Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und im Ergebnis auch berechtigt:Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und im Ergebnis auch berechtigt:
Die Beklagte beharrt auf ihrem Rechtsstandpunkt, wonach es bei Preisvergleichen zwischen Schlankheitsinstituten nur auf deren Dienstleistungen an sich, also auf die Verschaffung einer Gewichtsabnahme, ankomme. Nicht entscheidend seien die hiefür angebotenen Methoden, welche noch dazu im vorliegenden Fall gleichartig seien, weil sowohl jene der Klägerin als auch die der Beklagten auf dem Prinzip der Anregung des Blutkreislaufes durch Ozon bzw. Kohlensäure oder Sauerstoff mit daran anschließender Bewegungstherapie beruhten. Im übrigen habe die Klägerin gar nicht beantragt, der Beklagten die Verwendung des Wortes "einzigartig" im Zusammenhang mit ihrer Methode zu verbieten; das Rekursgericht habe daher mit der von ihm vorgenommenen Ergänzung des erlassenen Verbotes in dieser Richtung gegen § 405 ZPO verstoßen.Die Beklagte beharrt auf ihrem Rechtsstandpunkt, wonach es bei Preisvergleichen zwischen Schlankheitsinstituten nur auf deren Dienstleistungen an sich, also auf die Verschaffung einer Gewichtsabnahme, ankomme. Nicht entscheidend seien die hiefür angebotenen Methoden, welche noch dazu im vorliegenden Fall gleichartig seien, weil sowohl jene der Klägerin als auch die der Beklagten auf dem Prinzip der Anregung des Blutkreislaufes durch Ozon bzw. Kohlensäure oder Sauerstoff mit daran anschließender Bewegungstherapie beruhten. Im übrigen habe die Klägerin gar nicht beantragt, der Beklagten die Verwendung des Wortes "einzigartig" im Zusammenhang mit ihrer Methode zu verbieten; das Rekursgericht habe daher mit der von ihm vorgenommenen Ergänzung des erlassenen Verbotes in dieser Richtung gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen.
Hiezu war folgendes zu erwägen:
Ihren Antrag auf Untersagung von Preisvergleichen, "wenn diesen nicht identische Dienstleistungen zugrunde gelegt werden", stützt die Klägerin auf die Behauptung der Beklagten, ihre Schlankheitstherapie sei "in Linz einzigartig"; damit werde entweder nicht Vergleichbares (zwei verschiedenartige Therapien) dem Preisvergleich unterzogen oder aber in irreführender Weise der Eindruck erweckt, die Dienstleistungen der Streitteile seien identisch (§ 2 UWG). Das von ihr darüber hinaus begehrte Verbot der Vornahme von Preisvergleichen, "wenn durch die Werbebehauptung der Eindruck erweckt wird, die Dienstleistung der Beklagten sei besser und/oder erfolgreicher als jene der Klägerin", begründet die Klägerin hingegen ausschließlich damit, daß eine andere Werbeankündigung des Inserates - nämlich der Hinweis darauf, daß die Beklagte mit ihrer natürlichen SKBM-Methode "besondere und gute Erfolge erreiche" und sie "im Vergleich mit anderen ein preisgünstiges Institut" sei -, den Preisvergleich als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lasse.Ihren Antrag auf Untersagung von Preisvergleichen, "wenn diesen nicht identische Dienstleistungen zugrunde gelegt werden", stützt die Klägerin auf die Behauptung der Beklagten, ihre Schlankheitstherapie sei "in Linz einzigartig"; damit werde entweder nicht Vergleichbares (zwei verschiedenartige Therapien) dem Preisvergleich unterzogen oder aber in irreführender Weise der Eindruck erweckt, die Dienstleistungen der Streitteile seien identisch (Paragraph 2, UWG). Das von ihr darüber hinaus begehrte Verbot der Vornahme von Preisvergleichen, "wenn durch die Werbebehauptung der Eindruck erweckt wird, die Dienstleistung der Beklagten sei besser und/oder erfolgreicher als jene der Klägerin", begründet die Klägerin hingegen ausschließlich damit, daß eine andere Werbeankündigung des Inserates - nämlich der Hinweis darauf, daß die Beklagte mit ihrer natürlichen SKBM-Methode "besondere und gute Erfolge erreiche" und sie "im Vergleich mit anderen ein preisgünstiges Institut" sei -, den Preisvergleich als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erscheinen lasse.
