Entscheidungsgründe:
Mit Telex vom 22.Juli 1982 stellte die Beklagte der Klägerin folgende von dieser angenommene Bankgarantie aus:
"als deckung fuer einen kredit, den sie herrn kurt mueller, kaufmann, waldfriedhofstrasse 60, d-8000 muenchen 70, zu gewaehren bereit sind, jedoch vollstaendig losgeloest vom oben genannten kreditverhaeltnis, garantieren wir, die oberoesterreichische raiffeisen-zentralkasse registrierte genossenschaft mit beschraenkter haftung, raiffeisenplatz 1, 4021 linz unwiderruflich waehrend der geltungsdauer, ihnen auf erstes verlangen, welches jedoch nicht vor dem 15.6.1983 gestellt werden darf, ohne einwendungen und einreden aus diesem Kreditverhaeltnis, den betrag ihrer forderung, die ihnen gegen herrn kurt mueller aus der erwaehnten krediteinraeumung jetzt und kuenftighin zusteht, maximal jedoch bis
s 11,200.000,--
(schilling elf millionen zweihunderttausend) zu zahlen gegen erhalt ihrer schriftlichen bestaetigung oder ordnungsgemaess geschluesseltem telex oder telegramm, aussagend, dass herr kurt mueller den unter dieser garantie verlangten betrag bei faelligkeit nicht zurueckbezahlt hat.
diese bankgarantie erlischt mit rueckgabe des garantiebriefes, jedoch spaetestens mit 30.6.1983.
die gegenstaendliche bankgarantie erlangt erst gueltigkeit, wenn der gegenwert des garantierten betrages fuer herrn kurt mueller auf konto 91.124.404 (bankleitzahl 34000) bei der ooe.
raiffeisen-zentralkasse eingegangen ist.
wirksam wird diese garantie auch erst nach rueckerstattung der bereits vorgelegten garantiebriefe vom 7.7.1982 bzw. 14.7.1982. diese bankgarantie darf weder abgetreten noch verpfaendet werden. auf dieses garantieverhaeltnis ist oesterreichisches recht anzuwenden.
fuer streitigkeiten aus dieser garantie ist das fuer linz sachlich zustaendige gericht zustaendig.
die devisenrechtliche bewilligung fuer die gewaehrung des haftungskredites, sowie fuer die ausstellung dieser bankgarantie wurde von der oesterreichischen nationalbank am 7.7.1982 erteilt."
Am 26.Juli 1982 überwies die Klägerin der Beklagten den Betrag von 8,166.666,67 S. Nachdem der Kreditschuldner Kurt M*** keine Zahlung geleistet hatte, forderte die Klägerin am 20.Juni 1983 von der Beklagten unter Berufung auf die Bankgarantie den Betrag von sfr 1,057.513,84. Die Beklagte überwies ihr am 29.Juni 1983 den Betrag von 8,166.666,67 S.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte auf Grund der Bankgarantie für die gesamte Kreditschuld Kurt M*** bis zur Höhe von 11,200.000,-- S und nicht nur bis zur Höhe des überwiesenen (Kapital-)Betrages hafte, begehrt die Klägerin von der Beklagten den Betrag von sfr 102.641,69 zuzüglich 7 % Zinsen aus sfr 98.534,74 seit 6.Juli 1983, dies nach der Wahl der Klägerin in ÖS, umgerechnet zu dem am Zahlungstag der Wiener Börse verlautbarten Devisenmittelkurs (ON 1). Hilfsweise begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des genannten Frankenbetrages nach Wahl der Beklagten in ÖS umgerechnet zu dem am Zahlungstag von der Wiener Börse verlautbarten Devisenmittelkurs (S. 138). Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bedingung für das Inkrafttreten der Garantiehaftung und zugleich für die Beschränkung dieser Haftung der Höhe nach sei gewesen, daß der Gegenwert des garantierten Betrages für Kurt M*** auf einem Konto der Beklagten eingehe. Im Sinne dieser Vereinbarung habe die Beklagte den garantierten Betrag der Klägerin zurücküberwiesen und damit sämtliche Verpflichtungen aus der Bankgarantie erfüllt. Schon bei Geschäftsanbahnung habe die Beklagte erklärt, daß das Verwertungsrisiko bezüglich der vorhandenen Kreditbesicherungen bei der Klägerin liegen müsse. Die Beklagte erhebe den Irrtumseinwand, weil es der Klägerin bekannt gewesen sei oder doch hätte auffallen müssen, daß die Beklagte nur im Rahmen bestehender
