Begründung:
Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, ihre Werbung zu betreuen und ermächtigte sie im Rahmen eines Agenturverhältnisses, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Dritte mit der Herstellung von Werbemitteln zu beauftragen. Die Nebenintervenientin verfasste ein als „Storyboard" bezeichnetes Konzept, das sowohl die Figur „Möbelixman", als auch die Handlung des geplanten Werbespots durch sieben Comicbilder samt erklärendem und zu hörendem Text vorgab. Sie beauftragte die Klägerin, darauf aufbauend einen Zeichentrickfilm herzustellen. Während der Arbeiten am Werbespot standen die Klägerin und die Nebenintervenientin in Kontakt.
Die Klägerin stellte auf Grundlage des „Storyboards" etwa 750 Einzelbilder und mehrere 100 Basiszeichnungen her, die sie unter Beachtung einzelner Bewegungsabläufe zu einem Zeichentrickfilm zusammenfügte. Sie stattete den Möbelixman - wie vorgegeben - mit fliegerischem Können aus, ließ Blitze aus seinen Augen hervorschießen und stellte den Kampf des Möbelixman gegen hohe Preise anschaulich dar. Der nach seinem Sieg triumphierende Möbelixman wurde in der Schlussszene vor einem Stern präsentiert.
Weitere Aufträge zur Produktion solcher Werbefilme erhielt die Klägerin nicht. Ein anderes Unternehmen stellte in weiterer Folge den Werbespot „Möbelixman UFO" in einem computerunterstützten Verfahren her, dies wieder auf Basis eines „Storyboards" der Nebenintervenientin. Auch in diesem Werbespot fliegt der Möbelixman, kämpft gegen Preise und obsiegt schließlich triumphal, dargestellt mit einem Stern im Hintergrund.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten 30.000 EUR sA sowie es zu unterlassen, die von ihr eigentümlich geschaffenen Werke, insbesondere die Bewegungssequenzen und die Schlusseinstellung (Möbelixman im Stern) im Werbefilm „Möbelixman UFO Angriff" oder ähnlichen Werbefilmen und/oder sonstigen Werbemitteln ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten und/oder zu bearbeiten. Das der Klägerin übergebene „Storyboard" habe nur die Comicfigur des Möbelixman sowie eine grobe Inhaltsangabe eines zu erstellenden 30 Sekunden-TV-Spots enthalten. Die wesentlichen Ideen hiezu und die gesamte Ausführung seien der Klägerin oblegen. Über die Bilder des „Storyboards" hinaus habe die Beklagte keine weiteren Anweisungen gegeben. Nur ein ungefährer Handlungsablauf sei besprochen worden. Für die Erstellung des Trickfilms seien künstlerische Fähigkeiten notwendig gewesen; ein wesentlicher Teil der künstlerischen Arbeit liege auch in der Animation und im Bewegungsablauf. Zahlreiche Zeichnungen und Bildelemente seien ohne jede Vorlage geschaffen worden, so die Schlusseinstellung mit dem Möbelixman im Stern. Der sich im Flug um die eigene Achse drehende Möbelixman sei eine eigentümliche geistige Schöpfung der Klägerin, ebenso die gesamte Animation, die Bewegungsabläufe und der Schnitt. Zahlreiche Details (wie Gestaltung des Hintergrunds, des Lichtspots, die Siegerpose, Details der Figur des Möbelixman und die „Flucht" der Ziffern) genössen urheberrechtlichen Schutz. Der Nachfolgespot weise zahlreiche Übereinstimmungen mit dem ersten TV-Spot auf, die sich nicht nur auf Elemente des von der Nebenintervenientin gelieferten „Storyboards" bezögen, sondern auch in der Übernahme eigentümlicher geistiger Leistungen der Klägerin lägen. Sowohl die von der Klägerin erstellten Einzelbilder als auch Elemente derselben und der Gesamtablauf des Spots (Animation und Bewegungsabläufe) seien im zweiten TV-Spot entweder ident oder leicht bearbeitet, etwa die Schlusseinstellung, Bewegungssequenzen, Animationselemente oder Bildelemente. Die Art einer Bewegung, der Winkel, die Geschwindigkeit, die bewegten Teile und deren Koordination könnten nahezu beliebig gestaltet werden, seien im