wege der Exekution nach § 355 EO durchsetzen kann (vgl auch RIS-Justiz RS0002451). Im vorliegenden Fall verfügt der Kläger über keinen gerichtlichen Exekutionstitel, der es ihm ermöglichte, Verstöße der Beklagten gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts in Form der Verschaffung eines unzulässigen Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch (Missachtung eines rechtskräftigen Bescheids) mittels der vom Gesetzgeber für diese Fälle zur Verfügung gestellten Unterlassungsexekution nach § 355 EO durchzusetzen. Wie bereits bei Behandlung der Rechtswegzulässigkeit erwähnt, verfolgt das FERG nicht das Ziel der Regelung des Wettbewerbs. Die Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des anderen Fernsehveranstalters gegenüber jenem, dem in bestimmten Fällen Exklusivrechte zukommen, dienen auch nicht der Absicherung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass dem Fernsehveranstalter, der durch unlauteren Wettbewerb des über Exklusivrechte verfügenden Mitbewerbers verletzt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche abgesprochen werden kann. Zu Recht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die im Vergleich zur gerichtlichen Unterlassungsexekution nach § 355 EO nur geringen Strafdrohungen in der Verwaltungsexekution. Dass darüber hinaus das FERG in § 7 Verwaltungsstrafsanktionen für die Missachtung der sich aus § 5 Abs 1 FERG ergebenden Verpflichtungen vorsieht, bietet schon deswegen keinen gleichwertigen Rechtsschutz für den wettbewerbsrechtlich Benachteiligten, weil ihm im Verwaltungsstrafverfahren keine dem betreibenden Gläubiger im Exekutionsverfahren vergleichbare Rechtsstellung zukommt.Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs; besteht es nicht, ist die Fällung eines dem Begehren stattgebenden Urteils zu verweigern (stRsp; 4 Ob 599/75 = SZ 48/116 uva; zuletzt etwa 4 Ob 210/03s = ÖBl 2004, 220 - Gmundner Keramik; RIS-Justiz RS0038062). Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, welcher grundsätzlich den Kläger, allenfalls auch eine andere Person berechtigt, das beanstandete Verhalten des Prozessgegners abzustellen (4 Ob 5/90 = SZ 63/21 ua; zuletzt etwa 4 Ob 210/03s; 4 Ob 113/03a = EvBl 2004/67). Den im Sinne der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses entschiedenen Fällen lag stets zugrunde, dass der Kläger bereits über einen gerichtlichen Exekutionstitel verfügte, mit dem er seinen Unterlassungsanspruch im Wege der Exekution nach Paragraph 355, EO durchsetzen kann vergleiche auch RIS-Justiz RS0002451). Im vorliegenden Fall verfügt der Kläger über keinen gerichtlichen Exekutionstitel, der es ihm ermöglichte, Verstöße der Beklagten gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts in Form der Verschaffung eines unzulässigen Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch (Missachtung eines rechtskräftigen Bescheids) mittels der vom Gesetzgeber für diese Fälle zur Verfügung gestellten Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO durchzusetzen. Wie bereits bei Behandlung der Rechtswegzulässigkeit erwähnt, verfolgt das FERG nicht das Ziel der Regelung des Wettbewerbs. Die Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des anderen Fernsehveranstalters gegenüber jenem, dem in bestimmten Fällen Exklusivrechte zukommen, dienen auch nicht der Absicherung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass dem Fernsehveranstalter, der durch unlauteren Wettbewerb des über Exklusivrechte verfügenden Mitbewerbers verletzt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche abgesprochen werden kann. Zu Recht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die im Vergleich zur gerichtlichen Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO nur geringen Strafdrohungen in der Verwaltungsexekution. Dass darüber hinaus das FERG in Paragraph 7, Verwaltungsstrafsanktionen für die Missachtung der sich aus Paragraph 5, Absatz eins, FERG ergebenden Verpflichtungen vorsieht, bietet schon deswegen keinen gleichwertigen Rechtsschutz für den wettbewerbsrechtlich Benachteiligten, weil ihm im Verwaltungsstrafverfahren keine dem betreibenden Gläubiger im Exekutionsverfahren vergleichbare Rechtsstellung zukommt.
Sittenwidrig handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sofern der konkrete Verstoß objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen (stRsp; 4 Ob 86/93 = ÖBl 1994, 15 - Kontaktlinsen uva). Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bestimmte Fernsehsignale in Entsprechung der Bestimmung des § 5 Abs 1 FERG zur Verfügung zu stellen, steht aufgrund des Bescheids vom Bundeskommunikationssenat vom 9. September 2004 fest. Die bewusste Weigerung der Beklagten, dem genannten Bescheid zu entsprechen, ist daher - vergleichbar der Missachtung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs (4 Ob 142/04t) - ein Verstoß gegen § 1 UWG. Dass zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf Inseratenkunden besteht und die Beklagte in der Absicht handelte, den Wettbewerb des ihre nahestehenden Fernsehsenders zu fördern bzw dessen Wettbewerbsposition zu verbessern, haben die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen.Sittenwidrig handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sofern der konkrete Verstoß objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen (stRsp; 4 Ob 86/93 = ÖBl 1994, 15 - Kontaktlinsen uva). Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bestimmte Fernsehsignale in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, FERG zur Verfügung zu stellen, steht aufgrund des Bescheids vom Bundeskommunikationssenat vom 9. September 2004 fest. Die bewusste Weigerung der Beklagten, dem genannten Bescheid zu entsprechen, ist daher - vergleichbar der Missachtung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs (4 Ob 142/04t) - ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Dass zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf Inseratenkunden besteht und die Beklagte in der Absicht handelte, den Wettbewerb des ihre nahestehenden Fernsehsenders zu fördern bzw dessen Wettbewerbsposition zu verbessern, haben die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen.
Dem gegenüber beruft sich die Beklagte auf das Selbsthilferecht. Der Kläger habe das ihm zuvor zur Verfügung gestellte Signal in einer Weise verwendet, welche durch § 5 Abs 1 FERG sowie dem Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 nicht gedeckt sei und damit seinerseits einen Wettbewerbsverstoß gesetzt habe. Dies vermag jedoch das behauptete Selbsthilferecht nicht zu begründen:Dem gegenüber beruft sich die Beklagte auf das Selbsthilferecht. Der Kläger habe das ihm zuvor zur Verfügung gestellte Signal in einer Weise verwendet, welche durch Paragraph 5, Absatz eins, FERG sowie dem Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 nicht gedeckt sei und damit seinerseits einen Wettbewerbsverstoß gesetzt habe. Dies vermag jedoch das behauptete Selbsthilferecht nicht zu begründen:
Reine Abwehrmaßnahmen gegen unzulässigen Wettbewerb sind nach ständiger Rechtsprechung milder zu beurteilen als Angriffshandlungen; dies gilt aber nur dann, wenn die Grenzen des Angemessenen nicht überschritten werden und das angewendete Mittel nicht über den Abwehrzweck hinausgeht (4 Ob 243/98h = MR 1999, 34 - kleiner Bruder mwN). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Abwehrmaßnahme ist demnach nur dann erlaubt, wenn sie sich im Rahmen des zur Bekämpfung des Angriffs Gebotenen hält; sie muss erforderlich, zur Abwehr tauglich und adäquat sein, sich also nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten (4 Ob 243/98h; 4 Ob 48/01i = ÖBl 2002, 130 - Original Turbogeräte).
Im hier zu beurteilenden Fall macht die Beklagte geltend, der Kläger habe das ihm nach Gesetz und konkretisierendem Bescheid zustehende Kurzberichterstattungsrecht überschritten/missbraucht, wogegen sie sich zur Wehr habe setzen wollen, um dies in Zukunft zu verhindern. Ihre Abwehrmaßnahme (Nicht-Übergabe des zur Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts notwendigen Fernsehsignals am 26. September 2004) diente allerdings nicht der Beschränkung der Kurzberichterstattung auf das bescheidgemäße Ausmaß bzw jenes Maß, welches die Beklagte als gerechtfertigt ansah, sondern unterband die Kurzberichterstattung zur Gänze, verhinderte also die Rechtsausübung des Klägers generell. Auch wenn eine Abwägung des Werts des verteidigten und des durch die Abwehrhandlung gefährdeten Rechtsguts grundsätzlich nicht stattzufinden hat (vgl Reischauer in Rummel ABGB³ § 19 ABGB Rz 9 mwN), ist in diesem Fall aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einer Überschreitung des Rechts auf zulässige Selbsthilfe allein schon deshalb auszugehen, weil die Abwehrmaßnahme infolge gänzlicher Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Kurzberichterstattung unzweifelhaft über den Abwehrzweck hinausgeht. Auf die Argumentation der Beklagten, gerichtliche Hilfe, die sie ohnehin gleichzeitig in Anspruch genommen hat (Unterlassungsklage mit Sicherungsantrag), wäre zu spät gekommen, weshalb Selbsthilfe gerechtfertigt gewesen sei, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenso wenig braucht hier erörtert zu werden, ob der von der Beklagten behauptete Missbrauch des Kurzberichterstattungsrechts durch den Kläger, gegen den sich die Beklagte zur Wehr setzen wollte, überhaupt vorliegt.Im hier zu beurteilenden Fall macht die Beklagte geltend, der Kläger habe das ihm nach Gesetz und konkretisierendem Bescheid zustehende Kurzberichterstattungsrecht überschritten/missbraucht, wogegen sie sich zur Wehr habe setzen wollen, um dies in Zukunft zu verhindern. Ihre Abwehrmaßnahme (Nicht-Übergabe des zur Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts notwendigen Fernsehsignals am 26. September 2004) diente allerdings nicht der Beschränkung der Kurzberichterstattung auf das bescheidgemäße Ausmaß bzw jenes Maß, welches die Beklagte als gerechtfertigt ansah, sondern unterband die Kurzberichterstattung zur Gänze, verhinderte also die Rechtsausübung des Klägers generell. Auch wenn eine Abwägung des Werts des verteidigten und des durch die Abwehrhandlung gefährdeten Rechtsguts grundsätzlich nicht stattzufinden hat vergleiche Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 19, ABGB Rz 9 mwN), ist in diesem Fall aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einer Überschreitung des Rechts auf zulässige Selbsthilfe allein schon deshalb auszugehen, weil die Abwehrmaßnahme infolge gänzlicher Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Kurzberichterstattung unzweifelhaft über den Abwehrzweck hinausgeht. Auf die Argumentation der Beklagten, gerichtliche Hilfe, die sie ohnehin gleichzeitig in Anspruch genommen hat (Unterlassungsklage mit Sicherungsantrag), wäre zu spät gekommen, weshalb Selbsthilfe gerechtfertigt gewesen sei, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenso wenig braucht hier erörtert zu werden, ob der von der Beklagten behauptete Missbrauch des Kurzberichterstattungsrechts durch den Kläger, gegen den sich die Beklagte zur Wehr setzen wollte, überhaupt vorliegt.
