Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs wiederholt die beklagte Partei ihre bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente, daß die Natur des Gutscheins sowohl nach der Ankündigung als auch nach seinem Text eindeutig auf den Erhalt einer Ware im verbrieften Nennwert abstelle und die Gutscheine nicht als Kulanz des Händlers, sondern als redlich erworbener Gewinn und verdiente Gegenleistung für die Bemühungen und das Risiko der Teilnehmer anzusehen seien. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Wie schon das Rekursgericht aufzeigte, kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine Ankündigung gegen das Rabattgesetz verstößt, immer auf den Gesamteindruck an, der sich beim flüchtigen Lesen oder Hören der Mitteilung ergibt. Maßgebend ist allein, wie die Ankündigung von den angesprochenen Interessenten aufgefaßt werden kann. Bei einer mehrdeutigen Äußerung muß der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn nur der - objektiv unrichtige - Eindruck der Gewährung eines unzulässigen Rabatts erweckt wurde (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 23 f; OGH 22.2.1977, 4 Ob 312/77 - 1.000 S-Sonderbonus - ÖBl 1977, 130;
19.12.1978, 4 Ob 403/78 - Foto-Ausarbeitungen - ÖBl 1979, 140;
11.11.1980, 4 Ob 385/80 - Sanitär- und Heizungsanlagen - ÖBl 1981, 132; 7.4.1981, 4 Ob 325/81 - Reisebüro-Wertbon - ÖBl 1982, 49 ua). Weder in den Zeitungsinseraten noch in den als bescheinigt angesehenen Erläuterungen des Spielleiters des "Ladenspiels" findet sich ein Hinweis, daß die Gutscheine nur dazu verwendet werden dürfen, um mit ihnen preislich entsprechende Schuhe zu erwerben. Der Ausdruck "Geschenk-Gutschein für Schuhe" ist diesbezüglich mehrdeutig. Es mag zutreffen, daß die auf runde Beträge lautenden Gutscheine auch so eingelöst werden konnten, daß die Spielteilnehmer eine Ware im Nennwert des Gutscheins erhielten. Darauf kommt es aber nicht an, denn damit war die Erwartung einer Anrechnung des Gutscheinwertes auf teurere Waren noch nicht ausgeschlossen. Der Gutschein selbst gibt dem Inhaber das ausdrückliche Recht, Schuhe und "alle" bei der beklagten Partei erhältlichen Waren "nach freier Wahl" in allen S***-Häusern einzulösen. Aus den von der beklagten Partei vorgelegten Katalogen und der Warenangebotsliste sind aber keine den Gutscheinen entsprechenden Warenpreise in runden Beträgen ersichtlich. Hier könnten die Nennwerte der Gutscheine die niedrigeren Preise nicht ausschöpfen; daß etwa ein Restbetrag bar ausgezahlt werden sollte, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Lediglich in den Zeitungsinseraten wurde mit runden Preisen geworben. Abgesehen davon, daß selbst hier die Einlösung eines Gutscheins über S 800 mangels Angebotes auf Schwierigkeiten stoßen müßte, hat die beklagte Partei die zugesagte "freie Wahl" in keiner Weise auf die im Inserat angeführten Waren beschränkt. Der Einwand der beklagten Partei, sie habe im Ergebnis doch nur Schuhe verlost, trifft daher nicht zu; sie hat vielmehr durch ihre Gewinnspielaktion den Eindruck erweckt, einen individuellen Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG anzukündigen und zu gewähren. Darauf, ob die beklagte Partei die angekündigten Rabatte auch tatsächlich gewährte, kommt es nicht an, da derjenige, der durch Gutscheine einen Preisnachlaß in Aussicht stellt, den Nachlaß in der Regel auch einräumt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 85;11.11.1980, 4 Ob 385/80 - Sanitär- und Heizungsanlagen - ÖBl 1981, 132; 7.4.1981, 