Nachfolgespot aber ident oder bloß minimal bearbeitet übernommen worden. Die Bewegungsabläufe, die Art, wie der Möbelixman in der Szene erscheine (Sturzflug), seien nicht im „Storyboard" der Nebenintervenientin vorgegeben gewesen, im Nachfolgespot aber nahezu exakt übernommen worden (etwa die Körperhaltung mit angezogenen Beinen). Gleiches gelte für die dramaturgische Auflösung, nämlich die von der Klägerin entwickelte Siegerpose, ebenso den Sternenhimmel und den Scheinwerferstrahl. Urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin würden unabhängig davon verletzt, ob die Klägerin und die Nebenintervenientin Miturheber seien oder ob die Klägerin eine Bearbeitung des „Storyboards" der Nebenintervenientin erstellt habe. Die Übernahme des Werks und der Leistungen der Klägerin durch die Beklagte im zweiten TV-Spot verletze insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Senderecht der Klägerin. Zudem nehme die Beklagte durch die Anbringung einer unrichtigen Urheberbezeichnung die alleinige Urheberschaft in Anspruch. Rechte am Filmwerk der Klägerin wie auch an den Einzelbildern seien verletzt. Die Klägerin habe sämtliche wirtschaftliche und organisatorische Leistungen zur Herstellung des Films erbracht, die Beklagte sei bloß Geldgeber gewesen und habe gewisse kreative Beiträge („Storyboard") beigesteuert. Die Klägerin sei daher als Filmhersteller anzusehen. Mit der Nebenintervenientin hätten nur zwei Besprechungen stattgefunden, sie habe keinen kreativen Einfluss auf den von der Klägerin geschaffenen Werbefilm gehabt. Die Klägerin begehre ein angemessenes Entgelt für die Übernahme und Bearbeitung ihrer eigentümlichen Werke und Leistungen. Ihr stehe gemäß § 87 Abs 3 UrhG das Doppelte des gemäß § 86 UrhG angemessenen Entgelts zu. Die Beklagte wendete ein, der Klägerin sei nicht nur das „Storyboard" und die Hauptfigur des Spots, sondern auch eine umfangreiche Serie von Bildern mit Darstellungen des Möbelixman aus verschiedensten Perspektiven und in verschiedensten Posen übergeben worden. Die Klägerin sei mit der bloßen technischen Herstellung des Werbespots befasst gewesen und sei dabei vertragsgemäß den detaillierten Anweisungen der Mitarbeiter der Nebenintervenientin gefolgt. Mangels eigenständiger schöpferischer Leistungen stünden der Klägerin keine Urheberrechte an dem ersten Spot zu. In keinem der Nachfolgespots seien urheberrechtlich geschützte Elemente des von der Klägerin hergestellten Spots übernommen worden, die nicht schon Gegenstand der von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin geschaffenen Vorlage gewesen seien. Die Anweisungen des Art-Direktors der Nebenintervenientin hätten sich insbesondere auf die Bewegung des Möbelixman bezogen. Der Spot sei ausschließlich nach den Ideen und Vorgaben der Nebenintervenientin umgesetzt worden. Die Klägerin habe keinerlei kreative Spielräume gehabt. Es sei ausschließlich der Nebenintervenientin zugestanden zu bestimmen, wie und in welche Richtung der Möbelixman fliege oder welche Pose er dabei und am Ende des Spots einzunehmen habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den inhaltlichen Vorgaben der Nebenintervenientin zu folgen. Die Bewegungssequenzen hätten keinen kreativen Inhalt, sie seien bloß die handwerkliche Umsetzung der Vorgaben der Nebenintervenientin. Der Spot sei im Rahmen des Unternehmens der Beklagten entworfen und geplant worden. Diese habe auch das Budget erstellt und die Herstellung in Auftrag gegeben, begleitet und überwacht sowie für die Einschaltung im Werbefernsehen gesorgt. Die Klägerin sei als Subunternehmerin der Nebenintervenientin nach deren Vorgaben tätig gewesen. Die Nebenintervenientin habe den konkreten Inhalt des Werbemittels textlich und bildlich entworfen, das Produktionsbudget erstellt und mit der Beklagten abgestimmt, die konkreten Aufträge verhandelt und vergeben, die filmische Umsetzung überwacht und letztlich für die Einschaltung im Werbefernsehen gesorgt. Der Werbespot trage auch die Agentursignatur der Nebenintervenientin. Elemente aus dem ersten Werbespot seien nicht übernommen worden. Die Einzelzeichnungen zeigten grundlegende Unterschiede in der Darstellung des Hintergrunds, in den Posen und in der Darstellung des Möbelixman. Dieser wie auch der in den Nachthimmel gestrahlte Scheinwerfer seien bereits vorgegeben gewesen, der Stern in der Schlusseinstellung sei in beiden Werbespots völlig unterschiedlich ausgestattet. Die Klägerin habe der Beklagten überdies das Senderecht übertragen, wovon schon nach den Branchenusancen auch die Verwendung einzelner Sequenzen umfasst sei.Die Klägerin begehrte von der Beklagten 30.000 EUR sA sowie es zu unterlassen, die von ihr eigentümlich geschaffenen Werke, insbesondere die Bewegungssequenzen und die Schlusseinstellung (Möbelixman im Stern) im Werbefilm „Möbelixman UFO Angriff" oder ähnlichen Werbefilmen und/oder sonstigen Werbemitteln ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten und/oder zu bearbeiten. Das der Klägerin übergebene „Storyboard" habe nur die Comicfigur des Möbelixman sowie eine grobe Inhaltsangabe eines zu erstellenden 30 Sekunden-TV-Spots enthalten. Die wesentlichen Ideen hiezu und die gesamte Ausführung seien der Klägerin oblegen. Über die Bilder des „Storyboards" hinaus habe die Beklagte keine weiteren Anweisungen gegeben. Nur ein ungefährer Handlungsablauf sei besprochen worden. Für die Erstellung des Trickfilms seien künstlerische Fähigkeiten notwendig gewesen; ein wesentlicher Teil der künstlerischen Arbeit liege auch in der Animation und im Bewegungsablauf. Zahlreiche Zeichnungen und Bildelemente seien ohne jede Vorlage geschaffen worden, so die Schlusseinstellung mit dem Möbelixman im Stern. Der sich im Flug um die eigene Achse drehende Möbelixman sei eine eigentümliche geistige Schöpfung der Klägerin, ebenso die gesamte Animation, die Bewegungsabläufe und der Schnitt. Zahlreiche Details (wie Gestaltung des Hintergrunds, des Lichtspots, die Siegerpose, Details der Figur des Möbelixman und die „Flucht" der Ziffern) genössen urheberrechtlichen Schutz. Der Nachfolgespot weise zahlreiche Übereinstimmungen mit dem ersten TV-Spot auf, die sich nicht nur auf Elemente des von der Nebenintervenientin gelieferten „Storyboards" bezögen, sondern auch in der Übernahme eigentümlicher geistiger Leistungen der Klägerin lägen. Sowohl die von der Klägerin erstellten Einzelbilder als auch Elemente derselben und der Gesamtablauf des Spots (Animation und Bewegungsabläufe) seien im zweiten TV-Spot entweder ident oder leicht bearbeitet, etwa die Schlusseinstellung, Bewegungssequenzen, Animationselemente oder Bildelemente. Die Art einer Bewegung, der Winkel, die Geschwindigkeit, die bewegten Teile und deren Koordination könnten nahezu beliebig gestaltet werden, seien im Nachfolgespot aber ident oder bloß minimal bearbeitet übernommen worden. Die Bewegungsabläufe, die Art, wie der Möbelixman in der Szene erscheine (Sturzflug), seien nicht im „Storyboard" der Nebenintervenientin vorgegeben gewesen, im Nachfolgespot aber nahezu exakt übernommen worden (etwa die Körperhaltung mit angezogenen Beinen). Gleiches gelte für die dramaturgische Auflösung, nämlich die von der Klägerin entwickelte Siegerpose, ebenso den Sternenhimmel und den Scheinwerferstrahl. Urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin würden unabhängig davon verletzt, ob die Klägerin und die Nebenintervenientin Miturheber seien oder ob die Klägerin eine Bearbeitung des „Storyboards" der Nebenintervenientin erstellt habe. Die Übernahme des Werks und der Leistungen der Klägerin durch die Beklagte im zweiten TV-Spot