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Entscheidung 4 Ob 2/12s×

Entscheidung 4 Ob 2/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000652 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Die Zuständigkeit für die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen richtet sich nach dem Ort der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.
RS0005066 Rechtssatz 16.03.1955Zivilrecht
§ 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Fr …
RS0005109 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Voraussetzung für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch das Prozessgericht oder ein Rechtsmittelgericht ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der Klage, aber doch, dass der Prozess noch nich …
RS0005452 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu d …
RS0053178 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Bei einer Exekution nach § 355 EO bestimmt sich das Exekutionsgericht nach dem Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei, weil dort die Exekutionsbewilligung zugestellt werden kann. Ist ein österreichisches Titelgericht vorhanden, fehlt aber ein Wohnsitz (S …
RS0102649 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (so schon 6 Ob 612/78 = SZ 51/62).
RS0109078 Rechtssatz 13.01.1998Undefined
Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art 5 Nr 1 anknüpfen.
RS0109739 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Bekla …
RS0115357 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlaute …
RS0119142 Rechtssatz 06.07.2004Zivilrecht
Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Si …
RS0119298 Rechtssatz 18.08.2004Zivilrecht
Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ wird nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein …
RS0123887 Rechtssatz 16.07.2008Zivilrecht
Die gefährdete Partei hat ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte.
RS0123888 Rechtssatz 16.07.2008Zivilrecht
Ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO ist, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfu …
RS0123889 Rechtssatz 16.07.2008Zivilrecht
Das vom EuGH für die Anwendung von Art 31 EuGVVO aufgestellte Erfordernis der „realen Verknüpfung" kann nicht dahin verstanden werden, dass sich in jedem Fall einstweilige Maßnahmen nur auf Verhalten im Inland beziehen könnten.