Sicherheiten - nämlich des Barerlages der Klägerin - die Garantieerklärung habe abgeben wollen; sie sei über die Differenz zwischen der endgültigen Höhe des Barerlags der Klägerin und der Haftungssummen nicht aufgeklärt worden.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren teilweise, und zwar dahin Folge, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin sfr 98.534,74 samt 5 % Zinsen aus sfr 1,056.076,39 vom 22.Juni 1983 bis 29.Juni 1983 und 5 % Zinsen aus sfr 98.534,74 seit 30.Juni 1983, zahlbar in ÖS, und zwar nach Wahl der Beklagten umgerechnet zu dem am 15.Juni 1983 oder am Zahlungstag von der Wiener Börse verlautbarten Devisenmittelkurs; das Mehrbegehren von sfr 4.106,95 und von 2 % Zinsen aus sfr 98.534,74 ab 6.Juli 1983 wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte folgenden für das Revisionsverfahren wesentlichen Sachverhalt fest:
Auf der Liegenschaft EZ 319 KG Tauplitz war ein Appartmenthaus mit rund 150 Appartments im Wohnungseigentum errichtet worden. Auf Betreiben der Beklagten wurden jene Liegenschaftsanteile, auf denen für sie zu Gunsten einer Kreditforderung ein Pfandrecht einverleibt war, zwangsversteigert. Zur Rettung ihrer Forderung erwarb die Beklagte bei der Versteigerung diese Eigentumsanteile mit 28 Appartments. Sie hatte vor, diese Appartments wieder zu verkaufen. Dabei kam sie in geschäftlichen Kontakt mit einem deutschen Makler namens Kurt M***. Dieser bot der Beklagten zunächst an, die Appartments selbst zu kaufen; als Kaufpreis wurde ein Betrag von etwas mehr als 15,000.000,-- S vereinbart. Kurt M***, der bereits ein verbindliches Anbot unterfertigt hatte, wollte den Kaufpreis - zumindest teilweise - durch Aufnahme eines Kredites finanzieren; wegen der günstigeren Konditionen sollte dieser Kredit bei einer Schweizer Bank aufgenommen werden. Die Beklagte, die die Bonität Kurt M*** nicht geprüft hatte, erklärte sich bereit, für den von ihm in der Schweiz aufzunehmenden Kredit zu haften. Geplant war, daß die Beklagte Kurt M*** einen Haftungskredit einräume und diesen durch ein Höchstbetragspfandrecht auf den Kurt M*** zu verkaufenden Liegenschaftsanteilen der EZ 319 KG Tauplitz besichere.
Zur Erlangung des Kredites in der Schweiz bediente sich Kurt M*** des selbständigen, in Ludwigshafen, Bundesrepublik Deutschland, ansässigen Kreditvermittlers Hans L***. Kurt M*** erklärte diesem, daß er 1 Million sfr benötige, um in Österreich etwas zu kaufen. Die Höhe dieses Betrages war der Beklagten schon vor Abgabe der Bankgarantie bekannt. Auf Anfrage Hans L*** bestätigte der Angestellte der Beklagten Dr.S***, daß die Beklagte die Haftung für einen von Kurt M*** in der Schweiz aufzunehmenden Kredit übernehmen werde. Der Beklagten war vor Abgabe der Bankgarantie bekannt, daß Hans L*** Kreditvermittler war. Er fungierte in der Folge auch als Vermittler zwischen der klagenden und der beklagten Bank. Die Klägerin verlangte - über Hans L*** - von der Beklagten als Sicherheit eine Bankgarantie über 11,200.000,-- S. Diesen Betrag errechnete sie unter Berücksichtigung der anfallenden Zinsen und eines möglichen Währungsrisikos. Die Beklagte übersandte der Klägerin in der Folge zwei Bankgarantien, die für die Klägerin nicht annehmbar waren. Schließlich übermittelte sie am 22.Juli 1982 der Klägerin das eingangs wiedergegebene Telex. Am 23.Juli 1982 sandte sie der Klägerin eine Ablichtung dieser Bankgarantie, versehen mit dem Firmenwortlaut der Beklagten und den Unterschriften ihres Direktors Mag.Hans S*** und des Prokuristen Dr.Helmuth S***. Damals war der Beklagten schon bekannt, daß die Kreditsumme Kurt M*** bei der Klägerin sfr 1,000.000,-- betrage und daß davon 2 % für den Kreditvermittler Hans L*** abgezogen würden. Über den näheren Inhalt des Kreditvertrages zwischen Kurt M*** und der Klägerin verschaffte sie sich keine Kenntnis. Den in der Bankgarantie enthaltenen Absatz, wonach die gegenständliche Bankgarantie erst Gültigkeit erlange, wenn der Gegenwert des garantierten Betrages für Herrn Kurt M*** auf einem bestimmten Konto eingegangen sei, hatte die Beklagte formuliert; sie wollte damit einen Zeitpunkt für den Wirksamkeitsbeginn festlegen. Die Beklagte hat weder der Klägerin noch Hans L*** gegenüber jemals erwähnt, daß das geschäftliche Risiko der Kreditgewährung an Kurt M*** die Klägerin zu treffen habe; mit einer solchen Bedingung wäre diese auch nicht einverstanden gewesen.
Nach Abgabe der Bankgarantie vom 22.Juli 1982 ging die Beklagte von der Absicht, Kurt M*** die 28 Appartments zu verkaufen, auf Grund der Überlegung ab, daß sie dann, wenn Kurt M*** die Grunderwerbsteuer nicht zahlen könne, dafür haftbar sei. Sie schloß daher mit Kurt M*** nur einen Alleinvermittlungsauftrag über die Appartments, der jedoch auch vorsah, daß Kurt M*** der Beklagten eine Zahlung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von etwas mehr als 15 Millionen S zu leisten habe.
Der von der Klägerin am 26.Juli 1982 der Beklagten überwiesene Betrag von 8,166.666,67 S entsprach nach dem von der Klägerin angenommenen Kurs von 12,00 zum 23.Juli 1982 dem Betrag von sfr 980.000,-- abzüglich der 2 %igen Provision für Hans L***. Der Kreditvertrag zwischen der Klägerin und Kurt M*** hatte folgenden Inhalt:
Betrag: sfr l,000.000,--, Laufzeit vom 17.Juli 1982 bis 15. Juni 1983,
Zinssatz 6 1/4 % p.a. Sicherheit: Garantie der O*** R***
über 11,200.000,-- S gültig bis 30.Juni 1983.
Mit Schreiben vom 23.Juli 1982 wurde Kurt M*** mitgeteilt, daß der Betrag von sfr 980.000 auf sein Konto bei der Beklagten und der Betrag von sfr 20.000 als Vergütung an Hans L*** überwiesen werde. Nach dem Zahlungsverzug Kurt M*** rief die Klägerin am 20. Juni 1983 die Bankgarantie mit folgendem Telex ab:
"NACHDEM WIR DIE VOM KREDITNEHMER SOWIE VON HERRN L*** MUENDLICH
AVISIERTE RUECKZAHLUNG IMMER NOCH NICHT ERHALTEN HABEN, SEHEN WIR
UNS VERANLASST, IHRE OBENERWAEHNTE GARANTIE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN.
WIR BITTEN SIE DEMZUFOLGE, UNS WERT 22.6.1983 ZU VERGUETEN:
SFR 1,000.000,-- KREDITBETRAG
SFR 56.076,39 6 1/4 O/O P.A. ZINS VOM 27.7.1982 BIS
15.6.1983
SFR 1.437,45 7 O/O P.A. VERZUGSZINS AUF SFR 1,056.076,39
VOM 15.6.1983 - 22.6.1983
SFR 1,057.513,84 TOTAL
WIR SIND GERNE BEREIT, IHNEN DEN OBGENANNTEN SFR.-BETRAG GEGEN OES
ZU VERKAUFEN, GEGEBENENFALLS BITTEN WIR SIE, UNSERE
DEVISENABTEILUNG, HR. C***, ZU KONTRAKTIEREN.
MIT FREUNDLICHEN GRUESSEN
W** UND P***/ HV"
Mit Telex vom 21.Juni 1983 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß der begehrte Betrag bei ihr nicht eingegangen sei und daher die Inanspruchnahme der Bankgarantie nicht zur Kenntnis genommen werden könne; zugleich bestätigte sie ein Telefonat mit der Klägerin, worin diese die ihr angebotene Leistung eines Betrags von 8,166.666,67 S mit Valuta 22.Juni 1983 abgelehnt habe. Am 23. Juni 1983 begehrte die Klägerin schließlich von der Beklagten aus der Bankgarantie an 7 %igen Verzugszinsen anstatt des im Telex vom 20. Juni 1983 begehrten Betrages von sfr 1.437,45 jetzt sfr 2.464,15, das sind die Verzugszinsen vom 15.Juni bis 27.Juni 1983 aus sfr 1,056.076,39. Insgesamt verlangte die Klägerin mit 27.Juni 1983 den Betrag von sfr 1,058.540,54. Neuerlich räumte die Klägerin der Beklagten das Recht ein, den Betrag in Schilling zu zahlen, wobei der Wechselkurs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Devisenabteilung der Klägerin abgestimmt werden müßte. Mit Fernschreiben vom 4.Juli 1983 bestätigte die Klägerin den Eingang des von der Beklagten am 29.Juni 1983 überwiesenen Betrags von 8,166.666,67 S, den sie zum Kurs 11,7250 umgerechnet und daher mit sfr 957.541,65 dem Konto Kurt M*** zugeschrieben habe. Rechtlich meinte das Erstgericht, eine Auslegung der umstrittenen Bankgarantie nach den Grundsätzen des § 914 ABGB führe zu dem Ergebnis, daß sich die Garantieverpflichtung der Beklagten bis zur Obergrenze von 11,200.000,-- S erstrecke. Die Formulierung, daß die Bankgarantie erst Gültigkeit erlange, wenn der Gegenwert des garantierten Betrages für Kurt M*** auf dem bezeichneten Konto der Beklagten eingegangen sei, beziehe sich nur auf den Wirksamkeitsbeginn und nicht auf den Umfang der Haftung. Unter dem "Gegenwert" des garantierten Betrages sei der von der Klägerin an Kurt M*** auf Grund des Kreditvertrages auszuzahlende Betrag zu verstehen. Ein Irrtum der Beklagten liege nach den Feststellungen nicht vor. Auch nach der Rücküberweisung des Betrages von 8,166.666,67 S sei der eingeklagte Betrag durch die Garantiesumme gedeckt. Da die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihr auf Grund des Verzuges der Beklagten ein höherer Schaden als die gesetzlichen Zinsen erwachsen sei, hätten nur Zinsen von 5 % zugesprochen werden können. Das Hauptbegehren sei als unbestimmt abzuweisen gewesen, weil der Gläubiger nur Leistung in Schweizer Franken oder Schilling verlangen und daher sein Begehren nur auf die von ihm gewählte Leistung abstellen könne. Auch das Eventualbegehren entspreche nicht dem, was die Klägerin von der Beklagten verlangen könne; von Amts wegen sei daher der Klägerin der ihr gebührende Betrag in der nach Meinung des Gerichtes maßgebenden Währung zuzusprechen gewesen.Mit Telex vom 21.Juni 1983 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß der begehrte Betrag bei ihr nicht eingegangen sei und daher die Inanspruchnahme der Bankgarantie nicht zur Kenntnis genommen werden könne; zugleich bestätigte sie ein Telefonat mit der Klägerin, worin diese die ihr angebotene Leistung eines Betrags von 8,166.666,67 S mit Valuta 22.Juni 1983 abgelehnt habe. Am 23. Juni 1983 begehrte die Klägerin schließlich von der Beklagten aus der Bankgarantie an 7 %igen Verzugszinsen anstatt des im Telex vom 20. Juni 1983 begehrten Betrages von sfr 1.437,45 jetzt sfr 2.464,15, das sind die Verzugszinsen vom 15.Juni bis 27.Juni 1983 aus sfr 1,056.076,39. Insgesamt verlangte die Klägerin mit 27.Juni 1983 den Betrag von sfr 1,058.540,54. Neuerlich räumte die Klägerin der Beklagten das Recht ein, den Betrag in Schilling zu zahlen, wobei der Wechselkurs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Devisenabteilung der Klägerin abgestimmt werden müßte. Mit Fernschreiben vom 4.Juli 1983 bestätigte die Klägerin den Eingang des von der Beklagten am 29.Juni 1983 überwiesenen Betrags von 8,166.666,67 S, den sie zum Kurs 11,7250 umgerechnet und daher mit sfr 957.541,65 dem Konto Kurt M*** zugeschrieben habe. Rechtlich meinte das Erstgericht, eine Auslegung der umstrittenen Bankgarantie nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB führe zu dem Ergebnis, daß sich die Garantieverpflichtung der Beklagten bis zur Obergrenze von 11,200.000,-- S erstrecke. Die Formulierung, daß die Bankgarantie erst Gültigkeit erlange, wenn der Gegenwert des garantierten Betrages für Kurt M*** auf dem bezeichneten Konto der Beklagten eingegangen sei, beziehe sich nur auf den Wirksamkeitsbeginn und nicht auf den Umfang der Haftung. Unter dem "Gegenwert" des garantierten Betrages sei der von der Klägerin an Kurt M*** auf Grund des Kreditvertrages auszuzahlende Betrag zu verstehen. Ein Irrtum der Beklagten liege nach den Feststellungen nicht vor. Auch nach der Rücküberweisung des Betrages von 8,166.666,67 S sei der eingeklagte Betrag durch die Garantiesumme gedeckt. Da die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihr auf Grund des Verzuges der Beklagten ein höherer Schaden als die gesetzlichen Zinsen erwachsen sei, hätten nur Zinsen von 5 % zugesprochen werden können. Das Hauptbegehren sei als unbestimmt abzuweisen gewesen, weil der Gläubiger nur Leistung in Schweizer Franken oder Schilling verlangen und daher sein Begehren nur auf die von ihm gewählte Leistung abstellen könne. Auch das Eventualbegehren entspreche nicht dem, was die Klägerin von der Beklagten verlangen könne; von Amts wegen sei daher der Klägerin der ihr gebührende Betrag in der nach Meinung des Gerichtes maßgebenden Währung zuzusprechen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab nur der Berufung der Klägerin, nicht aber jener der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Hauptbegehren vollinhaltlich stattgab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich aus:
Verzögere der Schuldner die Zahlung, dann könne der Gläubiger wählen, ob die Verbindlichkeit in ausländischer Währung nach dem Fälligkeits- oder nach dem Zahlungstag in die Landeswährung umgerechnet werden solle; der Gläubiger könne aber auch eine Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel sei zulässig und hinlänglich bestimmt. Eine Fremdwährungsschuld ohne Effektivvermerk sei keine Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB; vielmehr habe der Schuldner eine Ersetzungsbefugnis. Das von der Klägerin gewählte Hauptbegehren sei mit dieser Rechtslage in Einklang zu bringen. Damit sei die Lösungsbefugnis der Beklagten grundsätzlich erhalten geblieben; die Gläubigerin habe sich nur für den Fall, daß sich die Schuldnerin zur Zahlung in österreichischer Währung entschließe, bereits auf den zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs festgelegt. Der Beklagten stehe es frei, in Schweizer Franken zu zahlen. Die Bankgarantie sei ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie sei ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen solle, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhalte, und zwar nicht nur, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist. Die Unabhängigkeit der Garantieverpflichtung vom Grundgeschäft und demgemäß der Ausschluß sowohl der Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber sei grundsätzlich allgemein anerkannt. Davon werde nur bei rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Rechtsmißbrauch geradezu evident sei, also liquide Beweismittel dafür vorlägen, daß der Garantiefall nicht eingetreten oder der durch die Bankgarantie zu sichernde Anspruch dem Begünstigten rechtskräftig aberkannt worden sei.Verzögere der Schuldner die Zahlung, dann könne der Gläubiger wählen, ob die Verbindlichkeit in ausländischer Währung nach dem Fälligkeits- oder nach dem Zahlungstag in die Landeswährung umgerechnet werden solle; der Gläubiger könne aber auch eine Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel sei zulässig und hinlänglich bestimmt. Eine Fremdwährungsschuld ohne Effektivvermerk sei keine Wahlschuld im Sinne des Paragraph 906, ABGB; vielmehr habe der Schuldner eine Ersetzungsbefugnis. Das von der Klägerin gewählte Hauptbegehren sei mit dieser Rechtslage in Einklang zu bringen. Damit sei die Lösungsbefugnis der Beklagten grundsätzlich erhalten geblieben; die Gläubigerin habe sich nur für den Fall, daß sich die Schuldnerin zur Zahlung in österreichischer Währung entschließe, bereits auf den zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs festgelegt. Der Beklagten stehe es frei, in Schweizer Franken zu zahlen. Die Bankgarantie sei ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie sei ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen solle, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhalte, und zwar nicht nur, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist. Die Unabhängigkeit der Garantieverpflichtung vom Grundgeschäft und demgemäß der Ausschluß sowohl der Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber sei grundsätzlich allgemein anerkannt. Davon werde nur bei rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Rechtsmißbrauch geradezu evident sei, also liquide Beweismittel dafür vorlägen, daß der Garantiefall nicht eingetreten oder der durch die Bankgarantie zu sichernde Anspruch dem Begünstigten rechtskräftig aberkannt worden sei.
Die Selbständigkeit der Garantieverpflichtung schließe aber keineswegs Einwendungen gegen die Inanspruchnahme auf Grund der Auslegung des Garantietextes aus. Diese Auslegung habe nach den Regeln der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. Zunächst sei vom Wortsinn auszugehen, dem jedoch nicht entscheidende Bedeutung zukomme. Letztlich sei der Wille der Parteien, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, maßgebend. Könne diese nicht eindeutig ermittelt werden, so sei der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Erst dann, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei die Unklarheitenregel des § 915 ABGB anzuwenden. Schon nach den Regeln des § 914 ABGB könne die vorliegende Bankgarantie nur so verstanden werden, daß zwischen den Streitteilen ein gültiges Garantieverhältnis mit der Haftungsobergrenze von 11,200.000,-- S rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung lägen nicht vor. Da die Beklagte in erster Instanz das gültige Zustandekommen des Garantievertrages nie bestritten habe, müsse das Berufungsvorbringen, wonach es zwischen den Prozeßparteien zu keiner Willensübereinstimmung gekommen sei, als Neuerung unbeachtet bleiben. Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie stünden der Beklagten - bis zur Garantiesumme - keine Einwendungen über die Höhe des abgerufenen Betrages zu. Der Klägerin stehe es daher frei, Kapital, kapitalisierte Zinsen und laufende Zinsen ohne weiteren Nachweis zu begehren. Daß die eingeklagte Forderung samt Nebengebühren im garantierten Höchstbetrag keine Deckung fände, habe die Beklagte nicht einmal behauptet.Die Selbständigkeit der Garantieverpflichtung schließe aber keineswegs Einwendungen gegen die Inanspruchnahme auf Grund der Auslegung des Garantietextes aus. Diese Auslegung habe nach den Regeln der Paragraphen 914, 915, ABGB zu erfolgen. Zunächst sei vom Wortsinn auszugehen, dem jedoch nicht entscheidende Bedeutung zukomme. Letztlich sei der Wille der Parteien, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, maßgebend. Könne diese nicht eindeutig ermittelt werden, so sei der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Erst dann, wenn die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB anzuwenden. Schon nach den Regeln des Paragraph 914, ABGB könne die vorliegende Bankgarantie nur so verstanden werden, daß zwischen den Streitteilen ein gültiges Garantieverhältnis mit der Haftungsobergrenze von 11,200.000,-- S rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung lägen nicht vor. Da die Beklagte in erster Instanz das gültige Zustandekommen des Garantievertrages nie bestritten habe, müsse das Berufungsvorbringen, wonach es zwischen den Prozeßparteien zu keiner Willensübereinstimmung gekommen sei, als Neuerung unbeachtet bleiben. Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie stünden der Beklagten - bis zur Garantiesumme - keine Einwendungen über die Höhe des abgerufenen Betrages zu. Der Klägerin stehe es daher frei, Kapital, kapitalisierte Zinsen und laufende Zinsen ohne weiteren Nachweis zu begehren. Daß die eingeklagte Forderung samt Nebengebühren im garantierten Höchstbetrag keine Deckung fände, habe die Beklagte nicht einmal behauptet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.