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Entscheidung 4 Ob 76/10w×

Entscheidung 4 Ob 76/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob76/10w

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R***** K*****, 2. J***** K*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Februar 2010, GZ 17 R 16/10p-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 21. Dezember 2009, GZ 3 C 385/09s-5, aufgehoben wurde, folgenden

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 492,56 EUR (darin 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Kläger ist seit 2002 Eigentümer eines Weggrundstücks. Er begehrte, den Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, auf dem Grundstück zwei näher beschriebene Müllcontainer abzustellen. Vor seinem Eigentumserwerb war der Kläger Berechtigter eines Fahrrechts über diesen Weg und hatte zusammen mit einer weiteren Servitutsberechtigten einen rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen die Beklagten erwirkt, wonach diese ua verpflichtet sind, es zu unterlassen, Gegenstände auf dem Weggrundstück abzustellen und generell die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über das Grundstück zu stören.

Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück. Die vom Kläger im Vorverfahren als damals Servitutsberechtigter erwirkte Entscheidung entfalte Bindungswirkung im Anlassfall ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sich nunmehr auf sein Eigentumsrecht stütze.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es liege keine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil der rechtserzeugende Sachverhalt im Vorprozess mit jenem im Anlassfall nicht ident sei. Habe der Kläger seinen Unterlassungsanspruch früher auf sein Dienstbarkeitsrecht gestützt, mache er nunmehr unzulässige Eingriffe in sein Eigentumsrecht geltend. Diese Ansprüche könnten unterschiedlich sein, was sich schon daraus ergebe, dass Handlungen denkbar seien, die zwar das Eigentum an einem Grundstück, nicht aber die Ausübung des Rechts des Gehens und Fahrens über dieses Grundstück beeinträchtigten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs trotz umfangreicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Identität des Streitgegenstands zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht über einen gleichen Sachverhalt entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.

1. Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen, liegt eine abändernde Entscheidung vor, die nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0121604, RS0044033 [T6]). Mangels vergleichbarer Ausgangssituation kommt eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO - entgegen der älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054895) - nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0121604).

2. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt der gleiche Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) dieselben sind (RIS-Justiz RS0039347, RS0039179, RS0041229; vergleiche auch RS0041118; RS0041572), sodass beide Begehren zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (RIS-Justiz RS0041229). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044453).

3. Das Rekursgericht hat unter Beachtung dieser Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Identität des Streitgegenstands im Vorprozess mit jenem im Anlassfall in vertretbarer Weise verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden prozessualen Ansprüche (einmal gestützt auf ein Dienstbarkeitsrecht, nunmehr auf das Eigentumsrecht) nicht zwangsläufig rechtlich gleich zu beurteilen sind.

4. Dass ein völlig gleichartiger (oder hinreichend ähnlicher) Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0110702; RS0102181). Wird ein Streitfall - trotz neuer Sachverhaltselemente - bei Anwendung gefestigter Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf den jeweiligen Einzelfall innerhalb des durch sie eröffneten Beurteilungsspielraums gelöst, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen ausschließt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 70 mN aus der Rsp).

5. Im Anlassfall hat das Rekursgericht bei Behandlung der Prozesseinrede der entschiedenen Sache den ihm offenstehenden Beurteilungsrahmen nicht überschritten. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Sein Schriftsatz im Zwischenstreit über die Prozesseinrede der entschiedenen Sache (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 52, ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0035955) diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Textnummer

E94100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00076.10W.0511.000

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0040OB00076_10W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039179 Rechtssatz 21.11.1978Zivilrecht
Keine Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantr …
RS0039347 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.
RS0041118 Rechtssatz 15.01.1969Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Rechtskraft liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergeht.
RS0041229 Rechtssatz 29.08.1994Zivilrecht
Identität des Anspruches liegt nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung de …
RS0041572 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen u …
RS0044033 Rechtssatz 24.02.1988Zivilrecht
Bei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses (hier: Vollmachtsmangel) ergangen ist, beseitigt wird …
RS0044453 Rechtssatz 26.04.1994Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das de …
RS0054895 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechts …
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …
RS0121604 Rechtssatz 21.12.2006Zivilrecht
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entsch …