Die gegen diesen Beschluss gerichtete „Revision“ des Beklagten ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu deuten. Er ist nicht zulässig.
1. Zwar ist § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht anwendbar. Denn ein bestätigender Beschluss im Sinn dieser Bestimmung liegt bei Zurückweisung eines Rekurses nur dann vor, wenn die zweite Instanz die Rekursgründe trotz der Zurückweisung des Rechtsmittels auch inhaltlich prüfte (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6, T7]). Das traf hier nicht zu, weil sich das Rekursgericht ausschließlich mit der Zulässigkeit des Rekurses befasste. Da eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2a JN vorliegt, greifen auch § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO nicht ein.1. Zwar ist Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht anwendbar. Denn ein bestätigender Beschluss im Sinn dieser Bestimmung liegt bei Zurückweisung eines Rekurses nur dann vor, wenn die zweite Instanz die Rekursgründe trotz der Zurückweisung des Rechtsmittels auch inhaltlich prüfte (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6, T7]). Das traf hier nicht zu, weil sich das Rekursgericht ausschließlich mit der Zulässigkeit des Rekurses befasste. Da eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN vorliegt, greifen auch Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer eins a, ZPO nicht ein.
2. Aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs des Beklagten nach der Grundregel des § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Er ist daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (RIS-Justiz RS0044501; vgl auch RS0044269). Das trifft hier nicht zu: Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung - etwa im Fall des § 7 KO (RIS-Justiz RS0037158) - zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0037034; RS0037020). Das ist hier aber nicht der Fall. Die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher durch den Wortlaut des Gesetzes und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.2. Aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs des Beklagten nach der Grundregel des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beurteilen. Er ist daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (RIS-Justiz RS0044501; vergleiche auch RS0044269). Das trifft hier nicht zu: Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung - etwa im Fall des Paragraph 7, KO (RIS-Justiz RS0037158) - zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0037034; RS0037020). Das ist hier aber nicht der Fall. Die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher durch den Wortlaut des Gesetzes und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
Zwar irrte das Rekursgericht, wenn es in weiterer Folge annahm, der die Unterbrechung verweigernde Beschluss könne zusammen mit dem nächsten anfechtbaren Beschluss oder mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Denn die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist nicht nur nicht abgesondert, sondern überhaupt nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0037071). Dieser Teil der Begründung war jedoch für das Ergebnis der Entscheidung (Zurückweisung des Rekurses) irrelevant, sodass auch insofern keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet ist.
3. Der Beklagte ist zwar auch in dritter Instanz unvertreten, was wegen der hier bestehenden Anwaltspflicht an sich zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste. Ein solches Verfahren kann aber unterbleiben, wenn ein Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist (RIS-Justiz RS0005946), etwa weil bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegt (3 Ob 244/08s; 5 Ob 26/09y; RIS-Justiz RS0005946 [T12]). Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
4. Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass das Erstgericht über den Antrag des Beklagten, den Fortsetzungsantrag der Klägerin abzuweisen, noch nicht entschieden hat. Da es aber das Verfahren - und zwar zutreffend (vgl zur Vereinbarung „ewigen“ Ruhens RIS-Justiz RS0036976, RS0036748) - fortgesetzt hat, wird hier nur eine Zurückweisung in Betracht kommen; zweckmäßigerweise wird sie mit der Sachentscheidung zu verbinden sein. Der weitere „Antrag“ auf „Abweisung der Klage“ ist als Bestreitung des Klagebegehrens zu verstehen und bedarf daher keiner gesonderten Erledigung.4. Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass das Erstgericht über den Antrag des Beklagten, den Fortsetzungsantrag der Klägerin abzuweisen, noch nicht entschieden hat. Da es aber das Verfahren - und zwar zutreffend vergleiche zur Vereinbarung „ewigen“ Ruhens RIS-Justiz RS0036976, RS0036748) - fortgesetzt hat, wird hier nur eine Zurückweisung in Betracht kommen; zweckmäßigerweise wird sie mit der Sachentscheidung zu verbinden sein. Der weitere „Antrag“ auf „Abweisung der Klage“ ist als Bestreitung des Klagebegehrens zu verstehen und bedarf daher keiner gesonderten Erledigung.
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