4 Ob 325/81 - Reisebüro-Wertbon - ÖBl 1982, 49 ua). Weder in den Zeitungsinseraten noch in den als bescheinigt angesehenen Erläuterungen des Spielleiters des "Ladenspiels" findet sich ein Hinweis, daß die Gutscheine nur dazu verwendet werden dürfen, um mit ihnen preislich entsprechende Schuhe zu erwerben. Der Ausdruck "Geschenk-Gutschein für Schuhe" ist diesbezüglich mehrdeutig. Es mag zutreffen, daß die auf runde Beträge lautenden Gutscheine auch so eingelöst werden konnten, daß die Spielteilnehmer eine Ware im Nennwert des Gutscheins erhielten. Darauf kommt es aber nicht an, denn damit war die Erwartung einer Anrechnung des Gutscheinwertes auf teurere Waren noch nicht ausgeschlossen. Der Gutschein selbst gibt dem Inhaber das ausdrückliche Recht, Schuhe und "alle" bei der beklagten Partei erhältlichen Waren "nach freier Wahl" in allen S***-Häusern einzulösen. Aus den von der beklagten Partei vorgelegten Katalogen und der Warenangebotsliste sind aber keine den Gutscheinen entsprechenden Warenpreise in runden Beträgen ersichtlich. Hier könnten die Nennwerte der Gutscheine die niedrigeren Preise nicht ausschöpfen; daß etwa ein Restbetrag bar ausgezahlt werden sollte, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Lediglich in den Zeitungsinseraten wurde mit runden Preisen geworben. Abgesehen davon, daß selbst hier die Einlösung eines Gutscheins über S 800 mangels Angebotes auf Schwierigkeiten stoßen müßte, hat die beklagte Partei die zugesagte "freie Wahl" in keiner Weise auf die im Inserat angeführten Waren beschränkt. Der Einwand der beklagten Partei, sie habe im Ergebnis doch nur Schuhe verlost, trifft daher nicht zu; sie hat vielmehr durch ihre Gewinnspielaktion den Eindruck erweckt, einen individuellen Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzukündigen und zu gewähren. Darauf, ob die beklagte Partei die angekündigten Rabatte auch tatsächlich gewährte, kommt es nicht an, da derjenige, der durch Gutscheine einen Preisnachlaß in Aussicht stellt, den Nachlaß in der Regel auch einräumt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 85;
Schönherr in ÖBl 1979, 84; OGH 11.11.1980,
4 Ob 385/80 - Sanitär- und Heizungsanlagen - ÖBl 1981, 132). Auch der weitere Einwand, der Sondernachlaß sei deshalb zulässig, weil er nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf anderen Gründen beruhe, ist nicht stichhältig. Das der Verteilung der Gutscheine vorgeschobene "Ladenspiel" hatte offensichtlich nur den Zweck, die individuelle Begünstigung der Teilnehmer noch attraktiver und publikumswirksamer zu gestalten. Einen Gutschein erhielt jeder ausgeloste Teilnehmer; er konnte lediglich hoffen, durch sein Bestehen auf dem Öffnen einer bestimmten Lade einen wertvolleren Gutschein oder den Brillantring zu gewinnen. Eine mit Risiko behaftete Gegenleistung hatte er nicht zu erbringen. Nach wie vor war der angekündigte Preisnachlaß nur auf die auf Grund einer Verlosung ausgewählten Personen beschränkt, die einen solchermaßen erworbenen Gutschein vorweisen konnten. Daraus folgt aber der individuelle Charakter des Preisnachlasses (Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 14 , 1832 dRabG § 1 RN 24; OGH 11.10.1977, 4 Ob 388/77 - Tageszeitung-Gratisbezug - ÖBl 1978, 104; 25.3.1980, 4 Ob 310/80 - Olympia-Tausender - ÖBl 1980, 139; 15.6.1982, 4 Ob 346/82 - Fotohandel-Bestpreisgarantie - ÖBl 1982, 162;4 Ob 385/80 - Sanitär- und Heizungsanlagen - ÖBl 1981, 132). Auch der weitere Einwand, der Sondernachlaß sei deshalb zulässig, weil er nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf anderen Gründen beruhe, ist nicht stichhältig. Das der Verteilung der Gutscheine vorgeschobene "Ladenspiel" hatte offensichtlich nur den Zweck, die individuelle Begünstigung der Teilnehmer noch attraktiver und publikumswirksamer zu gestalten. Einen Gutschein erhielt jeder ausgeloste Teilnehmer; er konnte lediglich hoffen, durch sein Bestehen auf dem Öffnen einer bestimmten Lade einen wertvolleren Gutschein oder den Brillantring zu gewinnen. Eine mit Risiko behaftete Gegenleistung hatte er nicht zu erbringen. Nach wie vor war der angekündigte Preisnachlaß nur auf die auf Grund einer Verlosung ausgewählten Personen beschränkt, die einen solchermaßen erworbenen Gutschein vorweisen konnten. Daraus folgt aber der individuelle Charakter des Preisnachlasses (Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 14 , 1832 dRabG Paragraph eins, RN 24; OGH 11.10.1977, 4 Ob 388/77 - Tageszeitung-Gratisbezug - ÖBl 1978, 104; 25.3.1980, 4 Ob 310/80 - Olympia-Tausender - ÖBl 1980, 139; 15.6.1982, 4 Ob 346/82 - Fotohandel-Bestpreisgarantie - ÖBl 1982, 162;
30.3.1982, 4 Ob 313/82 - Zeitungs-Testaktion - ÖBl 1983, 18;
8.2.1983, 4 Ob 308/83 - Surftrapez - ÖBl 1983, 91; 10.7.1984, 4 Ob 351/84 - Mercedes-Sondernachlaß - ÖBl 1984, 157; 11.9.1984, 4 Ob 355/84 - Geburtstagsaktion - ÖBl 1985, 51 ua). Auf die Art der Abgabe der Gutscheine durch Verlosung oder in der Weise eines Glückspiels kommt es nach der Rechtsprechung nicht an (OGH 28.7.1964, 4 Ob 329/64 - Elektrogeräte - ÖBl 1964, 117;
14.5.1985, 4 Ob 328/85 - RdW 1986, 112). Eine zulässige Preisermäßigung darf nicht als besondere Kulanz erscheinen, sondern muß sich als das deklarieren, was sie wirklich ist, nämlich eine aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Preisreduktion. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht vor, weil die beklagte Partei ihre Preise nur für solche Kunden herabgesetzt hat, die einen Gutschein gewonnen hatten. Da der angekündigte Preisnachlaß schon aus der Höhe der Nennwerte keineswegs nur auf die zulässige Rabattgrenze beschränkt war, hat die beklagte Partei damit gegen § 2 RabG verstoßen (SZ 53/50 mwH), wobei ein Hinweis auf § 2 RabG allerdings entbehrlich erscheint, da sich diese Ausnahme ohnehin aus dem Gesetz ergibt (ÖBl 1981, 132).14.5.1985, 4 Ob 328/85 - RdW 1986, 112). Eine zulässige Preisermäßigung darf nicht als besondere Kulanz erscheinen, sondern muß sich als das deklarieren, was sie wirklich ist, nämlich eine aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Preisreduktion. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht vor, weil die beklagte Partei ihre Preise nur für solche Kunden herabgesetzt hat, die einen Gutschein gewonnen hatten. Da der angekündigte Preisnachlaß schon aus der Höhe der Nennwerte keineswegs nur auf die zulässige Rabattgrenze beschränkt war, hat die beklagte Partei damit gegen Paragraph 2, RabG verstoßen (SZ 53/50 mwH), wobei ein Hinweis auf Paragraph 2, RabG allerdings entbehrlich erscheint, da sich diese Ausnahme ohnehin aus dem Gesetz ergibt (ÖBl 1981, 132).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der klagenden Partei auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der beklagten Partei auf den §§ 402 Abs 2, 78 EO sowie §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der klagenden Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und hinsichtlich der beklagten Partei auf den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO sowie Paragraphen 50, 40, ZPO.