verletze insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Senderecht der Klägerin. Zudem nehme die Beklagte durch die Anbringung einer unrichtigen Urheberbezeichnung die alleinige Urheberschaft in Anspruch. Rechte am Filmwerk der Klägerin wie auch an den Einzelbildern seien verletzt. Die Klägerin habe sämtliche wirtschaftliche und organisatorische Leistungen zur Herstellung des Films erbracht, die Beklagte sei bloß Geldgeber gewesen und habe gewisse kreative Beiträge („Storyboard") beigesteuert. Die Klägerin sei daher als Filmhersteller anzusehen. Mit der Nebenintervenientin hätten nur zwei Besprechungen stattgefunden, sie habe keinen kreativen Einfluss auf den von der Klägerin geschaffenen Werbefilm gehabt. Die Klägerin begehre ein angemessenes Entgelt für die Übernahme und Bearbeitung ihrer eigentümlichen Werke und Leistungen. Ihr stehe gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG das Doppelte des gemäß Paragraph 86, UrhG angemessenen Entgelts zu. Die Beklagte wendete ein, der Klägerin sei nicht nur das „Storyboard" und die Hauptfigur des Spots, sondern auch eine umfangreiche Serie von Bildern mit Darstellungen des Möbelixman aus verschiedensten Perspektiven und in verschiedensten Posen übergeben worden. Die Klägerin sei mit der bloßen technischen Herstellung des Werbespots befasst gewesen und sei dabei vertragsgemäß den detaillierten Anweisungen der Mitarbeiter der Nebenintervenientin gefolgt. Mangels eigenständiger schöpferischer Leistungen stünden der Klägerin keine Urheberrechte an dem ersten Spot zu. In keinem der Nachfolgespots seien urheberrechtlich geschützte Elemente des von der Klägerin hergestellten Spots übernommen worden, die nicht schon Gegenstand der von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin geschaffenen Vorlage gewesen seien. Die Anweisungen des Art-Direktors der Nebenintervenientin hätten sich insbesondere auf die Bewegung des Möbelixman bezogen. Der Spot sei ausschließlich nach den Ideen und Vorgaben der Nebenintervenientin umgesetzt worden. Die Klägerin habe keinerlei kreative Spielräume gehabt. Es sei ausschließlich der Nebenintervenientin zugestanden zu bestimmen, wie und in welche Richtung der Möbelixman fliege oder welche Pose er dabei und am Ende des Spots einzunehmen habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den inhaltlichen Vorgaben der Nebenintervenientin zu folgen. Die Bewegungssequenzen hätten keinen kreativen Inhalt, sie seien bloß die handwerkliche Umsetzung der Vorgaben der Nebenintervenientin. Der Spot sei im Rahmen des Unternehmens der Beklagten entworfen und geplant worden. Diese habe auch das Budget erstellt und die Herstellung in Auftrag gegeben, begleitet und überwacht sowie für die Einschaltung im Werbefernsehen gesorgt. Die Klägerin sei als Subunternehmerin der Nebenintervenientin nach deren Vorgaben tätig gewesen. Die Nebenintervenientin habe den konkreten Inhalt des Werbemittels textlich und bildlich entworfen, das Produktionsbudget erstellt und mit der Beklagten abgestimmt, die konkreten Aufträge verhandelt und vergeben, die filmische Umsetzung überwacht und letztlich für die Einschaltung im Werbefernsehen gesorgt. Der Werbespot trage auch die Agentursignatur der Nebenintervenientin. Elemente aus dem ersten Werbespot seien nicht übernommen worden. Die Einzelzeichnungen zeigten grundlegende Unterschiede in der Darstellung des Hintergrunds, in den Posen und in der Darstellung des Möbelixman. Dieser wie auch der in den Nachthimmel gestrahlte Scheinwerfer seien bereits vorgegeben gewesen, der Stern in der Schlusseinstellung sei in beiden Werbespots völlig unterschiedlich ausgestattet. Die Klägerin habe der Beklagten überdies das Senderecht übertragen, wovon schon nach den Branchenusancen auch die Verwendung einzelner Sequenzen umfasst sei.
