Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil zur Frage der Angemessenheit des Entgelts nach § 53 MSchG bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht; sie auch berechtigt.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil zur Frage der Angemessenheit des Entgelts nach Paragraph 53, MSchG bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht; sie auch berechtigt.
Nach § 53 Abs 1 MSchG idF der Markenrechts-Nov 1999 hat der durch unbefugte Nutzung einer Marke Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 150 Abs 1 PatG für Patentverletzungen; diese Bestimmung war vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 gemäß § 56 MSchG auch bei Markenverletzungen anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat zu § 150 Abs 1 PatG ausgesprochen, dass sich das angemessene Entgelt regelmäßig nach dem Wert der Nutzung des Patents richtet und damit einer angemessenen Lizenzgebühr gleichzusetzen ist. Das angemessene Entgelt kann daher nach den Grundsätzen bemessen werden, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr herangezogen werden. Dabei ist vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und es sind die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307 WURZELENDREDUZIERER mwN). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn das angemessene Entgelt für die Verletzung des Markenrechts zu bemessen ist (4 Ob 243/01s = ÖBl 2002/49 SISSY-WEISSWEIN; 4 Ob 119/04k = RdW 2005/35 SACHER KAFFEE WIEN II).Nach Paragraph 53, Absatz eins, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Nov 1999 hat der durch unbefugte Nutzung einer Marke Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält Paragraph 150, Absatz eins, PatG für Patentverletzungen; diese Bestimmung war vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 gemäß Paragraph 56, MSchG auch bei Markenverletzungen anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat zu Paragraph 150, Absatz eins, PatG ausgesprochen, dass sich das angemessene Entgelt regelmäßig nach dem Wert der Nutzung des Patents richtet und damit einer angemessenen Lizenzgebühr gleichzusetzen ist. Das angemessene Entgelt kann daher nach den Grundsätzen bemessen werden, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr herangezogen werden. Dabei ist vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und es sind die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307 WURZELENDREDUZIERER mwN). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn das angemessene Entgelt für die Verletzung des Markenrechts zu bemessen ist (4 Ob 243/01s = ÖBl 2002/49 SISSY-WEISSWEIN; 4 Ob 119/04k = RdW 2005/35 SACHER KAFFEE WIEN römisch zwei).
Im Gegensatz zum österreichischen Markenrecht kennt das deutsche Markenrecht keinen verschuldensunabhängigen Anspruch des in seinen Rechten verletzten Markeninhabers auf angemessenes Entgelt. Nach § 14 Abs 6 dMarkenG ist der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Verletzer verpflichtet, dem Inhaber den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden kann im Wege einer „Lizenzanalogie" berechnet werden und zwar unabhängig davon, ob der Markeninhaber tatsächlich bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen (BGH GRUR 1993, 55 TCHIBO/ROLEX II; Schweyer in Von Schultz, Kommentar zum Markenrecht § 14 Rz 250). Dabei wird zur Ermittlung des Schadens auf eine marktübliche Lizenz abgestellt. Maßgebend ist demnach, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragsparteien bei Berücksichtigung aller objektiven lizenzrelevanten Umstände vereinbart hätten. Wesentlich ist dabei der Bekanntheitsgrad und Ruf des verletzten Kennzeichens, der Grad der Verwechslungsgefahr, der Beeinträchtigung oder Ausbeutung, der Bedeutung der Kennzeichnung für die Abnehmer sowie Dauer und Umfang der Kennzeichennutzung (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Vor §§ 14-19 Rz 115 mwN; Fezer, Markenrecht³ § 14 Rz 522; Ekey in Ekey/Klippel, Markenrecht § 14 Rz 173; Schweyer aaO). Die Lizenz wird