Auch der Einwand der Beklagten, aufgrund des vollstreckbaren Titels des Bundeskommunikationssenats (Bescheid vom 9. September 2004) sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, trifft nicht zu. Im Hinblick auf das unterschiedliche Rechtsschutzziel und die gravierenden Unterschiede in der Effektivität des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und des gerichtlichen Exekutionsverfahrens nach § 355 EO kann von einer mit dem Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs vergleichbaren Situation nicht ausgegangen werden.Auch der Einwand der Beklagten, aufgrund des vollstreckbaren Titels des Bundeskommunikationssenats (Bescheid vom 9. September 2004) sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, trifft nicht zu. Im Hinblick auf das unterschiedliche Rechtsschutzziel und die gravierenden Unterschiede in der Effektivität des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und des gerichtlichen Exekutionsverfahrens nach Paragraph 355, EO kann von einer mit dem Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs vergleichbaren Situation nicht ausgegangen werden.
Der vom Kläger angestrebte Unterlassungstitel ist auch nicht zu weit, zumal die vom Kläger aufgenommene Wendung „in der Erfüllung seines Informationsauftrags" das in § 5 Abs 1 FERG normierte und im Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 konkretisierte Kurzberichterstattungsrecht und das hiefür erforderliche Recht auf Zurverfügungstellung des entsprechenden Fernsehsignals nicht erweitert, sondern höchstens einschränkt, weil die Behinderung (bloß) bei der Erfüllung des Informationsauftrags untersagt wird.Der vom Kläger angestrebte Unterlassungstitel ist auch nicht zu weit, zumal die vom Kläger aufgenommene Wendung „in der Erfüllung seines Informationsauftrags" das in Paragraph 5, Absatz eins, FERG normierte und im Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 konkretisierte Kurzberichterstattungsrecht und das hiefür erforderliche Recht auf Zurverfügungstellung des entsprechenden Fernsehsignals nicht erweitert, sondern höchstens einschränkt, weil die Behinderung (bloß) bei der Erfüllung des Informationsauftrags untersagt wird.
Im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist der vom Kläger angestrebte Exekutionstitel auch ausreichend bestimmt, wird doch jenes Verhalten der Beklagten, zu dessen Unterlassung sie verpflichtet wird durch Bezugnahme auf die im Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 detailliert geregelte Zurverfügungstellung bestimmter Fernsehsignale ausreichend bestimmt. Ein zur Exekutionsbewilligung über Antrag des Klägers führendes Verhalten der Beklagten liegt nämlich nach dem hier zu beurteilenden Exekutionstitel dann vor, wenn sie dem Kläger das Sendesignal von Fußballspielen der T-Mobile-Bundesliga unter den im Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 genannten Bedingungen nicht zur Verfügung stellt, insbesondere durch Eingriffe in ihre technischen Anlagen unmöglich macht, dass der Kläger unmittelbar nach Spielende über das vollständige Signal der Bundesligaspiele verfügt. Ob die einzelnen Fußballspiele einen Informationswert haben, der der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden darf und ob im Falle der Unterlassung der Kurzberichterstattung der ORF allenfalls seinen Informationsauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, wäre hingegen nicht zu prüfen. Welche Art von Eingriffen in ihre (also der Beklagten) Anlagen gemeint sind, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang eindeutig: es sind jene Eingriffe gemeint, welche die bescheidgemäße Übermittlung des Fernsehsignals verhindern, welch technischer Art auch immer diese sein mögen.
In Abänderung der den Antrag des Klägers zurück- bzw abweisenden Beschlüsse der Vorinstanzen ist dem Sicherungsbegehren des Klägers daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO sowie §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO sowie Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit , Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO.