Begründung:
1. Die Erstklägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (RIS-Justiz RS0039550).1. Die Erstklägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen (RIS-Justiz RS0039550).
2. Die Klägerinnen betreiben ein Einkaufszentrum, das durch den Neubau eines Einrichtungshauses auf einer im Eigentum der Zweitklägerin stehenden benachbarten Liegenschaft erweitert werden soll.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er erwarb mit Kaufvertrag vom 22. 12. 2004 von seinem Mandanten Mag. Gerold B***** die Liegenschaft EZ ***** GB ***** um einen Kaufpreis von 181.700 EUR. Er bewohnt das darauf befindliche Wohngebäude nicht, sondern hat es vermietet. Die Mieterin hat ihn bevollmächtigt, sämtliche Anrainerrechte in allfälligen Verwaltungsverfahren in ihrem Namen, aber auf eigene Kosten wahrzunehmen. Der Mandant des Beklagten hatte die Liegenschaft 2001 um 2,5 Mio S erworben. Im Oktober 2004 hatte er ein Angebot der Zweitklägerin abgelehnt, ihr die Liegenschaft um 1 Mio EUR zu verkaufen.
Im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs war ein Verfahren gegen den Mandanten des Beklagten vor dem Erstgericht anhängig. Das Erstgericht erließ am 7. 4. 2005 eine einstweilige Verfügung, mit der diesem im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken jede rechtsmissbräuchliche Behinderung der Klägerinnen verboten wurde, insbesondere durch Herbeiführung von Verzögerungen in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Änderungen und Erweiterungen des Einkaufszentrums der Klägerinnen, insbesondere durch Erhebung von Einwendungen und/oder Rechtsmitteln; weiters wurde ihm aufgetragen, eine im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren der Umweltabteilung der oö Landesregierung erhobene Berufung zurückzuziehen. Mit Urteil vom selben Tag gab das Erstgericht dem inhaltsgleichen Klagebegehren statt und stellte die Haftung des Mandanten des Beklagten für alle durch Erhebung der Berufung entstandenen Schäden fest. Es sei erwiesen, dass dieser die Liegenschaft allein deshalb erworben habe, um im Interesse eines Mitbewerbers der Klägerinnen durch Einwendungen aller Art in den Verwaltungsverfahren den Ausbau des Einkaufszentrums zu behindern und zu verzögern. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Der Beklagte gab in diesem Verfahren an, die von seinem Rechtsvorgänger betriebenen Verwaltungsverfahren aus persönlicher Überzeugung weiterführen zu wollen. In einem Schreiben an den Klagevertreter erklärte er, er werde Entscheidungen, die ihn persönlich verpflichten, selbstverständlich respektieren und erfüllen. Die Entscheidungen des Erstgerichts gegen seinen Mandanten entfalteten ihm gegenüber keine Bindungswirkung. Der Beklagte erklärte auch gegenüber dem Klagevertreter, er werde gegen alle Entscheidungen Rechtsmittel erheben, die gegen ihn oder gegen seinen Mandanten ergehen.
Der Umweltsenat des Landes Oberösterreich wies am 15. 3. 2005 die im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren erhobene Berufung zurück. Der Berufungswerber habe infolge Eigentumsverlusts seine Parteistellung verloren; dies habe auch der Beklagte gegen sich gelten zu lassen. Er habe schriftlich erklärt, in die Parteirechte seines Rechtsvorgängers einzutreten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und beantragte hilfsweise, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.Der Umweltsenat des Landes Oberösterreich wies am 15. 3. 2005 die im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren erhobene Berufung zurück. Der Berufungswerber habe infolge Eigentumsverlusts seine Parteistellung verloren; dies habe auch der Beklagte gegen sich gelten zu lassen. Er habe schriftlich erklärt, in die Parteirechte seines Rechtsvorgängers einzutreten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und beantragte hilfsweise, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, die Klägerinnen rechtsmissbräuchlich zu behindern, insbesondere dadurch, dass er in von den Klägerinnen eingeleiteten Verwaltungsverfahren, etwa in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, in Bauverfahren, in Wasserrechtsverfahren und/oder sonstigen Verfahren welcher Art auch immer, die der Modernisierung und/oder der Erweiterung des Shopping-Center H*****, etwa durch die Errichtung eines neuen I*****Einrichtungshauses und/oder durch sonstige Änderungen wie Neu-, Zu- und/oder Umbauten, dienen, Verzögerungen im eigenen oder fremden Namen herbeiführt, und zwar insbesondere durch die Erhebung von Einwendungen und/oder ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln und/oder Rechtsbehelfen welcher Art auch immer. Der Beklagte habe sich auf der Liegenschaft niemals aufgehalten und daher an persönlichen Anrainerrechten kein eigenes Interesse. Er habe sich zunächst an den rechtsmissbräuchlichen Behinderungsmaßnahmen seines Mandanten beteiligt und dann dessen Liegenschaft nur deshalb erworben, um die Klägerinnen zu schädigen und den Wettbewerb eines Mitbewerbers der Klägerinnen zu fördern. Damit handle er sittenwidrig im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB und wettbewerbswidrig im Sinne des § 1Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, die Klägerinnen rechtsmissbräuchlich zu behindern, insbesondere dadurch, dass er in von den Klägerinnen eingeleiteten Verwaltungsverfahren, etwa in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, in Bauverfahren, in Wasserrechtsverfahren und/oder sonstigen Verfahren welcher Art auch immer, die der Modernisierung und/oder der Erweiterung des Shopping-Center H*****, etwa durch die Errichtung eines neuen I*****Einrichtungshauses und/oder durch sonstige Änderungen wie Neu-, Zu- und/oder Umbauten, dienen, Verzögerungen im eigenen oder fremden Namen herbeiführt, und zwar insbesondere durch die Erhebung von Einwendungen und/oder ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln und/oder Rechtsbehelfen welcher Art auch immer. Der Beklagte habe sich auf der Liegenschaft niemals aufgehalten und daher an persönlichen Anrainerrechten kein eigenes Interesse. Er habe sich zunächst an den rechtsmissbräuchlichen Behinderungsmaßnahmen seines Mandanten beteiligt und dann dessen Liegenschaft nur deshalb erworben, um die Klägerinnen zu schädigen und den Wettbewerb eines Mitbewerbers der Klägerinnen zu fördern. Damit handle er sittenwidrig im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB und wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins
UWG.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Als Rechtsanwalt stehe er mit den Klägerinnen in keinem Wettbewerbsverhältnis. Er handle nicht rechtsmissbräuchlich, sondern sei der Überzeugung, die Flächenwidmung für die Liegenschaften zur geplanten Erweiterung des Einkaufszentrums der Klägerinnen sei gesetzwidrig verordnet worden. Der Umweltsenat habe die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerinnen hätten nicht behauptet und bescheinigt, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig sei. Das bisherige Verhalten des Beklagten sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das von den Klägerinnen angestrebte Verbot schaffte eine Sachlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, bestehe doch im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit, versäumte Verfahrenserklärungen nachzuholen. Im Sicherungsverfahren sei es aber unzulässig, einen endgültigen Zustand herbeizuführen.