Daraus ergibt sich aber, daß das Rekursgericht mit seinem Verbot von Preisvergleichen, "wenn die Werbebehauptung aufgestellt wird, die Dienstleistung der Beklagten sei einzigartig", der Klägerin etwas zugesprochen hat, was in deren Sachbehauptungen keine Grundlage findet und auch über den Sicherungsantrag hinausgeht; daß die Werbebehauptung der Beklagten über die "Einzigartigkeit" ihrer Behandlung eine die Klägerin unnötig herabsetzende Komponente aufweise und deshalb der damit verbundene Preisvergleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sei, hat nämlich die Klägerin gar nicht zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches vorgebracht. Das Rekursgericht hat daher durch diese Umformulierung des Unterlassungsgebotes nicht etwa nur einem versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung gegeben (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1448; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.5; ÖBl. 1972, 152; ÖBl. 1975, 33 und 110; ÖBl. 1980, 73 und 128; MietSlg 32.693; ÖBl. 1981, 159; ÖBl. 1982, 66; ÖBl. 1983, 46; 1 Ob 615/87; 4 Ob 18/88; 4 Ob 51/88 uva), sondern der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als sie begehrt hat. Das ist aber ein Verstoß gegen § 405 ZPO, welcher nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern lediglich einen Verfahrensmangel begründet, der - wie hier - im Rechtsmittel gerügt werden muß (SZ 42/138; ÖBl. 1982, 132 uva, zuletzt etwa 4 Ob 42/88; 6 Ob 559/89; vgl. Fasching aaO Rz 1452). In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene einstweilige Verfügung im Umfang des Verbotes von Preisvergleichen, "wenn die Werbebehauptung aufgestellt wird, die Dienstleistung der Beklagten sei einzigartig", ersatzlos aufzuheben. Auf das ursprünglich von der Klägerin auf § 1 UWG gestützte Sicherungsbegehren muß nicht mehr näher eingegangen werden, weil es insoweit - von der Klägerin unangefochten und unanfechtbar - schon nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses bei der erstgerichtlichen Abweisung zu verbleiben hat. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, wonach die bloße Betonung der Beklagten, im Vergleich zu anderen ein "preisgünstiges Institut" zu sein, den von ihr angestellten Preisvergleich nicht unzulässig machen kann. Da durch die UWG-Novelle 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30. Juli 1988 hinzunehmen (Karsch in MR 1988, 116), ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er - wie hier - mit dem Preisvergleich übereinstimmt.Daraus ergibt sich aber, daß das Rekursgericht mit seinem Verbot von Preisvergleichen, "wenn die Werbebehauptung aufgestellt wird, die Dienstleistung der Beklagten sei einzigartig", der Klägerin etwas zugesprochen hat, was in deren Sachbehauptungen keine Grundlage findet und auch über den Sicherungsantrag hinausgeht; daß die Werbebehauptung der Beklagten über die "Einzigartigkeit" ihrer Behandlung eine die Klägerin unnötig herabsetzende Komponente aufweise und deshalb der damit verbundene Preisvergleich sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sei, hat nämlich die Klägerin gar nicht zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches vorgebracht. Das Rekursgericht hat daher durch diese Umformulierung des Unterlassungsgebotes nicht etwa nur einem versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung gegeben (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1448; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.5; ÖBl. 1972, 152; ÖBl. 1975, 33 und 110; ÖBl. 1980, 73 und 128; MietSlg 32.693; ÖBl. 1981, 159; ÖBl. 1982, 66; ÖBl. 1983, 46; 1 Ob 615/87; 4 Ob 18/88; 4 Ob 51/88 uva), sondern der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als sie begehrt hat. Das ist aber ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, welcher nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern lediglich einen Verfahrensmangel begründet, der - wie hier - im Rechtsmittel gerügt werden muß (SZ 42/138; ÖBl. 1982, 132 uva, zuletzt etwa 4 Ob 42/88; 6 Ob 559/89; vergleiche Fasching aaO Rz 1452). In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene einstweilige Verfügung im Umfang des Verbotes von Preisvergleichen, "wenn die Werbebehauptung aufgestellt wird, die Dienstleistung der Beklagten sei einzigartig", ersatzlos aufzuheben. Auf das ursprünglich von der Klägerin auf Paragraph eins, UWG gestützte Sicherungsbegehren muß nicht mehr näher eingegangen werden, weil es insoweit - von der Klägerin unangefochten und unanfechtbar - schon nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses bei der erstgerichtlichen Abweisung zu verbleiben hat. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, wonach die bloße Betonung der Beklagten, im Vergleich zu anderen ein "preisgünstiges Institut" zu sein, den von ihr angestellten Preisvergleich nicht unzulässig machen kann. Da durch die UWG-Novelle 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30. Juli 1988 hinzunehmen (Karsch in MR 1988, 116), ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er - wie hier - mit dem Preisvergleich übereinstimmt.
Zum weiteren Sicherungsbegehren der Klägerin hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß eine nach der UWG-Novelle 1988 jedenfalls zulässige vergleichende Preiswerbung nicht auf identsiche Güter beschränkt sein kann. Das ergibt sich schon daraus, daß § 2 Abs 1 Satz 1 UWG seit jeher "Waren oder Leistungen" nannte, für die Angaben (u.a.) über deren Preisbemessung relevant sein können; da der Gesetzgeber der UWG-Novelle 1988 die neue Vorschrift über die vergleichende Preiswerbung nicht auf Waren eingeschränkt hat, muß sie unter den sonstigen Voraussetzungen auch in bezug auf Dienstleistungen gelten. Im Bericht des Handelsausschusses zur UWG-Novelle 1988 (693 BlgNR 17. GP, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5 - Ergänzungsheft 1988, Anm. 16 b zu § 2 UWG) wird daher auch folgerichtig ausgeführt, daß vergleichende Preiswerbung "grundsätzlich nicht nur bei Waren, sondern auch bei Dienstleistungen zulässig" ist. Dienstleistungen, die von verschiedenen Gewerbetreibenden erbracht werden, können aber nie identisch sein. Die zulässige vergleichende Preiswerbung ist daher nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Leistungen) erstrecken (Karre-Abermann, HWR 6/1988, 48).Zum weiteren Sicherungsbegehren der Klägerin hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß eine nach der UWG-Novelle 1988 jedenfalls zulässige vergleichende Preiswerbung nicht auf identsiche Güter beschränkt sein kann. Das ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG seit jeher "Waren oder Leistungen" nannte, für die Angaben (u.a.) über deren Preisbemessung relevant sein können; da der Gesetzgeber der UWG-Novelle 1988 die neue Vorschrift über die vergleichende Preiswerbung nicht auf Waren eingeschränkt hat, muß sie unter den sonstigen Voraussetzungen auch in bezug auf Dienstleistungen gelten. Im Bericht des Handelsausschusses zur UWG-Novelle 1988 (693 BlgNR 17. GP, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5 - Ergänzungsheft 1988, Anmerkung 16 b zu Paragraph 2, UWG) wird daher auch folgerichtig ausgeführt, daß vergleichende Preiswerbung "grundsätzlich nicht nur bei Waren, sondern auch bei Dienstleistungen zulässig" ist. Dienstleistungen, die von verschiedenen Gewerbetreibenden erbracht werden, können aber nie identisch sein. Die zulässige vergleichende Preiswerbung ist daher nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Leistungen) erstrecken (Karre-Abermann, HWR 6 aus 1988,, 48).
Daß die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, nicht nur gleichartig, sondern auch qualitativ gleichwertig sein müßten, wie das Rekursgericht im Anschluß an Roth (RdW 1988, 412; vgl. auch Wittmann in MR 1988, 74) meint, trifft jedoch keineswegs uneingeschränkt zu. Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG verstoßen. Stellt jedoch der Werbende die niedrigeren Preise seiner Waren oder Dienstleistungen den höheren Preisen eines Konkurrenten gegenüber, dessen Waren oder Dienstleistungen qualitativ schlechter sind als seine eigenen, dann enthält ein solcher Vergleich keine Elemente der Irreführung; er könnte vielmehr nur dann beanstandet werden, wenn er mit sonstigen Unlauterheitskriterien verbunden wäre, die eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG zur Folge hätten.Daß die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, nicht nur gleichartig, sondern auch qualitativ gleichwertig sein müßten, wie das Rekursgericht im Anschluß an Roth (RdW 1988, 412; vergleiche auch Wittmann in MR 1988, 74) meint, trifft jedoch keineswegs uneingeschränkt zu. Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG verstoßen. Stellt jedoch der Werbende die niedrigeren Preise seiner Waren oder Dienstleistungen den höheren Preisen eines Konkurrenten gegenüber, dessen Waren oder Dienstleistungen qualitativ schlechter sind als seine eigenen, dann enthält ein solcher Vergleich keine Elemente der Irreführung; er könnte vielmehr nur dann beanstandet werden, wenn er mit sonstigen Unlauterheitskriterien verbunden wäre, die eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG zur Folge hätten.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit keinem Wort behauptet, daß die dem Preisvergleich zugrunde gelegte gleichartige Dienstleistung der Beklagten qualitativ minderwertiger wäre als ihre eigene; ebensowenig hat sie vorgebracht, daß die von der Beklagten durch den Hinweis auf ihre "in Linz einzigartige" Behandlung in Anspruch genommene qualitative Spitzenstellung ihrer Dienstleistungen nicht zuträfe und daher unrichtig sei. Nur dann, wenn die Klägerin solche Umstände behauptet und bescheinigt hätte, käme aber ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG überhaupt erst in Betracht. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang erörterte theoretische Annahme der Unrichtigkeit der von der Beklagten in Anspruch genommenen Spitzenstellung (wenn nämlich der von ihr angewendeten Methode tatsächlich nur eine untergeordnete Bedeutung zukäme), kann im übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, weil ein derartiger Verstoß der Beklagten weder vom Sachvorbringen der Klägerin noch von ihrem Begehren umfaßt wäre. Ebenso kann die Frage ungeprüft bleiben, ob die - wenngleichIm vorliegenden Fall hat die Klägerin mit keinem Wort behauptet, daß die dem Preisvergleich zugrunde gelegte gleichartige Dienstleistung der Beklagten qualitativ minderwertiger wäre als ihre eigene; ebensowenig hat sie vorgebracht, daß die von der Beklagten durch den Hinweis auf ihre "in Linz einzigartige" Behandlung in Anspruch genommene qualitative Spitzenstellung ihrer Dienstleistungen nicht zuträfe und daher unrichtig sei. Nur dann, wenn die Klägerin solche Umstände behauptet und bescheinigt hätte, käme aber ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG überhaupt erst in Betracht. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang erörterte theoretische Annahme der Unrichtigkeit der von der Beklagten in Anspruch genommenen Spitzenstellung (wenn nämlich der von ihr angewendeten Methode tatsächlich nur eine untergeordnete Bedeutung zukäme), kann im übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, weil ein derartiger Verstoß der Beklagten weder vom Sachvorbringen der Klägerin noch von ihrem Begehren umfaßt wäre. Ebenso kann die Frage ungeprüft bleiben, ob die - wenngleich
wahre - Alleinstellungswerbung der Beklagten als vergleichende Werbung mit abwertender Bezugnahme auf die Klägerin allenfalls gegen § 1 UWG verstoßen hätte (vgl. die dazu dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Gamerith, HWR 6/1988, 19 ff; weiters aus jüngster Zeit: ÖBl. 1988, 6; WBl. 1988, 53; ÖBl. 1989, 42 = MR 1988, 100); auch ein solcher Verstoß findet nämlich im Sachvorbringen der Klägerin ebensowenig Deckung wie in ihrem Sicherungsantrag.wahre - Alleinstellungswerbung der Beklagten als vergleichende Werbung mit abwertender Bezugnahme auf die Klägerin allenfalls gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hätte vergleiche die dazu dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Gamerith, HWR 6 aus 1988,, 19 ff; weiters aus jüngster Zeit: ÖBl. 1988, 6; WBl. 1988, 53; ÖBl. 1989, 42 = MR 1988, 100); auch ein solcher Verstoß findet nämlich im Sachvorbringen der Klägerin ebensowenig Deckung wie in ihrem Sicherungsantrag.
Soweit daher das Sicherungsbegehren der Klägerin auf ein Verbot von Preisvergleichen gerichtet ist, denen "keine identischen Dienstleistungen zugrunde liegen", war daher der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.