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Entscheidung 4 Ob 280/04m×

Entscheidung 4 Ob 280/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob280/04m

Entscheidungsdatum

08.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter L*****, vertreten durch Burghofer & Pacher, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Univ.Prof. Dr. Michael Z*****, und 2) M***** Universität *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 22.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 2 R 169/04v-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den gegen die Zweitbeklagte erhobenen Sicherungsantrag auf Unterlassung, unter einer bestimmten Domain eine aktive Internetseite zu betreiben, mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger komme mit seiner am 15. September 2003 angemeldeten Marke gegenüber der am 29. Juli 2003 delegierten Domain der Zweitbeklagten keine Priorität zu.

a) Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht habe den Unterlassungsanspruch des Klägers nur soweit geprüft, als er sich auf sein Markenrecht gestützt habe, jedoch die aus seinem Urheberrecht abgeleiteten Ansprüche ungeprüft gelassen.

Da der Kläger behauptet, Urheber des „Grundkonzepts für das Logo" der Zweitbeklagten zu sein, also der Schöpfer eines grafischen Werks, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UrhG als eigentümliche geistige Schöpfung der angewandten Kunst Schutz genießen kann vergleiche 4 Ob 94/01d = ÖBl 2001, 276 - www.telering.at mwN; 4 Ob 159/99g = ÖBl 2000, 130 - Zimmermann FITNESS), scheidet ein Unterlassungsansprüche begründender Urheberrechtseingriff durch Verwendung des bloß einen Bestandteil des grafischen Werks bildenden Worts („AUSTRICA"), dessen „Erfindung" (Schaffung eines Sprachwerks) der Kläger nicht behauptet hat, als Teil des Domain-Namens („www.austrica.at") von vornherein aus. Die Verwendung des Worts als Namen(sbestandteil) hat mit der grafischen Gestaltung des (auch) Schrift in bestimmter Farbe und Form enthaltenden Logos (optisch zu erfassenden Kennzeichens) nichts zu tun.

Aus dem (behaupteten) Urheberrecht des Klägers am Logo abgeleitete Ansprüche gegen die Verwendung des Domain-Namens waren daher nicht zu prüfen.

b) Als erhebliche Rechtsfrage betrachtet der Kläger auch die - von ihm kritisierte - Anknüpfung an die Registrierung/Delegierung eines Domain-Namens bei Beurteilung der Priorität im Fall der Kollision mit einem Kennzeichenrecht. Ein (Schutz-)Recht entstehe nicht schon mit der Registrierung, sondern erst mit dem Gebrauch des Namens.

Da der Kläger selbst vorgebracht hat, dass die Beklagten die von ihm beanstandete Domain nicht bloß registrieren haben lassen, sondern auch für ihren Internetauftritt verwenden - ein das Namensrecht auch nach Auffassung des Klägers begründender Gebrauch somit vorliegt -, muss auf die Frage des für die Prioritätsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkts vergleiche 4 Ob 101/02k = ÖBl 2003, 180 - inet.at; 4 Ob 117/03i = MR 2004, 69 - computordoktor.com) nicht näher eingegangen werden.

Da der Kläger sohin keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist sein Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E76323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00280.04M.0208.000

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20050208_OGH0002_0040OB00280_04M0000_000