Das Erstgericht wies das Zahlungs- und das Unterlassungsbegehren ab. Die Nebenintervenientin habe die Figur des Möbelixman entworfen, ebenso die Elemente des in der Nacht fliegenden Möbelixman, der durch einen Scheinwerferstrahl mit einem roten Kreuz herbeigerufen wird. Die Herstellung eines Zeichentrickfilms verlange viel technisches und künstlerisches Verständnis, auch Kreativität und Einfallsreichtum, allerdings habe die Klägerin eine Vorgabe erhalten, in der die wesentlichen Vorstellungen zum Werbefilm vorgegeben gewesen seien, das Aussehen der Figur und dass diese tatkräftig Preise bekämpfen solle. Der Möbelixman fliege im „Storyboard" anders als in dem von der Klägerin produzierten Film. Der vom Möbelixman beschriebene Anflugwinkel finde sich auch im zweiten Werbespot. Angesichts der beschränkten Möglichkeiten, wie eine Figur fliegen kann, sei die Originalität der Flugbewegung eingeschränkt. Keine der möglichen Flugrichtungen sei wirklich neu oder überraschend, wenn man die Fülle der bisher hergestellten Zeichentrickfilme bedenke und die Flugakrobatik des jeweiligen Filmhelden. Auch der Richtungswechsel im Flug sei keine eigentümliche Leistung, ebenso wenig Einstellungen wie die Schlussszene mit dem Stern. Siegreiche Handlungen, plötzliche gute Ideen, aber auch Gefechte würden in Zeichentrickfilmen oder Comics durch Sterne in den verschiedensten Größen und Variationen dargestellt. Ebenso häufig verwende man Blitze, aber auch Kreise. Comiczeichner bedienten sich solcher Symbole. Das Wachsen eines Sterns und die Vervielfältigung dieser Sterne im Hintergrund sei im Trickfilm ein häufiges Mittel, um Pulsieren oder „Power" darzustellen. Weder der Sternenhimmel noch der bereits vorgegebene Scheinwerfer seien eigentümliche Schöpfungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter ergebe, habe - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen, der für ein bestimmtes Erzeugnis Urheberrechtsschutz in Anspruch nehme. Berufe sich der Kläger auf eine besondere individuelle Darstellung, so müsse er diese entsprechend konkretisieren. Das Vorbringen der Klägerin sei in weiten Teilen zu allgemein gehalten, sodass damit keine konkrete Eigentümlichkeit der klägerischen Leistung geltend gemacht werde. Dies betreffe insbesondere die allgemeine Bezugnahme auf Bildelemente und Einzelbilder, die Art der Bewegung, den Winkel, die Geschwindigkeit der bewegten Teile und ihre Koordination, die Animation und die Bewegungsabläufe, die Verknüpfung und das Aneinanderreihen der Bilder und Szenen, den Schnitt, die Gestaltung des Hintergrunds und Details der Figur des Möbelixman. Abweichungen von der Vorlage allein begründeten keine Eigentümlichkeit. Nicht alles, was anders ausgestaltet und dargestellt werden könnte, sei eine individuelle, von persönlichen Zügen geprägte eigenartige Leistung. Die Figur des Möbelixman und seine Fähigkeit zu fliegen sowie weitere Elemente seien im „Storyboard" vorgegeben gewesen und daher nicht der Klägerin zuzurechnen. Auch in der Art des Erscheinens des Möbelixman oder einer bestimmten Flugphase, im Sturzflug des Möbelixman und dessen Drehbewegungen oder im Drehen um die eigene Achse könne keine besondere Eigentümlichkeit erblickt werden. Dies gelte auch für Looping, Handstandüberschlag oder einen Vorwärtsflug mit zunächst nach hinten gerichtetem Blick. Es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, im erstgerichtlichen Verfahren die Eigentümlichkeit ihrer Schöpfung ausreichend zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Eine von persönlichen Zügen geprägte individuelle Eigentümlichkeit könne auch nicht in der Körperhaltung mit angezogenen Knien gesehen werden. Eine Besonderheit der Pose, die nicht schon im Wesentlichen im „Storyboard" vorgegeben wäre, sei nicht ersichtlich. Der zum Vorschein kommende und verblassende Stern im Hintergrund könne nicht als eigentümlich im aufgezeigten Sinn angesehen werden. Dies gelte auch für einen Sternenhimmel. Auch der Scheinwerferspot sei in seiner wesentlichen Idee schon im „Storyboard" der Nebenintervenientin vorgegeben gewesen.