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Entscheidung 4 Ob 23/10a×

Entscheidung 4 Ob 23/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob23/10a

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M***** R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** R*****, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Dezember 2009, GZ 48 R 331/09w-31, mit welchem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. September 2009, GZ 7 C 48/95w-20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Einbringen der Scheidungsklage im Mai 1995 gaben die damals unvertretenen Parteien mit Schriftsatz vom 2. Februar 1996 bekannt, dass sie eine für den 8. Februar 1996 anberaumte Verhandlung nicht besuchen würden. Das Verfahren werde „nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten fortzusetzen sein“. Mit Aktenvermerk vom 8. Februar 1996 hielt das Erstgericht fest, dass zur Verhandlung tatsächlich niemand erschienen sei und das Verfahren daher ruhe.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 beantragte die nun anwaltlich vertretene Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens und erstattete ein Sachvorbringen. Das Erstgericht beraumte eine Verhandlung an, in der der Beklagte den Antrag stellte, den Fortsetzungsantrag der Klägerin abzuweisen. Das Verfahren könne nach der seinerzeit getroffenen Vereinbarung nur über gemeinsamen Antrag der Parteien fortgesetzt werden. In einem darauf folgenden Schriftsatz beantragte der Beklagte (neuerlich) die Abweisung des Fortsetzungsantrags und „des Klagebegehrens“. Damit verband er den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur „aufrechten und rechtsgültigen“ Erledigung des „Antrags auf Abweisung des Klagebegehrens bzw des angebrachten Fortsetzungsantrags“.

Am Beginn der nächsten Verhandlung wies das Erstgericht den Unterbrechungsantrag mit der Begründung ab, dass kein Unterbrechungsgrund vorliege. Über den Antrag auf Abweisung des Fortsetzungsantrags entschied es nicht.

Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags gerichteten Rekurs des Beklagten zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen seien nur anfechtbar, wenn sie die Unterbrechung des Verfahrens verfügten. Eine Verweigerung der Unterbrechung könne nur dann bekämpft werden, wenn -anders als im vorliegenden Fall - eine Unterbrechung zwingend vorgesehen sei. Die Unzulässigkeit des Rekurses bedeute, dass der Beschluss nur zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung oder mit der Berufung in der Hauptsache angefochten werden könne. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss gerichtete „Revision“ des Beklagten ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu deuten. Er ist nicht zulässig.

1. Zwar ist Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht anwendbar. Denn ein bestätigender Beschluss im Sinn dieser Bestimmung liegt bei Zurückweisung eines Rekurses nur dann vor, wenn die zweite Instanz die Rekursgründe trotz der Zurückweisung des Rechtsmittels auch inhaltlich prüfte (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6, T7]). Das traf hier nicht zu, weil sich das Rekursgericht ausschließlich mit der Zulässigkeit des Rekurses befasste. Da eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN vorliegt, greifen auch Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer eins a, ZPO nicht ein.

2. Aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs des Beklagten nach der Grundregel des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beurteilen. Er ist daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (RIS-Justiz RS0044501; vergleiche auch RS0044269). Das trifft hier nicht zu: Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung - etwa im Fall des Paragraph 7, KO (RIS-Justiz RS0037158) - zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0037034; RS0037020). Das ist hier aber nicht der Fall. Die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher durch den Wortlaut des Gesetzes und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

Zwar irrte das Rekursgericht, wenn es in weiterer Folge annahm, der die Unterbrechung verweigernde Beschluss könne zusammen mit dem nächsten anfechtbaren Beschluss oder mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Denn die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist nicht nur nicht abgesondert, sondern überhaupt nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0037071). Dieser Teil der Begründung war jedoch für das Ergebnis der Entscheidung (Zurückweisung des Rekurses) irrelevant, sodass auch insofern keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet ist.

3. Der Beklagte ist zwar auch in dritter Instanz unvertreten, was wegen der hier bestehenden Anwaltspflicht an sich zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste. Ein solches Verfahren kann aber unterbleiben, wenn ein Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist (RIS-Justiz RS0005946), etwa weil bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegt (3 Ob 244/08s; 5 Ob 26/09y; RIS-Justiz RS0005946 [T12]). Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

4. Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass das Erstgericht über den Antrag des Beklagten, den Fortsetzungsantrag der Klägerin abzuweisen, noch nicht entschieden hat. Da es aber das Verfahren - und zwar zutreffend vergleiche zur Vereinbarung „ewigen“ Ruhens RIS-Justiz RS0036976, RS0036748) - fortgesetzt hat, wird hier nur eine Zurückweisung in Betracht kommen; zweckmäßigerweise wird sie mit der Sachentscheidung zu verbinden sein. Der weitere „Antrag“ auf „Abweisung der Klage“ ist als Bestreitung des Klagebegehrens zu verstehen und bedarf daher keiner gesonderten Erledigung.

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Textnummer

E93409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00023.10A.0223.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100223_OGH0002_0040OB00023_10A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0036748 Rechtssatz 16.09.1986Zivilrecht
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" des Verfahrens ist (nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer des Ruhens) prozessual unbeachtlich. Darüber hinaus kann eine solche Parteienübereinkunft eine materiellrechtliche Vereinbarung enthalten (und damit eine doppelfu …
RS0036976 Rechtssatz 14.09.1988Zivilrecht
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend; das Verfahren ist nach Ablauf der Mindestfrist von drei Monaten auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren ist sodann vom Gericht die materiellrechtliche Seite der Ruhensverei …
RS0037003 Rechtssatz 04.09.1952Zivilrecht
Ein Rekurs ist nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt.
RS0037020 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderer Behörde unterbrechen muss. Liegt ein solcher Ausnahmefall n …
RS0037034 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Die Vorschrift des § 192 Abs 2 ZPO, wonach die Abweisung eines Unterbrechungsantrages durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist lediglich in jenen Fällen unanwendbar, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (hier § 9 Kr …
RS0037071 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.
RS0037158 Rechtssatz 29.09.1954Zivilrecht
Die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.
RS0044269 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO gilt nicht nur für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz meritorisch abspricht, sondern für jede Art von Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, also a …
RS0044456 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde.
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.