üblicherweise als Stücklizenz berechnet. Sie beträgt im Regelfall zwischen 1 bis 5 % des Brutterlöses; bei sehr bekannten Marken mit überragender Bedeutung für den Absatz wie etwa bei bestimmten Merchandisingartikeln kann die Lizenz bis zu 15 % betragen (Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rz 16 mwN; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz7 § 14 Rz 312 mwN; Schweyer aaO § 14 Rz 251). Als Grundsatz gilt dabei, dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH GRUR 1962, 509 DIA-RÄHMCHEN II; Fezer aaO; Hacker aaO).Im Gegensatz zum österreichischen Markenrecht kennt das deutsche Markenrecht keinen verschuldensunabhängigen Anspruch des in seinen Rechten verletzten Markeninhabers auf angemessenes Entgelt. Nach Paragraph 14, Absatz 6, dMarkenG ist der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Verletzer verpflichtet, dem Inhaber den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden kann im Wege einer „Lizenzanalogie" berechnet werden und zwar unabhängig davon, ob der Markeninhaber tatsächlich bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen (BGH GRUR 1993, 55 TCHIBO/ROLEX römisch zwei; Schweyer in Von Schultz, Kommentar zum Markenrecht Paragraph 14, Rz 250). Dabei wird zur Ermittlung des Schadens auf eine marktübliche Lizenz abgestellt. Maßgebend ist demnach, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragsparteien bei Berücksichtigung aller objektiven lizenzrelevanten Umstände vereinbart hätten. Wesentlich ist dabei der Bekanntheitsgrad und Ruf des verletzten Kennzeichens, der Grad der Verwechslungsgefahr, der Beeinträchtigung oder Ausbeutung, der Bedeutung der Kennzeichnung für die Abnehmer sowie Dauer und Umfang der Kennzeichennutzung (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Vor Paragraphen 14 -, 19, Rz 115 mwN; Fezer, Markenrecht³ Paragraph 14, Rz 522; Ekey in Ekey/Klippel, Markenrecht Paragraph 14, Rz 173; Schweyer aaO). Die Lizenz wird üblicherweise als Stücklizenz berechnet. Sie beträgt im Regelfall zwischen 1 bis 5 % des Brutterlöses; bei sehr bekannten Marken mit überragender Bedeutung für den Absatz wie etwa bei bestimmten Merchandisingartikeln kann die Lizenz bis zu 15 % betragen (Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rz 16 mwN; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz7 Paragraph 14, Rz 312 mwN; Schweyer aaO Paragraph 14, Rz 251). Als Grundsatz gilt dabei, dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH GRUR 1962, 509 DIA-RÄHMCHEN römisch zwei; Fezer aaO; Hacker aaO).
Auch nach österreichischem Recht soll wie schon die Bezeichnung „angemessenes Entgelt" zeigt der Markeninhaber so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer das Recht, die Marke zu benützen, durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Richtschnur dafür hat wie auch bei einer Vertragsergänzung (ua 5 Ob 550/76 = SZ 49/86; zur Auslegung eines Lizenzvertrags 4 Ob 61/98v = ÖBl 1999, 90 H INTERNATIONAL) zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass Lizenzvereinbarungen für die Nutzung eines Markenrechts, wie sie durch die Verwendung des Zeichens „BOSS" für Zigaretten in Österreich erfolgt ist, geschlossen werden. Festgestellt konnte nur das marktübliche Nettoentgelt für eine Markenbenützung werden, die nicht auf die Durchfuhr der mit der Marke versehenen Ware beschränkt ist. Die Vorinstanzen haben dieses Entgelt als angemessenes Entgelt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Sie haben dabei verkannt, dass darauf abzustellen ist, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dabei ist maßgebend, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann. Das gilt im vorliegenden Fall für die Ausbeutung und Schädigung des Rufs, die mit der Verwendung der bekannten Marke „BOSS" für Zigaretten in Österreich verbunden ist. Der Ruf wird nicht tatsächlich ausgebeutet oder geschädigt, wenn die Zigaretten durch Österreich bloß durchgeführt werden und sie der inländische Zigarettenkäufer daher gar nicht zu Gesicht bekommt.
Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, es komme allein darauf an, „in wie weit beim Weiterverkauf der mit unserer Marke gekennzeichneten Zigaretten die Verwendung unserer Prestigemarke BOSS' eine Erhöhung der Umsatzspannen der Beklagten bewirkte" (S 15 der Revisionsbeantwortung). Ohne Verwendung der Marke hätte die Zweitbeklagte niemals beim Verkauf an die Erstbeklagte derart hohe Umsatzspannen erzielen können, genauso wenig wie in weiterer Folge die Erstbeklagte beim Weiterverkauf an die Abnehmer derart hohe Umsatzspannen erzielen hätte können. Erst durch die (widerrechtliche) Kennzeichnung der Zigarettenpackungen mit der „Prestigemarke" der Klägerin seien die betreffenden Waren zu dem geworden, was sie für die Abnehmer und Verbraucher reizvoll mache.
Die Klägerin gesteht damit zu, dass der Wert ihrer Marke aus den Vorstellungen folgt, die die Verbraucher damit verbinden. Nur weil sich für die Verbraucher mit der Marke ein besonderes „Prestige" verbindet, erscheint ihnen der Kauf der damit versehenen Zigaretten attraktiv, was sich aus der Sicht des Händlers - positiv auf den Verkaufspreis und damit auch positiv auf dessen Spanne auswirkt. Diese Wirkung entfaltet die Marke allein in den Bestimmungsländern und nicht auch in Österreich, da die Zigaretten hier nicht in den (Einzel-)Handel gelangen. Auch wenn die Zigaretten daher insoweit in den inländischen Verkehr gelangen, als die (österreichische) Erstbeklagte sie in Slowenien kauft, nach Österreich (im Zollausschlussverfahren) einführt und in die Bestimmungsländer verkauft und ausführt, wird die für den geschäftlichen Erfolg der Beklagten maßgebende Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung nicht in Österreich, sondern erst in den Bestimmungsländern wirksam. Für die Markenverletzung genügt aber, wie in der Entscheidung 4 Ob 54/01x - BOSS-ZIGARETTEN II dargelegt, die abstrakte Eignung zu einer solchen Auswirkung, zu der es bereits dadurch kommt, dass die Zigaretten von einem österreichischen Unternehmen gekauft und verkauft werden und insoweit auf österreichisches Staatsgebiet gelangen, als sie nach Österreich eingeführt werden, um wieder ausgeführt zu werden. Für den geschäftlichen Erfolg ist dies jedoch nur soweit von Bedeutung, als dadurch (allenfalls) geringere Logistik- und Transportkosten anfallen.Die Klägerin gesteht damit zu, dass der Wert ihrer Marke aus den Vorstellungen folgt, die die Verbraucher damit verbinden. Nur weil sich für die Verbraucher mit der Marke ein besonderes „Prestige" verbindet, erscheint ihnen der Kauf der damit versehenen Zigaretten attraktiv, was sich aus der Sicht des Händlers - positiv auf den Verkaufspreis und damit auch positiv auf dessen Spanne auswirkt. Diese Wirkung entfaltet die Marke allein in den Bestimmungsländern und nicht auch in Österreich, da die Zigaretten hier nicht in den (Einzel-)Handel gelangen. Auch wenn die Zigaretten daher insoweit in den inländischen Verkehr gelangen, als die (österreichische) Erstbeklagte sie in Slowenien kauft, nach Österreich (im Zollausschlussverfahren) einführt und in die Bestimmungsländer verkauft und ausführt, wird die für den geschäftlichen Erfolg der Beklagten maßgebende Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung nicht in Österreich, sondern erst in den Bestimmungsländern wirksam. Für die Markenverletzung genügt aber, wie in der Entscheidung 4 Ob 54/01x - BOSS-ZIGARETTEN römisch zwei dargelegt, die abstrakte Eignung zu einer solchen Auswirkung, zu der es bereits dadurch kommt, dass die Zigaretten von einem österreichischen Unternehmen gekauft und verkauft werden und insoweit auf österreichisches Staatsgebiet gelangen, als sie nach Österreich eingeführt werden, um wieder ausgeführt zu werden. Für den geschäftlichen Erfolg ist dies jedoch nur soweit von Bedeutung, als dadurch (allenfalls) geringere Logistik- und Transportkosten anfallen.
Bei dieser Sachlage ist es auszuschließen, dass redliche und vernünftige Parteien für die Nutzung der Marke der Klägerin in Österreich das gleiche Entgelt vereinbart hätten wie sie es vereinbarten, würden die Zigaretten in Österreich verkauft. Dass wie die Klägerin ausführt das für die Einräumung des Nutzungsrechts, die Zigaretten unter einer bestimmten Marke in bestimmten Ländern zu vertreiben, vereinbarte Lizenzentgelt üblicherweise auch die Durchfuhr durch andere Länder abgilt, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im vorliegenden Fall ein Lizenzentgelt in gleicher Höhe vereinbart würde. In dem von der Klägerin genannten Fall gilt das Lizenzentgelt die Nutzung der Marke in den Bestimmungsländern ab; im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um die Verletzung des (allfälligen) Markenrechts der Klägerin in den Bestimmungsländern (und daher auch nicht um die Abgeltung dieser Nutzung), sondern um die Nutzung der Marke in Österreich.
Die schon nach allgemeinen Grundsätzen insoweit beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass für eine solche Nutzung ein Lizenzentgelt in der von ihr geforderten oder in anderer Höhe vereinbart würde. Angesichts der bei der Festsetzung des angemessenen Entgelts regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten ist es gerechtfertigt, das Entgelt unter Heranziehung des § 273 ZPO festzusetzen (4 Ob 119/04k SACHERS KAFFEE WIEN II). Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Zweitbeklagte der Klägerin bereits 30.269,30 EUR an Lizenzentgelt gezahlt hat. Dieser Betrag gilt die Nutzung der Marke im festgestellten Umfang jedenfalls ab, und zwar auch dann, wenn nicht allein auf den Zeitraum nach Inkrafttreten der MarkenrechtsNov 1999 abgestellt wird. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin auf angemessenes Entgelt nur auf die Verletzung ihrer bekannten Marke oder auch auf die Verletzung ihres Firmenschlagworts bezieht.Die schon nach allgemeinen Grundsätzen insoweit beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass für eine solche Nutzung ein Lizenzentgelt in der von ihr geforderten oder in anderer Höhe vereinbart würde. Angesichts der bei der Festsetzung des angemessenen Entgelts regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten ist es gerechtfertigt, das Entgelt unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO festzusetzen (4 Ob 119/04k SACHERS KAFFEE WIEN römisch zwei). Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Zweitbeklagte der Klägerin bereits 30.269,30 EUR an Lizenzentgelt gezahlt hat. Dieser Betrag gilt die Nutzung der Marke im festgestellten Umfang jedenfalls ab, und zwar auch dann, wenn nicht allein auf den Zeitraum nach Inkrafttreten der MarkenrechtsNov 1999 abgestellt wird. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin auf angemessenes Entgelt nur auf die Verletzung ihrer bekannten Marke oder auch auf die Verletzung ihres Firmenschlagworts bezieht.
Der Revision war somit Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit § 50 ZPO. Die Bekanntgabe der Beklagten vom 16. Jänner 2004 war lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren, die Vertagungsbitte vom 5. März 2004 überhaupt nicht. Der Ansatz beträgt nach TP 3 RATG 784,30 EUR, nach TP 1 RATG 85,30 EUR. Der Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.000 EUR durch die Beklagten am 4. Dezember 2003 ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Bekanntgabe der Beklagten vom 16. Jänner 2004 war lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren, die Vertagungsbitte vom 5. März 2004 überhaupt nicht. Der Ansatz beträgt nach TP 3 RATG 784,30 EUR, nach TP 1 RATG 85,30 EUR. Der Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.000 EUR durch die Beklagten am 4. Dezember 2003 ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar.